VV 4141 RVG bei Einstellung im Termin ?

  • Zwei Strafverfahren, zwei Anklagen, Pflichtverteidigerbeiordnung in beiden Verfahren.

    Im Verfahren A wird ein Termin anberaumt.

    Im Termin wird das Verfahren B hinzuverbunden, nachdem der Angekl. auf Ladungsfrist etc. verzichtet hat.

    Anschl. wird das Verfahren nach § 154 II StPO eingestellt.

    Verteidiger rechnet für jedes Verfahren VV 4141 RVG ab.

    Bei Verfahren A ist es relativ einfach, da keine Hauptverhandlung vermieden wurde. Aber bei B ? Wurde durch die Zustimmung zur Verbindung (bzw. Verzicht auf Fristen etc.) eine Hauptverhandlung im Verfahren B vermieden ? Andererseits hab ich ja zum Einstellungszeitpunkt gar keine 2 Verfahren mehr.

  • Z. Zt. der Einstellung waren aber die Verfahren bereits verbunden und die Einstellung erfolgte in der Hauptverhandlung, also keine 4141-Gebühr, die ja nur als Ersatz für die entgangene 4108-Gebühr dient. 4108 ist aber hier entstanden.

  • Wenn vor der Verbindung schon erörtert wurde (wovon auszugehen ist), dann ist die 4108 auch für das hinzuverbundene Verfahren entstanden. Die ist eh höher als die 4141.:D

    Jetzt warst Du schneller... es wurde das Verfahren A aufgerufen und der Angekl. dann im Verfahren A vernommen.
    Dann erfolgt die Hinzuverbindung von B, dann Zulassung Anklage, dann Erstreckung Pflichtvert., dann Verzicht auf Fristen...

  • Aber hat der Verzicht auf die Fristen usw. nicht dazu geführt, dass eine Hauptverhandlung im hinzuverbundenen Verfahren vermieden wurde ? Hätte der Anwalt das Verfahren "laufen lassen", dann wär s vielleicht zu einem Termin gekommen - wobei natürlich auch eine Einstellung ohne Termin denkbar gewesen wäre.

  • Aber hat der Verzicht auf die Fristen usw. nicht dazu geführt, dass eine Hauptverhandlung im hinzuverbundenen Verfahren vermieden wurde ? Hätte der Anwalt das Verfahren "laufen lassen", dann wär s vielleicht zu einem Termin gekommen - wobei natürlich auch eine Einstellung ohne Termin denkbar gewesen wäre.


    Das verbundene Verfahren existierte aber zum Zeitpunkt der Einstellung nicht mehr als eigenständiges Verfahren, so dass es keine 4141 gibt.

  • Meine Überlegung war: Wenn die 4141 schon vor Verbindung entstanden wäre.... aber der Verzicht auf die Ladungsfrist etc. war ja erst nach Verbindung, jedenfalls lt. o.g. Sachverhalt. Wobei ich mich frag, ob der Richter überhaupt verbinden kann, wenn noch gar nicht auf die Frist verzichtet ist....

  • Mich würde zunächst mal interessieren, ob das verbundene Verfahren (A + B) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist oder nur B (geht an sich ja nicht mehr, da es nach dem SV ja verbunden worden ist). Es heißt zwar, in der Kürze liegt die Würze, aber wenn die Sachverhalte so knapp dargestellt werden (was hat das eigentlich mit mitlesenden RA zu tun), dann kann man kaum antworten und alle stochern ein wenig im Dunklen. Gerade bei den Verbindungsfällen kommt es zudem häufig auf Einzelheiten an.

  • Mich würde zunächst mal interessieren, ob das verbundene Verfahren (A + B) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist oder nur B (geht an sich ja nicht mehr, da es nach dem SV ja verbunden worden ist). Es heißt zwar, in der Kürze liegt die Würze, aber wenn die Sachverhalte so knapp dargestellt werden (was hat das eigentlich mit mitlesenden RA zu tun), dann kann man kaum antworten und alle stochern ein wenig im Dunklen. Gerade bei den Verbindungsfällen kommt es zudem häufig auf Einzelheiten an.

    Ich find da steht alles was man braucht. Da steht doch eindeutig dass das Verfahren nach Verbindung eingestellt wurde. Was vorher in welcher Reihenfolge passiert ist, steht ein paar Beiträge weiter unten. Wobei das mit der Frage nichts zu tun hat. Mich interessierte nur die Meinung zu VV 4141 RVG. Zu der Frage "eine oder zwei Terminsgebühren" gibt s ausreichend Rspr.; da wollt ich die Teilnehmer nicht belästigen. Bei langen Sachverhaltsschilderungen diskutieren zu wenig Leute mit.

    Gerechtigkeitshalber könnt man den Überlegungen von Balka oben schon folgen - aber die Vermeidung einer HV im hinzuverb. Verfahren ist halt nur hypothetisch.....das Leben ist eben kurz, hart und ungerecht - so wie meine KFB :teufel:

    Mitlesende Anwälte etc. - schon schlechte Erfahrungen gemacht. Aber auf den Seminaren würd ich den Anwälten raten, dass sie hier einen Blick reinwerfen.

  • Selbst dann ist m.E. nicht klar, was "das Verfahren" ist, das eingestellt worden ist. Das verbundene oder das Verfahren B, das es nach der Verbindung nicht mehr gibt. Aber was soll es. Für Sie war die Antwort doch eh klar.

  • Bisher hab ich noch nichts festgesetzt. Wenn s für mich schon klar gewesen wäre, hätt ich den Beitrag nicht eingestellt. Nach der Hinzuverbindung wurde das nun neu entstandene Gesamtverfahren eingestellt. Eine Unterscheidung wurde vom Richter nicht gemacht, etwa "das Verfahren A und das frühere Verfahren B werden eingestellt".
    Wie gesagt, durch das fördernde Verhalten (dem Mandanten raten, dass er der Hinzuverbindung zustimmt und auf Fristen verzichtet) wurde eine weitere HV bei Verfahren B vermieden. Die Frage ist, ob man das unter 4141 subsumieren kann.

  • Also: Die Einstellung des Gesamtverfahrens AB bringt die Nr. 4114 VV RVG nicht mehr, nachdem da ja wohl auch im verbundenen Verfahren eine HV stattgefunden hat. Das gilt m.E. auch für das Verfahren A. Beim Verfahren B kann man die Nr. 4141 VV RVG wirklich diskutieren. Es kommt sicherlich auf die Absprachen an, die getroffen worden sind, bzw. was besprochen worden ist und was deshalb als Mitwirkung gesehen werden könnte. Die Zustimmung für die Verbindung ist/war nicht erforderlich, aber wohl der Verzicht auf Fristen. Von daher kann man m.E. gut vertreten, dass eine Nr. 4141 VV RVG entstanden ist. Ist doch auch ein schönes Unentschieden, wenn zweimal die Nr. 4141 VV RVG beantragt worden ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!