Löschung der AV trotz nachträglich und nachrangig erfolgter Eintragung

  • Es wurde ein Grundstück veräußert, auf dem eine Grunddienstbarkeit betreffend Überbaurecht eingetragen war.
    Erst nach Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde bemerkt, dass der bei Bestellung der Grunddienstbarkeit vereinbarte Rentenverzicht nicht miteingetragen wurde.
    Darum wurde im Rang nach der AV nachträglich der Überbaurentenverzicht bei dem veräußerten Grundstück eingetragen.

    Jetzt kam die Auflassung mit Bewilligung der Löschung der Av unter der Voraussetzung, dass keine nachrangigen bzw. nachträglichen Eintragungen erfolgt sind, denen der Käufer nicht zugestimmr hat.

    Und ich habe den Fehler gemacht und das Eigentum trotzdem ungeschrieben und die Av gelöscht.

    wie bekomme ich dass jetzt am Besten wieder hin?

    Würde eine formelle nachträgliche Zustimmung des (mittlerweilen) Eigentümers genügen? Was ist mit den dafür entstehenden Kosten?

    Oder muss ich die AV wieder eintragen oder einen Widerspruch gegen die erfolgte Löschung?
    Der Anspruch der Erwerberin auf Übertragung des Eigentums ist ja eigtl. nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil, sie hat das Eigentum ja bereits!?

    Kann mir jemand helfen?

    Lieben Dank!

  • Wenn das Grundstück veräußert wurde, auf dem die Dienstbarkeit eingetragen ist, dann ist es nicht das rentenpflichtige sondern das rentenberechtigte Grundstück. Der Verzicht müßte demnach auf einem anderen Grundstück eingetragen worden sein. Aber selbst wenn, wäre die Eintragung des Verzichts die Verfügung über die Überbaurente und nicht über das Grundstück.:gruebel:

  • ja richtig. Der Fall ist ein bißchen verworren, weil insgesamt zwei Überbaurechte vereinbart wurden und mein veräußertes Grundstück einmal zum Überbau berechtigt ist und einmal verpflichtet.

    Heißt dass, wenn der Anspruch des Erwerbers nicht vereitelt ist, ich auch keine Zustimmung oder ähnliches nachträglich benötige?

  • Wenn man sich die Rente als subj. dingl. Reallast vorstellt und und den Verzicht deren Löschung (vgl. Staudinger/Roth § 914 Rn 4), sehe ich durch die Eintragung des Verzichts keine Beeinträchtig des Anspruchs auf Eigentumsübertragung.

  • Grundstückseigentum i.V.m. einem Anspruch auf Überbaurente ist aber schon etwas anderes als Grundstückseigentum ohne einen solchen Anspruch. Ich denke daher nicht, dass man hier eine Beeinträchtigung des AV-Berechtigten verneinen kann. Dass die Eintragung der AV hier wohl unter Verstoß gegen § 17 GBO erfolgt ist, ändert daran nichts.

  • Aber die Eintragung des Verzichts erfolgt doch auf dem Grundstück, an dem die Vormerkung ohnehin nie lastete. Der andere Verzicht, also der, der am Grundstück mit der gelöschten Vormerkung eingetragen wird, begünstigt den Erwerber sogar.

  • Ich weiß ja nicht, ob das hier jetzt so herpasst. Aber ich habe in der MittBayNot 2002, Seite 45, das Urteil der BayObLG, Beschluss vom 31.01.2001 - 2 Z BR 183/01 - gefunden und da heisst es:

    "Die Auflassungsvormerkung, die gelöscht werden soll, sichert den Eigentumsverschaffungsanspruch der Beteiligten (vgl. § 883 BGB). Wegen der Abhängigkeit der Vormerkung vom gesicherten Anspruch erlischt die Vormerkung mit der Erfüllung des Eigentumsverschaffungsanspruchs, also mit der Eintragung der Auflassung im Grundbuch. Das Grundbuch wird unrichtig und ist durch Löschung der Auflassungsvormerkung zu berichtigen. Der Eigentumsverschaffungsanspruch erlischt aber nur dann, wenn keine vormerkungswidrigen Eintragungen vorliegen, weil sonst nicht vollständig erfüllt ist. (BayObLG Z 1990, 318/321; Demharter GBO 24. Aufl. Anh. zu § 44 Rdnr. 89; vgl. OLG Hamm Rpfleger 1992, 474)"


    Heisst das denn in diesem Falle nicht, die Vormerkung ist zwar im Grundbuch gelöscht aber der gesicherte Anspruch nicht erloschen, da nicht vollständig erfüllt?

  • Schon. Die Rente gehört zum Inhalt des Eigentums (vgl. Staudinger/Roth § 913 Rn 1). Wenn darauf verzichtet wird, leidet, wie Cromwell schon geschrieben hat, natürlich auch das Eigentum. Und die Erfüllung des Anspruchs wird dadurch beeinträchtigt. Aber zum Anspruch gehören z.B. auch Bestandteile des Grundstücks (§§ 883, 1120 BGB; vgl. MünchKomm/Kohler § 883 Rn 57) . Wäre eine echte subj.-dingl. Reallast gelöscht worden, wäre die Erfüllung des Anspuchs dadurch ebenfalls beeinträchtigt. Überhaupt würde jede Löschung eines subj.-dingl. Rechts, weil Bestandteil des veräußerten Grundbesitzes (§ 96 BGB), den Anspruch beeinträchtigen. Das war meine Frage oben, ob Eintragungen auf einem anderen Blatt dazu führen, daß man die Vormerkung nicht löschen darf? Das hängt m.E. auch von der Ausgestaltung der Löschungsbewilligung ab. Üblicherweise stellt sie darauf ab, daß keine "Zwischenrechte" ohne Zustimmung des Erwerbers bestellt wurden. Die Eintragung auf einem anderen Blatt ist m.E. aber kein Zwischenrecht.

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