Beendete Gütergemeinschaft - und nun?

  • Neue Woche - neues Glück :wechlach:

    Hab nun alle hier vorhandenen Kommentare sowie das Forum durchstöbert. Wirklich weiter gekommen bin ich aber nicht, deswegen hoffe ich (mal wieder) auf eure Hilfe.

    Mich beschäftigt folgender Fall:

    Eingetragen sind:

    a) Hermann
    b) Hermann, Wilhelm und Simone - in Erbengemeinschaft -
    -Buchstaben a und b Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft -

    Das dass so geht habe ich schon gefunden :daumenrau nun soll aber SIMONE als ALLEINeigentümerin eingetragen werden.

    Dazu legt mir der Notar einen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag mit folgenden Erklärungen vor:
    Ersteinmal stellt er fest das a) und die Erbengemeinschaft b) zu je 1/2 Eigentümer sind. Ist ja schonmal nicht so ganz richtig.

    Nun wird eine Auflassung dahingehend erklärt, dass das Eigentum an dem 1/2 des Hermann auf Simone übergeht und dass der 1/2 Anteil der Erbengemeinschaft ebenfalls aus Simone übergeht. Darüber ist man sich einig und es wird bewilligt und beantragt.

    Dass geht doch so nicht, oder? Mein Problem ist nur: wie müssten die Erklärungen aussehen, damit ich die Umschreibung vollziehen kann?

  • Die Erklärungen müssten so aussehen, dass sich Hermann, Wilhelm und Simone als derzeitige Eigentümer und Simone als Erwerberin über den Eigentumsübergang auf Simone als Alleineigentümerin einig sind.
    Idelle Bruchteile existieren nicht, daher können auch keine aufgelassen werden. Es gibt nur eine Gesamthandsgemeinschaft (beendete Gütergemeinschaft) bestehend aus Hermann und der Erbengemeinschaft sowie die Untererbengemeinschaft bestehend aus Hermann, Wilhelm und Simone. Dies sollte sich idealerweise zudem aus der Urkunde ergeben.

    Life is short... eat dessert first!

  • Da im vorliegenden Fall keine ideellen Miteigentumsanteile existieren, können sie auch nicht aufgelassen werden. Notwendig ist nach meiner Ansicht vielmehr die Auflassung des gesamten Grundstücks durch die alle Mitglieder der beendeten nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft an die Erwerberin.

  • Also würde es ausreichen, wenn die Auflassung einfach ohne Angabe irgendwelcher Anteile erklärt wird.

    Hermann, Wilhelm und Simone als Eigentümer in beendeter Gütergemeinschaft/ Erbengemeinschaft sind sich darüber einig, dass das Eigentum auf Simone als Alleineigentümerin übergeht. Dürfte dann doch ausreichen, oder?

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