Berechnung des Fahrverbots

  • Betroffener wurde verurteilt zu 250 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot mit Bestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG. RK des Urteils trat am 05.05.11 ein. Der Betroffene sitzt bereits seit 21.09.2010 in Haft in anderer Sache (2/3 = 09.06.12; Ende = 20.04.13). Jetzt kommt Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der FS abgegeben wurde und der Betroffene am 23.06.10 im Fahrerlaubnisentzugsverfahren freiweillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.

    Jetzt meine Frage:

    Wie berechne ich denn hier die Fahrverbotsdauer? Beginnt es zu laufen 4 Monate nach Eintritt der RK und/oder muss ich die Haftzeit irgendwie berücksichtigen?

  • Frist beginnt mit Abgabe FS und RK. Haftzeit wird berücksichtigt. Die Frist wird also während der Haftzeit unterbrochen. Unterbrechung in Tagen ausrechnen und und beim Wiederbeginn dazuaddieren.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Wenn der Sachverhalt dahin zu verstehen ist das der Betroffene zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war also auch keinen Führerschein hatte so ist er so zu stellen wie ein Betroffener der eben keinen Führeschein hatte. Demzufolge geht das Abgabe-Wahlrecht ( wenn der Führerschein nach Abgabe ... spätstens nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft ) ins Leere sodaß das Fahrverbot mit Entlassung aus der Haft in Freiheit beginnt.

    Hier muß man den genauen Entlassungstermin überwachen sodaß der Betr. unmittelbar nach Entlassung seine entsprechende Belehrung bekommt.

    Desweiteren dürfte hier auch die Inhaftierung keinen Einfluß auf den Lauf der 4-Monatsfrist haben da ein Ruhen dieser Frist im Gesetz für diesen Fall nicht ersichtlich ist.

    Da der Betr. erst weit nach Ablauf dieser Frist in Freiheit gelangen wird beginnt das Fahrverbot auch dann mit Entlassung in Freiheit wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis( = Führerscheines ) wäre.

  • Das Fahrverbot beginnt rechnerisch mit der Entlassung aus der Strafhaft zu laufen.
    Das Verfahren, in dem der VU einsitzt, sollte angeschrieben werden und um Mitteilung gebeten werden, sobald der VU vorzeitig, z.B. zum 2/3-Termin, entlassen werden soll.
    Die Belehrung bzgl. des Eintritts des Fahrverbotes kann schon jetzt gemacht werden, natürlich ohne genaues Ablaufdatum, sondern zunächst abstrakt mit "1 Monat nach Entlassung".

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