PB zur Schluss-RL nach Ausschlagung an wen?

  • Guten Morgen,

    der Betroffene ist verstorben, wurde betreut von Sohn A. Sohn B wurde zum Erben eingesetzt. Er hat die Entlastungserklärung nicht unterzeichnet, sondern vorgetragen, dass der Betreuer das Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet hat. (Es wurden noch weitere Vorhaltungen gemacht, die darauf schließen lassen, dass zwischen den Söhnen erhebliche - persönliche - Probleme bestehen.)
    Ich habe also Schlussrechnungslegung angefordert.
    Bevor diese eingegangen ist, hat der zum Erben eingesetzte Sohn B die Erbschaft ausgeschlagen.
    Die SchlussRL ist nun geprüft und ich möchte den Prüfbericht (mit div. Mängeln) in die Welt schicken und die Sache abschließen. Aber an wen? Sohn A als Betreuer ist klar. Aber was ist mit Sohn B? Er hat schließlich die Erbschaft ausgeschlagen...!?
    Es ist allerdings damit zu rechnen, dass Sohn B auf die Übersendung des PB besteht. Er hat in seinen Schreiben schon mehrfach geäußert, dass er um Übersendung des PB bittet.
    Oder seh ich das zu eng und sollte einfach auch dem Sohn B den Prüfbericht schicken und fertig?

    Vielen Dank für Anregungen aller Art!

  • Ich würde den PB an beide Söhne senden; feddich! ;)

    Sollen die doch damit machen, was sie wollen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es ist allerdings damit zu rechnen,...


    ... oder auch nicht. Wer weiß.
    Den PB bekommt bei mir erst mal nur der Betreuer und die Erben dann, wenn sie ihn haben wollen.
    In deinen Fall würde ich ihn erst mal nur an den Betreuer schicken. Solange Sohn B den PB nicht ausdrücklich verlangt, würde ich mir hierüber keine Gedanken machen.

  • Meines Erachtens hat B jetzt nachdem er ausgeschlagen hat kein Recht auf Übersendung der Schlussrechnungslegung. Zum Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten OLG München, Beschluß vom 27. 7. 2007 - 33 Wx 34/07.

    Ich würde mir aber die Nachlassakte beiziehen, um herauszufinden, wer denn jetzt Erbe geworden ist (Kinder des B?), damit man den Erben die Rechnungslegung zusenden kann.

    Wir übersenden hier immer an die Erben. Wir haben von einem Fall im Nachbarbezirk gehört, da wurde ein Miterbe nicht benachrichtigt und der andere Erbe (und ehemals Betreuer) hat abgeräumt. Dann gab es Ärger von wegen Haftung des Betreuungsgerichtes/Rechtspflegers.

  • Wir haben von einem Fall im Nachbarbezirk gehört, da wurde ein Miterbe nicht benachrichtigt und der andere Erbe (und ehemals Betreuer) hat abgeräumt. Dann gab es Ärger von wegen Haftung des Betreuungsgerichtes/Rechtspflegers.


    Das kann ich nicht nachvollziehen. Das Betreuungsgericht hat keinen Einfluss darauf, wie der Nachlass verteit wird. Und es ist auch nicht Aufgabe des Betreuungsgerichts, alle Erben ausfindig zu machen.

  • Also die Unterlagen schicken wir auch an den Betreuer zurück, damit er sie an die Erben aushändigt.

    Aber wir benachrichtigen auch (soweit möglich) die Erben weil § 1892 ja von der Vermittlung der Schlussrechnung spricht. Termin etc. gibts bei uns auch nicht, aber zumindest eine Kopie der Schlussrechnung mit dem Hinweis, dass sie auch auf Antrag in die Betreuungsakte gucken können.

  • Meines Erachtens hat B jetzt nachdem er ausgeschlagen hat kein Recht auf Übersendung der Schlussrechnungslegung. Zum Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten OLG München, Beschluß vom 27. 7. 2007 - 33 Wx 34/07. Ich würde mir aber die Nachlassakte beiziehen, um herauszufinden, wer denn jetzt Erbe geworden ist (Kinder des B?), damit man den Erben die Rechnungslegung zusenden kann. Wir übersenden hier immer an die Erben. Wir haben von einem Fall im Nachbarbezirk gehört, da wurde ein Miterbe nicht benachrichtigt und der andere Erbe (und ehemals Betreuer) hat abgeräumt. Dann gab es Ärger von wegen Haftung des Betreuungsgerichtes/Rechtspflegers.


    Also Sohn B hat in jedem seiner div. Schreiben schon mitgeteilt, dass er den Prüfbericht haben möchte. Ich seh es aber auch so wie Schokowuppi, dass er nach Ausschlagung nun kein Recht mehr auf die Übersendung des Prüfberichts hat. Es ist allerdings mit Widerstand zu rechnen. Es gibt nicht zufällig eine Kommentarstelle oder gar Entscheidung, woraus sich eindeutig ergibt, wem der Prüfbericht zusteht?
    Aus der Nachlasssache geht hervor, dass der verstorbene Betreute eine riesige Familie hatte. Bislang liegen 25 Ausschlagungen vor, wer Erbe geworden ist, steht noch (lange) nicht fest

  • Nachtrag aus der NL-Sache:
    Der Sohn B hat die Erbschaft ausgeschlagen aus allen Gründen "zwecks Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen". (Noch nie gehört, hab aber auch noch nie Nachlasssachen gemacht.)
    Ändert das was an der Lage? Hat der Sohn B einen Anspruch auf Übersendung des Prüfberichts?

    Nach der von Schokowuppi zitierten Entscheidung des OLG München hat ein Pflichtteilsberechtigter "nur" den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, aber kein Einsichtsrecht in die Betreuungsakte. Kann man das übertragen auf den Anspruch auf Übersendung des PB?

  • Anspruch auf Übersendung des Prüfberichts oder allgemein Akteneinsicht in die Betreuungsakten halte ich nicht für richtig. Die Schlussrechnungslegung bekommt er bei mir auch nicht, sie enthält ja die genauen Einnahmen und Ausgaben und für was der Erblasser (bzw. sein Betreuer) das Geld verwendet hat, geht einen Pflichtteilsberechtigten nichts an, Schenkungen durfte der Betreuer ja nicht machen, also kann auch diesbezüglich kein Einsichtsrecht gegeben sein. Allenfalls, sofern in den Akten vorhanden, könnte eine Zusammenstellung des Vermögens zum Betreuungsende auf Antrag erteilt werden.

  • Übersendung des Prüfberichtes und Rückgabe der Unterlagen erfolgt hier stets an den ehemaligen Betreuer.

    Dito ... bei uns bekommt auch kein Erbe den Prüfbericht .... jeder Erbe o. sonstiger Berechtigte kann natürlich in die Akte schauen. Bei Streitfällen wird eh an das Zivilgericht verwiesen, wenn der Prüfbericht schon in der Welt ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich denke mal laut:
    Also der Betreuer ist uns gegenüber zur Einreichung der Rechnungslegung verpflichtet. Daher dürfte doch auch das Ergebnis der Prüfung der Rechnungslegung nur dem Betreuer zur Kenntnis gegeben werden. Der Betroffene selbst erhält – zumindest hier bei uns – nie eine Abschrift des Prüfberichts. Entsprechend dürfte dann auch ein Erbe des verstorbenen Betroffenen keinen Anspruch auf Übersendung des Prüfberichts haben.
    Und demnach schon gar nicht ein testamentarisch eingesetzter Erbe, der das Erbe zwecks Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ausgeschlagen hat.

    Richtig?

  • Sohn B würde ich nicht mit dem PB beglücken. Der hat doch die Erbschaft ausgeschlagen und alle Prüfrechte damit verloren. Sein Motiv "zur Geltendmachung von Pflichtteilsrechten" ist hierbei ohne Belang, Pflichtteile kann - abgesehen vom Fall des § 2306 BGB - nur geltend machen, wer durch Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer durch eigenes Handeln ausgeschlossen ist, hat keine Pflichtteilsansprüche.

  • Leider - und ich bereue meine Entscheidung jetzt - hab ich Sohn B den Prüfbericht geschickt und habe nun ein 4,5seitiges Schreiben von ihm bekommen. Inhalt: Anmerkungen zum Prüfbericht, Vorwürfe an Sohn A = Betreuer, Vorwürfe ans Betreuungsgericht, dass aus dem Prüfbericht überhaupt nicht hervorgeht, ob wir seine vorhergehenden Schreiben berücksichtigt haben, Vorgehensweise bei der Vermögensverwaltung des Betreuers kritisiert... etc.

    Ich möchte ihm jetzt gern schreiben, dass er mit dem Prüfbericht schon mehr Info erhalten hat, als ihm nach der Ausschlagung überhaupt zugestanden hat und ihn - nochmals - auf den Zivilrechtsweg verweisen. Im Übrigen habe er ja schon die Staatsanwaltschaft eingeschlatet, die kümmere sich schon. Auf einzelne konkrete Vorhaltungen in seinem Schreiben möchte ich überhaupt nicht eingehen.

    Wäre ich damit auf der sicheren Seite?

    Danke!

  • Diesem B bist du gar nichts schuldig, noch nicht mal einen Blick in seine Schriftsätze.
    Salopp: den würde ich noch nicht mal ignorieren, schon das wäre zu viel der Mühe.

    Die Verfügung lautet "z. d. A."

  • Ist zwar richtig, aber bei dem Typen kommt dann meist eine Diesntaufsichtsbeschwerde hinterher und das macht dann noch mehr Aufwand. Daher ist die geplante Vorgehensweise von Winifred sicher nicht falsch. Allerdings muss in der Stellungnahme klar zum Ausdruck kommen, dass jetzt alles gesagt ist.

  • Ist zwar richtig, aber bei dem Typen kommt dann meist eine Diesntaufsichtsbeschwerde hinterher und das macht dann noch mehr Aufwand. Daher ist die geplante Vorgehensweise von Winifred sicher nicht falsch. Allerdings muss in der Stellungnahme klar zum Ausdruck kommen, dass jetzt alles gesagt ist.

    Genau, mit einer DAB ist durchaus zu rechnen.

    Ich schreibe ihm jetzt einfach, dass ich nochmals auf den Zivilrechtsweg verweise, aus dem abgeschlossenen Betreuungsverfahren - egal, was für Dinge noch vorgetragen werden - keine weiteren Ermittlungen angestellt werden und er alles Weiter über seinen bereits eingeschalteten Rechtsanwalt und der ebenfalls bereits informierten Staatsanwaltschaft klären lassen muss.
    Eine Bemerkung zu seiner nicht vorliegenden Interessenberechtigung wegen Ausschlagung klemm ich mir mal komplett. Wüsste auch nicht, wie ich das zumindest so mittel-charmant formulieren könnte.

    Ist doch ok, oder?

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