Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, § 346 Abs.2 StPO

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgendes Problem.
    Bei mir erscheint eine Verurteilte, deren Revision als unzulässig verworfen wurde, da sie die Revision nicht innerhalb der Frist begründet hat.
    In den Gründen des Verwerfungsbeschlusses hat das Revisionsgericht darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes statthaft sei, § 346 II StPO.
    Was ist das für ein Antrag, worauf ist er gerichtet und welchen Inhalt hat er?
    Laut Kommentar bedarf der Antrag keiner besonderen Form, aber muss ggfls die Revisionsbegründung jetzt aufgenommen werden?
    Ich bin ratlos, zumal dieser wie auch immer aussehende Antrag binnen 1 Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt werden muss.
    Kann jemand helfen?
    Vielen Dank!

  • Hm, in der Schilderung kann was nicht stimmen.

    Die Entscheidung nach § 346 I StPO trifft nicht das "Revisionsgericht", sondern das Berufungsgericht oder das Gericht erster Instanz.

    Der Antrag auf § 346 II StPO ist darauf gerichtet, dass das Revisionsgericht nocheinmal überprüft, ob die Formalia tatsächlich nicht eingehalten wurden. Er ist darauf gerichtet, den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und über die Revision in der Sache zu entscheiden.

    Es wäre ratsam, rein vorsorglich die Revisionsbegründung aufzunehmen und ggf. Wiedereinsetzungsantrag etc... zu stellen macht natürlich nur Sinn, wenn die Fristen noch eingehalten werden können.

  • Stimmt! Entschuldigung! War das Berufungsgericht.
    Ich habe mir auch überlegt, eine Kombi aus: Antrag auf Zulassung der Revision, Wiedereinsetzung und Revisionsbegründung zu basteln.
    Revisionsgericht wird das OLG.

    Danke schön für die schnelle Hilfe!

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