moin
habe hier einen Antrag der ER++ o Vers. auf Erteilung der Rechtsnachfolgekaulsel gem. § 727 ZPO. Die ER*o Vers. soll Rechtsnachfolgerin der D. * S. Vers. sein.
Die Anwälte legen nun keine Urkunden usw. vor sondern berufen sich als Nachweis auf das Internetportal www. handelsregister.de . , welches von jedem Bürger kostenlos eingesehen werden und da es sich um das gemeinsame Internetportal der Länder auch um keine normale Datenbank handelt. Der Bürger kann sich daher dort von der Rechtsnachfolge informieren, sodass diese auch offenkundig ist und die Offenkundigkeit in der Rechtsnachfolgeklausel bescheinigt werden soll.
M. M. ist hier keine Offenkundigkeit gem. § 291 ZPO gegeben, da das Gericht ( also ich :)) sich erst durch Einsichtnahme in das Register davon überzeugen mussund es sich auch nicht um Tatsachen handelt die allg. bekannt. Des weiteren hat auch nicht jeder Bürger Internet bzw. ist in der Lage das Internet entsprechend zu nutzen.
Wie seht Ihr das ?
Hat das jmd schon mal so gemacht oder hat Rechtsprechung dazu ?
Bin für alle Meinungen offen.
gruß
wulfgerd
P. S: Bin über die Suchfunktion nicht fündig geworden