Sanierungsvermerk und § 878 BGB

  • Unserem GBA liegt zu - zahlreichen - Grundbuchblättern ein Ersuchen der Gemeinde vom 15.07.2011 auf Eintragung von Sanierungsvermerken vor. Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung erfolgte bereits am 31.03.2011.
    In Unkenntnis dieser Bekanntmachung wurden in der Zeit vom 31.3. bis zum Eingang des Ersuchens der Gemeinde von den Rechtspflegern unseres GBA die verschiedensten Eintragungen in den betroffenen Grundbüchern vorgenommen (z.B. Eigentumswechsel, Grundschulden u.a.), obwohl die Verfügungsbeschränkung des § 144 BauGB zu diesem Zeitpunkt natürlich bereits bestand. Wir sind - trotz umfangreicher Recherchen und insbesondere im Hinblick auf § 878 BGB - bisher nicht zu einem Ergebnis gekommen, wie hinsichtlich der zwischen dem 31.3. und dem Eingang des Ersuchens vorgenommenen Eintragungen zu verfahren ist. Es wäre daher sehr hilfreich für uns, wenn ihr dazu Erfahrungen oder Literaturquellen habt, die ihr an uns weitergeben könnt.

    1. Müssen wir bei der Eintragung des Sanierungsvermerks prüfen, ob seit dem 31.3.2011
    Eintragungen erfolgt sind und jeweils sogleich einen Amtswiderspruch eintragen?

    2. Oder reicht es alternativ aus, der Gemeinde mit der Eintragungsmitteilung bezügl.
    des Sanierungsvermerks eine Nachricht gemäß § 54 Abs. 2 BauGB zu übermitteln. Diese
    würde die Gemeinde ja in die Lage versetzen, ggf. die Eintragung von Widersprüchen
    anzuregen.

    Vielen Dank!

  • Für einen Amtswiderspruch sehe ich keinen Raum, da dem Grundbuchamt die Sanierung vorher unbekannt war und es daher keinen Fehler gmacht hat.

    Diejenigen Eintragungen, deren vor dem 31.03.2011 beim Grundbuchamt eingegangen ist, sind meines Erachtens wegen § 878 BGB wirksam.

    Wegen der übrigen Eintragungen, von denen ich die Gemeinde benachrichtigen würde, kann diese über §§ 145 VI, 20 III BauGB um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. Das ist dann ein echtes Ersuchen und nicht etwa eine Anregung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wir hatten hier zwar noch keine Sanierungsvermerke einzutragen. Wenn aber die Gemeinde die Sanierungssatzung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht hat, kann sich das GBA ab diesem Zeitpunkt m.E. nicht mehr darauf berufen, dass es keine Kenntnis von der Sanierung hatte.

  • Wenn aber die Gemeinde die Sanierungssatzung in ortsüblicher Weise bekannt gemacht hat, kann sich das GBA ab diesem Zeitpunkt m.E. nicht mehr darauf berufen, dass es keine Kenntnis von der Sanierung hatte.

    :eek: Da hoffe ich aber doch schwer, daß ich das kann. Meine Gemeinde ist diesbezüglich nämlich nicht sehr mitteilungsfreudig. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ich erst ab der Mitteilung nach § 143 Abs. 2 S 1 BauGB in der Pflicht bin.

    Aus Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 143 Rn 28:

    "Durch den Sanierungsvermerk wird auch das Grundbuchamt auf die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht nach § 144, soweit die dort genannten Rechtsvorgänge grundbuchrelevant sind, hingewiesen, aber auch auf das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3."

    Ohne Hinweis an das Grundbuchamt keine "Verletzung gesetzlicher Vorschriften".

  • Abgesehen davon, dass ich die "ortsübliche Bekanntmachung" für ebenso putzig (und anachronistisch) halte wie das Anheften an die Gerichtstafel:

    Wie soll jemand davon etwas mitbekommen, der gar nicht in der Gemeinde wohnt? Ich versuche gerade, mir das für Berlin oder Hamburg vorzustellen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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