Grundbuchberichtigung auf nachverstorben Erben?

  • Hey,

    Folgender Fall:

    Im Grundbuch stehen A, B, C in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

    Jetzt ist A verstorben und von B und C beerbt worden.
    Erbschein liegt vor.

    B ist nachverstorben und von C beerbt worden. Hierbei ist Tv angeordnet. Hierbei wird nur ein TV-Zeugnis erteilt. Ein Erbschein will der Erbe nicht beantragen.

    Kann ich das Grunbuch nach A berichtigen, oder muss ich dann auch auf einen Erbschein nach B bestehen, weil ich ja sonst durch die Eintragung eines Verstorbenen das Grundbuch wissentlich unrichtig mache? Auf der anderen ist so oder so unrichtig....

    Was meint ihr?

  • Ich würde keinen Toten mehr in das GB eintragen, sondern auf weitere Berichtigung bestehen. Vielleicht kann der TV helfen?

  • Ob der Erbe des nachverstorbenen Miterben einen Erbschein beantragen will oder nicht (so er dies aufgrund der TV überhaupt kann), spielt keine Rolle, weil der TV einen solchen Erbschein aus eigenem Recht beantragen kann. Diesen Erbscheinsantrag muss der TV spätestens dann stellen, wenn er zum Adressat des Berichtigungszwangsverfahrens wird, sodass es sich empfiehlt, mit dem TV Rücksprache zu halten.

    Ansonsten kann in Fällen wie dem vorliegenden in der Weise berichtigt werden, dass als Erben des nachverstorbenen Miterben dessen "unbekannte Erben" eingetragen werden, weil eine einheitliche Berichtigung nach beiden Erbfällen ansonsten nicht möglich wäre (BayObLG Rpfleger 1995, 103; OLG Rostock NJW-RR 2005, 604).

  • § 35 FamFG.

    Sollte kein Antrag beim Nachlassgericht eingegangen sein, so hab ich auch schon Zwangsgeld festgesetzt.

    Gruß

  • OLG München, Beschluss vom 05.02.2010, Az. 34 Wx 128/09


    Seit der Neuregelung der Zwangsmittel im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt die Androhung von Zwangsgeld durch das Grundbuchamt als Vorstufe der Festsetzung nicht mehr in Betracht. Eine derartige Anordnung entbehrt der gesetzlichen Grundlage und ist auf eine Beschwerde hin regelmäßig ersatzlos aufzuheben.

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