Unserem GBA liegt zu - zahlreichen - Grundbuchblättern ein Ersuchen der Gemeinde vom 15.07.2011 auf Eintragung von Sanierungsvermerken vor. Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung erfolgte bereits am 31.03.2011.
In Unkenntnis dieser Bekanntmachung wurden in der Zeit vom 31.3. bis zum Eingang des Ersuchens der Gemeinde von den Rechtspflegern unseres GBA die verschiedensten Eintragungen in den betroffenen Grundbüchern vorgenommen (z.B. Eigentumswechsel, Grundschulden u.a.), obwohl die Verfügungsbeschränkung des § 144 BauGB zu diesem Zeitpunkt natürlich bereits bestand. Wir sind - trotz umfangreicher Recherchen und insbesondere im Hinblick auf § 878 BGB - bisher nicht zu einem Ergebnis gekommen, wie hinsichtlich der zwischen dem 31.3. und dem Eingang des Ersuchens vorgenommenen Eintragungen zu verfahren ist. Es wäre daher sehr hilfreich für uns, wenn ihr dazu Erfahrungen oder Literaturquellen habt, die ihr an uns weitergeben könnt.
1. Müssen wir bei der Eintragung des Sanierungsvermerks prüfen, ob seit dem 31.3.2011
Eintragungen erfolgt sind und jeweils sogleich einen Amtswiderspruch eintragen?
2. Oder reicht es alternativ aus, der Gemeinde mit der Eintragungsmitteilung bezügl.
des Sanierungsvermerks eine Nachricht gemäß § 54 Abs. 2 BauGB zu übermitteln. Diese
würde die Gemeinde ja in die Lage versetzen, ggf. die Eintragung von Widersprüchen
anzuregen.
Vielen Dank!