11 RVG - 0,5 Gebühr im Beschwerdeverfahren wegen zunächst PKH-Versagung?

  • Antworten auf sämtliche Fragen gibt

    Gerold/Schmidt, 19. Auflage Nr. 3500 VV-RVG Rn. 6, 26

    Für das Beschwerdeverfahren entsteht ein gesonderte Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Sofern im Beschwerdeverfahren PKH (edit: für das Hauptsacheverfahren) bewilligt wird, ist das Beschwerdeverfahren selbst nicht davon erfasst, gleichwohl eine gesonderte Beiordnung im Beschwerdeverfahren möglich ist.

    Da hier eine PKH-Bewilligung für das Beschwerdeverfahren fehlt, steht einer Festsetzung der Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gemäß § 11 RVG nichts im Wege, insbesondere nicht § 122 I Nr. 3 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von Doppelte Halbtagskraft (3. August 2011 um 13:44)

  • ... denn die Partei hat ja nicht umsonst PKH ohne Raten. :teufel:

    Wenn es danach ginge, müßte ich wohl die Hälfte meiner Mandate für lau bearbeiten. Bei der 3335 fragt auch keiner, wovon der Mandant das bezahlen soll. Oder bei der Verteidigung eines ALGII-Empfängers. Und PKH ohne Raten heißt, auch aufgrund des Vermögensfreibetrages, nicht zwingend, daß der Mandant mich nicht irgendwie doch bezahlen könnte.

  • Antworten auf sämtliche Fragen gibt Gerold/Schmidt, 19. Auflage Nr. 3500 VV-RVG Rn. 6, 26 Für das Beschwerdeverfahren entsteht ein gesonderte Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Sofern im Beschwerdeverfahren PKH (edit: für das Hauptsacheverfahren) bewilligt wird, ist das Beschwerdeverfahren selbst nicht davon erfasst, gleichwohl eine gesonderte Beiordnung im Beschwerdeverfahren möglich ist. Da hier eine PKH-Bewilligung für das Beschwerdeverfahren fehlt, steht einer Festsetzung der Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gemäß § 11 RVG nichts im Wege, insbesondere nicht § 122 I Nr. 3 ZPO.

    :meinung:

  • Antworten auf sämtliche Fragen gibt

    Gerold/Schmidt, 19. Auflage Nr. 3500 VV-RVG Rn. 6, 26

    Für das Beschwerdeverfahren entsteht ein gesonderte Gebühr nach Nr. 3500 VV-RVG. Sofern im Beschwerdeverfahren PKH (edit: für das Hauptsacheverfahren) bewilligt wird, ist das Beschwerdeverfahren selbst nicht davon erfasst, gleichwohl eine gesonderte Beiordnung im Beschwerdeverfahren möglich ist.

    Da hier eine PKH-Bewilligung für das Beschwerdeverfahren fehlt, steht einer Festsetzung der Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG gemäß § 11 RVG nichts im Wege, insbesondere nicht § 122 I Nr. 3 ZPO.

    ich hab grad ein Problem mit § 16 Abs. 1 BORA

    Der begründete Anlass dürfte dürfte eigentlich gegeben sein, weil er davon ausging, dass die PKH berechtigt ist. m.E. hätte er vorsorglich PKH fürs Beschwerdeverfahren beantragen müssen.

    Die Festsetzung nach § 11 RVG dürfte (ohne weitere Prüfung) dann doch nicht so einfach möglich sein, oder?

  • Es gibt keine PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH, vgl. BayLSG, 12.04.2011, L 7 AS 192/11 B PKH, also auch keine Hinweispflicht des RA. Wegen § 127 Abs. 4 ZPO bleibt der Mandant regelmäßig, auch bei obsiegen, auf seinen RA-kosten sitzen.

    Sorry, aber die Entscheidung dürfte wohl eine Mindermeinung darstellen. Dass für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH bewilligt werden kann ist klar, aber der Rückschluss, dass dies dann auch für das Beschwerdeverfahren gelten muss, ist m.E. falsch. Denn die Gebühr für das PKH-Antragsverfahren geht in der Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren auf, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren bleibt allerdings bestehen.

    § 127 IV ZPO betrifft nur das Außenverhältnis, sprich die Staatskasse erstattet keine Gebühren, wenn die Beschwerde begründet ist. Der RA kann die Gebühren dennoch vom Mandanten fordern. Ein ist daher kein Argument dafür, dass keine PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.

    @Bine: Der RA muss den Mandanten auf die Möglichkeit der PKH hinweisen, so auch Gerold/Schmidt. Das müsste aber der Mandant im Verfahren nach § 11 RVG geltend machen. Gegen den Antrag und die Festsetzung selbst spricht das also nicht.

  • Ich schließe mich der Meinung des zitierten Urteils an, dass es für das Beschwerdeverfahren im PKH Verfahren keine PKH geben kann, nicht auszudenken welche Formen es sonst annehmen könnte...


    A stellt PKH Antrag dieser wird abgelehnt...
    A stellt PKH Antrag für ein Beschwerdeverfahren, gegen die Ablehnung der PKH,
    dieser wird abgelehnt....
    A stellt ein PKH Antrag für ein Beschwerdeverfahren, gegen die Ablehnung seinesAntrags auf PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH, welcher abgelehnt wird....
    A stellt ein PKH Antrag für ein Beschwerdeverfahren, gegen die Ablehnung seines Antrages auf PKH für das Beschwerdeverfahren, gegen die Ablehnung der PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH, welcher abgelehnt wird.....
    etc.

  • Sorry, aber die Entscheidung dürfte wohl eine Mindermeinung darstellen. Dass für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH bewilligt werden kann ist klar, aber der Rückschluss, dass dies dann auch für das Beschwerdeverfahren gelten muss, ist m.E. falsch. Denn die Gebühr für das PKH-Antragsverfahren geht in der Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren auf, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren bleibt allerdings bestehen.

    § 127 IV ZPO betrifft nur das Außenverhältnis, sprich die Staatskasse erstattet keine Gebühren, wenn die Beschwerde begründet ist. Der RA kann die Gebühren dennoch vom Mandanten fordern. Ein ist daher kein Argument dafür, dass keine PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.

    Allgemein, wenn ich Entscheidungen anführe, die eine (absolute) Mindermeinung darstellen, vermerke ich dies. Ich kenne keine obergerichtliche Entscheidung der letzten 10 Jahre, die es so sieht wie du. Von daher bitte ich um ein paar Angaben zur benannten h.M.

    Dass die PKH-gebühr in der Verfahrensgebühr aufgeht, ist zwar nett für den Mandanten, aber nicht der Tatsache geschuldet, dass dieser bei Bewilligung entlastet werden soll, sondern dass der RA durch das PKH-verfahren keinen so nennenswerten Mehraufwand im Vergleich zur Hauptsache selbst, dass keine Extravergütung bei Durchführung der Hauptsache gerechtfertigt wäre. Für die Frage der PKH für das PKH-verfahren ist es daher nicht relevant und wird auch nicht vom BGH verwandt.

    Der Verweis auf § 127 ZPO sollte nicht der Begründung der Ablehnung dienen (wie auch), sondern nur allg. zur Info sein.

    Haupt -und durchschlagendes Argument für die Ablehnung ist, dass der Gesetzgeber mit "Prozessführung", § 114 ZPO nur den Hauptsacheprozess gemeint hat, und nicht ein Nebenverfahren, welches lediglich der Kostenfrage gewidmet ist.

    Dieser Zweck des PKH-verfahrens ändert sich nicht dadurch, dass es als Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, es ist und bleibt ein nicht umfasstes Nebenverfahren.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Sorry, aber die Entscheidung dürfte wohl eine Mindermeinung darstellen. Dass für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH bewilligt werden kann ist klar, aber der Rückschluss, dass dies dann auch für das Beschwerdeverfahren gelten muss, ist m.E. falsch. Denn die Gebühr für das PKH-Antragsverfahren geht in der Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren auf, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren bleibt allerdings bestehen. § 127 IV ZPO betrifft nur das Außenverhältnis, sprich die Staatskasse erstattet keine Gebühren, wenn die Beschwerde begründet ist. Der RA kann die Gebühren dennoch vom Mandanten fordern. Ein ist daher kein Argument dafür, dass keine PKH für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen ist.

    Allgemein, wenn ich Entscheidungen anführe, die eine (absolute) Mindermeinung darstellen, vermerke ich dies. Ich kenne keine obergerichtliche Entscheidung der letzten 10 Jahre, die es so sieht wie du. Von daher bitte ich um ein paar Angaben zur benannten h.M. Dass die PKH-gebühr in der Verfahrensgebühr aufgeht, ist zwar nett für den Mandanten, aber nicht der Tatsache geschuldet, dass dieser bei Bewilligung entlastet werden soll, sondern dass der RA durch das PKH-verfahren keinen so nennenswerten Mehraufwand im Vergleich zur Hauptsache selbst, dass keine Extravergütung bei Durchführung der Hauptsache gerechtfertigt wäre. Für die Frage der PKH für das PKH-verfahren ist es daher nicht relevant und wird auch nicht vom BGH verwandt. Der Verweis auf § 127 ZPO sollte nicht der Begründung der Ablehnung dienen (wie auch), sondern nur allg. zur Info sein. Haupt -und durchschlagendes Argument für die Ablehnung ist, dass der Gesetzgeber mit "Prozessführung", § 114 ZPO nur den Hauptsacheprozess gemeint hat, und nicht ein Nebenverfahren, welches lediglich der Kostenfrage gewidmet ist. Dieser Zweck des PKH-verfahrens ändert sich nicht dadurch, dass es als Beschwerdeverfahren durchgeführt wird, es ist und bleibt ein nicht umfasstes Nebenverfahren.


    Tut mir Leid, das mit der Mindermeinung war wohl etwas voreilig...:oops:
    Wollte dich nicht persönlich angreifen. Hab mich nur auf Gerold/Schmidt verlassen, aber der führt leider keine Rechtssprechung an.

    Die Frage ist streitig, vgl. Schoreit/Groß § 114 ZPO Rn. 27. Zumindest für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der BGH (FamRZ 2003, 439-Ls, NJW 2003, 1192) die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe gesehen. Schoreit/Groß lehnt die PKH für das Beschwerdeverfahren ebenfalls mit der Begründung der von dir zitierten Entscheidung ab, § 127 ZPO Rn. 77.

  • Der BGH stellt ausschließlich, und das folgerichtig, darauf ab, dass für die Rechtsbeschwerde Anwaltszwang besteht. Die Partei muss sich durch einen RA vertreten lassen. Genau das Argument greift für die sof. Beschwerde nicht, dort besteht kein RA-zwang, wie das BayLSG auch OLG Bamberg, 26.02.2005, 4 W 1/05 m.w.N. Selbst wenn erstinstanzlich ! PKH für das PKH-bewilligungsverfahren zu bewilligen ist, vgl. OLG Bamberg a.a.O. heißt das noch nicht, dass dies auch für eine sof. Beschwerde gegen die Ablehnung gilt, denn die benannten Ausnahmetatbestände betreffen ausschließlich die 1. Inst..

    Zweifellos ist dies für die PKH-Partei, insb. bei obsiegen im Beschwerdeverfahren misslich. Jedoch ändert dies nichts, da die PKH-Partei auch im Fall der PKH-bewilligung für das Bewilligungsverfahren nicht von allen Kosten befreit ist, vgl. BGH, 08.06.2004, VI ZB 49/03.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hm.

    Also ich habe jetzt mal zwei verschiedene Auffassungen gefunden.

    Im Gerold/Schmidt, RVG, 22.Auflage, S. 1482 Rn. 29 zu VV 3500 RVG steht: „Die Beiordnung des Anwalts im Wege der PKH für den Rechtsstreit erstreckt sich nicht auf das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren. Es ist deshalb eine gesonderte PKH-Bewilligung und Beiordnung erforderlich. Für die Beiordnung im Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht zuständig.“

    Bezieht sich das nur auf dieBeschwerde gegen den Bewilligungsbeschluss im Vorprüfungsverfahren? Zwei Seiten vorher steht nämlich im gleichen Kommentar (Rn. 6): "Von VV 3500 werden zB erfasst (…) – die Beschwerde oder Erinnerung im PKH-Antragsverfahren, (…)“. Da ist ausdrücklich nicht vom Nachprüfungsverfahren die Rede.

    Und dem entgegen:

    Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 349 Rn. 906: „Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren scheidet aus denselben Gründen wie für das PKH-Bewilligungsverfahren aus.“

    Also der komplette Gegensatz. Aber keine Differenzierung nach Vor- und Nachprüfungsverfahren.

    Dann noch der § 127 Abs. 4 ZPO: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.“
    Bezieht sich das nur auf Beschwerden nach § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (also wenn der RA im Beschwerdeverfahren gegen die Staatskasse tätig wird)? Oder auch auf die Beschwerden nach § 127 Ab. 3 S. 2 ZPO, die ja die Partei (auch im Nachprüfungsverfahren) einlegen kann?

    Falls der Abs. 4 für beide Fälle gilt, dann macht die Meinung im Gerold/Schmidt für mich keinen Sinn. Oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf? Oder ist der Kommentar veraltet??

    Unstreitig bezieht sich das Ganze aber wohl nur auf die Erstattung aus der Staatskasse. Ein Antrag nach §11 RVG bzgl. der Gebühr VV 3500 RVG wäre dann wohl zulässig. Sie steht ihm zu, laut Handbuch „Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe“, 7. Auflage, Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck aus dem Beck-Verlag, S. 347 Rn. 902: „Dem Rechtsanwalt steht für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 3500 RVG-VV eine 0,5 Verfahrensgebühr zu, die Terminsgebühr beträgt nach Nr. 3513 RVG-VV ebenfalls 0,5.“ Im Gerold/Schmidt habe ich zum grundsätzlichen Anspruch im Nachprüfungsverfahren nichts gefunden, aber da vertraue ich jetzt mal dem Handbuch, macht ja auch irgendwo Sinn.

    Hatte gerade eine Idee: Geht es in § 127 Abs. 4 ZPO vielleicht um die Erstattung durch den Gegner? Wobei das auch keinen Sinn ergeben würde, denn der hat ja mit der Beschwerde im PKH-Verfahren nichts zu tun…

    2 Mal editiert, zuletzt von Mariluna (14. Juni 2018 um 12:08)

  • Hat sich in einem anderen Forumsbeitrag geklärt, Vielen Dank an Goetzendaemmerung! ^^

    Ich zitere mal (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?56318-Verfahrensgebühr-Beschwerdeverfahren&p=1146051#post1146051:(

    Goetzendaemmerung schrieb am 14.06.2018 um 16:29 Uhr in Forum-> Fachliches -> PKH/Verfahrenskostenhilfe -> VerfahrensgebührBeschwerdeverfahren:

    „Von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Hauptsacheverfahren ist das PKH-Verfahren nicht erfasst.
    Weder für das Bewilligungsverfahren, noch für ein Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der PKH, noch für dieTätigkeit im PKH-Prüfungsverfahren (was von den Bundesgerichten als eine Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens gesehen wird) noch eine etwaige Beschwerde gegen eine Entscheidung im PKH-Prüfungsverfahren besteht eine Beiordnung. Und damit auch kein Anspruch gegen die Landeskasse.

    Dafür aber einer gegen den Mandanten, wenn eine Tätigkeit im jeweiligen Verfahren beauftragt wurde.

    Die von Dir angegebenen Kommentarstellen widersprechen sich darin auch nicht, vielleicht hast Du sie missverstanden.
    Gerold/Schmidt beschreibt doch zunächst nur, was in den Anwendungsbereich der Nr. 3500 VV fällt. Dass sich der Anwendungsbereich nicht mit dem Beiordnungsumfang deckt, ist kein Widerspruch.

    Die Nr. 3500 VV ist die Gebühr für "allgemeine" Beschwerde- und Erinnerungsverfahren. Wenn Du keine "Spezial"gebühr findest, ist die 3500 einschlägig, also auch für Deine Beschwerde im PKH-Prüfungsverfahren.
    Bestätigt wird das von Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 127 ZPO Rn. 53; MüKo ZPO, 6. Aufl., § 127Rn. 39; Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage, § 127 Rn. 28., uvam..

    § 127 Abs. 4 ZPO bezieht sich auf sämtliche Beschwerden im PKH-Verfahren, also auf solche gegen die Bewilligung, Versagung, Zahlungsanordnung oder Aufhebung der PKH, und zwar egal, ob von der Partei oder der Staatskasse betrieben.

    Du musst hierzu zwischen zwei dem Grunde nach gänzlich unterschiedlichen Erstattungsansprüchen unterscheiden:
    Dem einen, den grundsätzlich der Obsiegende im Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerdegegener haben könnte und denjenigen, welcher aufgrund einer Beiordnung dem beigeordneten Anwalt gem §§ 45,48 RVG zukommen kann.
    Der letztgenannte Anspruch scheidet aus, da keine Beiordnung für ein PKH-Beschwerdeverfahren bewilligt wird.

    Zwischen den Beteiligten eines PKH-Beschwerdeverfahrens, zu denen man mit viel Phantasie oder im Falle einer durch sie selbst eingelegten Beschwerde die Staatskasse unmittelbar zählen könnte, könnte gleichwohl ein echter prozessualer Erstattungsanspruch bestehen, der aber gerade durch § 127 Abs. 4 ZPO ausgeschaltet wird.

    Und auch das steht nach meinem Dafürhalten zu der Kommentierung in keinerlei Widerspruch ...“

    Damit hat sich der Knoten bei mir endlich gelöst! :D

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