Zwei Strafverfahren, zwei Anklagen, Pflichtverteidigerbeiordnung in beiden Verfahren.
Im Verfahren A wird ein Termin anberaumt.
Im Termin wird das Verfahren B hinzuverbunden, nachdem der Angekl. auf Ladungsfrist etc. verzichtet hat.
Anschl. wird das Verfahren nach § 154 II StPO eingestellt.
Verteidiger rechnet für jedes Verfahren VV 4141 RVG ab.
Bei Verfahren A ist es relativ einfach, da keine Hauptverhandlung vermieden wurde. Aber bei B ? Wurde durch die Zustimmung zur Verbindung (bzw. Verzicht auf Fristen etc.) eine Hauptverhandlung im Verfahren B vermieden ? Andererseits hab ich ja zum Einstellungszeitpunkt gar keine 2 Verfahren mehr.