Ergänzungspfleger Genehmigung; lediglich rechtlich vorteilhaft

  • Hallo,

    vertrete Familiensachen nunmehr nach 4 Jahren Auszeit.:oops:

    Ich habe hier einen notariellen Kaufvertrag (Verkäufer: Kind (1 Jahr) vertr. d. d. Eltern, Käufer: dritte Person) vorliegen.

    Beantragt wurde die Bestellung eines Ergänzungspfleger sowie die Genehmigung des Vertrages.

    Muss ein Ergänzungspfleger wegen der Zustellung bestellt werden?

    Der Verkäufer trägt laut Vertrag die Kosten der Lastenfreimachung (Abt. III Grundbuch).

    Da durch den Kaufvertrag 50 % der Schulden des Kindes getilgt werden (Kaufgegenstand entspricht 25 % des Vermögens des Kindes), würde ich dies trotzdem genehmigen.

  • Zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes im Genehmigungsverfahren ist (jedenfalls bei Kindern unter 14) nach wohl hM ein Erg.Pfleger zu bestellen. Dazu gibt es im Forum schon mehrere Duskussionen und auch Rechtsprechungshinweise.

    Dass der Verkäufer die Kosten der Freistellung zu tragen hat, ist der Regelfall. Dies ist daher m.E. nicht zu beanstanden denn warum sollte man den Käufer hier schlechter stellen als bei einem Erwerb von einem Erwachsenen.

    Wichtig sind in meinen Augen zunächst die Motive für den Verkauf (sind diese schlüssig?) und die Angemessenheit des Kaufpreises.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ergänzend ist noch anzumerken, dass die Kosten der familiengerichtlichen Genehmigung der Käufer trägt, wenn im Vertrag hierzu nichts anderes gesagt ist. In der Regel beläuft sich die vereinbarte Kostentragungspflicht nämlich auf die gesamten Kosten des Vertrages mit Ausnahme der Lastenfreistellung. Für letztere ist aber keine Genehmigung erforderlich (§ 1821 Abs.2 BGB), weil § 1812 BGB für die Eltern nicht gilt.

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