Zustellung nicht möglich oder doch? Aber wie?

  • Mahlzeit!
    Der Betreute ein äußerst unkooperativer Zeitgenosse soll eine Zustellung des Vergütungsbeschlusses aus seinem Vermögen erhalten. Die PZU kam zurück mit dem Vermerk "Kasten überfüllt, Zustellung nicht möglich" Aus der Verfahrensakte geht hervor, dass er sehr verloddert lebt, seine letzte Betreuerin hatte er sogar bedroht, es kam zum Betreuerwechsel (aber das nur am Rande). Kurzum, ich kann mir gut vorstellen, dass er seinen Briefkasten tatsächlich nicht leert und die Post sich wahrscheinlich auch nicht große Mühe macht, die Zustellung persönlich zu übergeben (was durchaus nachvollziehbar ist). Nun habe ich den Betreuer gebeten, dem Betroffenen im nächsten persönlichen Kontakt die Zustellung persönlich gegen unterschriebenes EB auszuhändigen. Der Betreuer schreibt mir nun unter Rücksendung der Unterlagen, dass er sich dafür nicht zuständig sieht und der Betroffene von ihm wohl keine Post annehmen wird, geschweige denn ein EB zu unterschreiben.

    Was mache ich denn nun? Als letzte Möglichkeit fiele mir noch der Gerichtsvollzieher als Zustellungsorgan ein. Aber kann ich wirklich aller 3 Monate den GV mit der Zustellung des Vergütungsbeschlusses beauftragen? Und wer trägt die Kosten? In der Vergangenheit konnte per Post durch Einlegen in Briefkasten zugestellt werden, oder ob ichs damit nochmal versuche?

    Danke fürs Lesen und antworten.
    DI

  • Wenn die Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten nicht möglich ist, müsste doch wohl als nächster Weg die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO möglich sein.
    Hierfür muss der Postbote ja nur einen Zettel z.B. an die Haustür kleben. Vielleicht ist da noch ein Plätzchen frei:D.

    GV finde ich auch übertrieben für einen Vergütungsbeschluss.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Die Zusteller haben oft keine Ahnung, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzzustellung erfolgen kann.
    In einer K-Sache habe ich dem dritten Zustellversuch ein Anschreiben an das für den Zustellort zuständige Postamt vorgeheftet mit einer Lagebezeichnung der Wohnräume (nicht im Wohnhaus links, sondern im gelb gestrichenen ehemaligen Bürotrakt rechts, wenn kein Briefkasten da ist, Niederlegung und Zettel an die Tür). Dann hat es geklappt, vorher war der Empfänger immer "nicht zu ermitteln".

    Ich würde also auch hier direkt auf den Umschlag oder ein gesondertes Anschreiben schreiben lassen: Bei übervollem Briefkasten Ersatzzustellung durch Niederlegung, § 181 ZPO.

  • Ich gehe wieder mal meinem altbekannten Hobby nach.
    Der V-Beschluss ist schriftlich bekanntzugeben. Eine Form der Bekanntgabe ist die der Zustellung. Der Sachverhalt gibt nichts her, was eine Zustellung nötig macht. Zumindest gibt es keinen Hinweis auf § 41 I2 FamFG.
    Ergo: Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und gut ist es.

  • Ich gehe wieder mal meinem altbekannten Hobby nach.
    Der V-Beschluss ist schriftlich bekanntzugeben. Eine Form der Bekanntgabe ist die der Zustellung. Der Sachverhalt gibt nichts her, was eine Zustellung nötig macht. Zumindest gibt es keinen Hinweis auf § 41 I2 FamFG.
    Ergo: Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und gut ist es.

    Wird von mir auch so gemacht, spart ja auch die Zustellkosten :D

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

    [SIGPIC][/SIGPIC]

  • Ich gehe wieder mal meinem altbekannten Hobby nach.
    Der V-Beschluss ist schriftlich bekanntzugeben. Eine Form der Bekanntgabe ist die der Zustellung. Der Sachverhalt gibt nichts her, was eine Zustellung nötig macht. Zumindest gibt es keinen Hinweis auf § 41 I2 FamFG.
    Ergo: Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und gut ist es.


    Würde diese nicht vielleicht auch zurückkommen, wenn der Briefkasten überfüllt ist? Irgendwann ist dieser so voll, dass sich nichts mehr hineinstecken lässt.

  • Selbst bei Zurückkommen der Sendung wird die (widerlegbare) Fiktion der vollendeten Bekanntmachung erzeugt.
    Es kommt ja bei Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen nicht auf die Rechtskraft an. Deshalb mache ich keinen Wind in Bezug auf förmliche Festsetzung - abgesehen vom Fall des § 41 I2 FamFG.

  • Ich muss hier nochmal fragen, wie macht ihr's?

    Betreuter ist vermögend, aber nicht anhörungsfähig.
    Vergütungsbeschluss an Verfahrenspfleger zum rechtlichen Gehör und wenn alles okay ist und ich nix zu beanstanden habe, setze ich fest. An wen stellt ihr dann den antragsgemäß erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit ZU oder EB zu? Wer kriegt ihn formlos übersandt?

  • Ich muss hier nochmal fragen, wie macht ihr's?

    Betreuter ist vermögend, aber nicht anhörungsfähig.
    Vergütungsbeschluss an Verfahrenspfleger zum rechtlichen Gehör und wenn alles okay ist und ich nix zu beanstanden habe, setze ich fest. An wen stellt ihr dann den antragsgemäß erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss mit ZU oder EB zu? Wer kriegt ihn formlos übersandt?

    Betroffener - zur Aufgabe zur Post
    Pfleger -EB-
    Betreuer -EB- o. -formlos-; je nachdem, ob Du was absetzt

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Ich mache Betreuungssachen noch nicht so lange - weswegen engagiert man sich in diesem Bereich eigentlich so sehr wegen ganz allgemeiner Zustellungsfragen, obwohl das Geschäftsstellenaufgabe ist?
    Aus meinen anderen Dezernaten bin ich es gewohnt, dass die Kollegen ihre selbst verfassten Zustellverfügungen ganz gut alleine im Griff haben und nur in Einzelfällen Rücksprache halten.

  • Ich mache Betreuungssachen noch nicht so lange - weswegen engagiert man sich in diesem Bereich eigentlich so sehr wegen ganz allgemeiner Zustellungsfragen, obwohl das Geschäftsstellenaufgabe ist?
    Aus meinen anderen Dezernaten bin ich es gewohnt, dass die Kollegen ihre selbst verfassten Zustellverfügungen ganz gut alleine im Griff haben und nur in Einzelfällen Rücksprache halten.

    Dieser Brauch hat sich bei uns noch nicht durchgesetzt und wenn ichs so verfügen würde, käme eh die Frage an wen zuzustellen oder zu übersenden ist.

    Aufgabe zur Post machen wir übrigens gar nicht.

    Ich frag halt, weil ich es sinnlos finde, wenn sich ZU's beim nichtanhörungsfähigen Betreuten stapeln, der vom Inhalt eh keine Kenntnis erlangt. Zudem stellt der Richter seine Anordnungsbeschlüsse auch nicht mit ZU zu, sondern übersendet es einfach an alle Beteiligte. Diese Verfahrensweise würde ich ja noch verstehen, wenn sofortige Wirksamkeit angordnet ist und der Beschluss den Beteiligten im Anordnungstermin verkündet wird, aber er hört an, fertigt im Büro den Beschluss und schickts mit einfacher Post raus.

    Ich mache dann im Festsetzungsverfahren viel mehr Brühe mit Verfahrenspflegerbestellung und förmlicher Zustellung und bin mir halt unsicher obs tatsächlich notwendig ist.

  • Dieser Brauch hat sich bei uns noch nicht durchgesetzt und wenn ichs so verfügen würde, käme eh die Frage an wen zuzustellen oder zu übersenden ist.


    Also ich treffe in meinen bisherigen Dezernaten meine Entscheidung und das war´s.
    Auf solche Fragen könnte ich ehrlicherweise nur antworten: Ich hab genauso wenig Ahnung von Geschäftsstellenarbeit. Wüßte ich es, würde ich es den Kollegen gerne für den Anfang kurz erklären. Aber selbst wenn ich es erklären kann, würde ich die Verfügung nicht machen.

  • [quote='Buridans Esel','RE: Zustellung nicht möglich oder doch? Aber wie?']
    Zudem stellt der Richter seine Anordnungsbeschlüsse auch nicht mit ZU zu, sondern übersendet es einfach an alle Beteiligte. Diese Verfahrensweise würde ich ja noch verstehen, wenn sofortige Wirksamkeit angordnet ist und der Beschluss den Beteiligten im Anordnungstermin verkündet wird, aber er hört an, fertigt im Büro den Beschluss und schickts mit einfacher Post raus. Ich mache dann im Festsetzungsverfahren viel mehr Brühe mit Verfahrenspflegerbestellung und förmlicher Zustellung und bin mir halt unsicher obs tatsächlich notwendig ist.


    Zum einen mache ich nicht das, was der Richter falsch macht.
    Zum anderen sollte der Richter sich mal die Vorschriften reinziehen. Wenn eine mündliche Bekanntgabe nicht möglich war/nicht erfolgt ist, die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet worden ist und der Beschluss nur formlos übersandt worden ist, muss der Richter sich damit abfinden, dass der Betreuer nicht im Amt ist. Die Bekanntgabe im Sinne von § 15 FamFG hat eine eigene Qualität. An ihr sind Folgen geknüpft. Wird eine der im FamFG zugelassenen Bekanntmachungsform nicht angewendet, haben wir keine Bekanntgabe, keine Wirksamkeit der Betreuerbestellung, kein wirksames Handeln des Betreuers und als Schwanz vom Hund keinen Vergütungsanspruch.
    Das habe ich meinen Richtern mal verdeutlicht, seitdem ist Ruhe an der Front, keine saloppe Vorgehensweise mehr.

  • Und warum nicht?
    Ich habe dargelegt, warum die von dir geschilderte Verfahrensweise deines Richters rechtlich nicht haltbar ist.
    Was ist an dieser Anknüpfung falsch?

  • Hast recht, ist von Döner, ich habe das Zitat als von dir abgegeben betrachtet, weil es von dir schon verwendet war.

    Dennoch hoffe ich, dass da mal jemand zu meinem statement Stellung nimmt.

  • Gänseblümchen:
    Ich lege mich mit dem Richter nicht an, und es ist auch klar, dass was der Richter falsch macht, muss ich deshalb nicht auch falsch machen, aber nochmal konkret:

    Im Vergütungsfestsetzungsverfahren bei vermögenden nicht anhörungsfähigen Betreuten, förmliche Zustellung des Vergütungsbeschlusses an Betreuten ja oder nein oder reicht EB an Verfahrenspfleger?

  • wenn du die Tatsache, dass der Betreuer nicht im Amt ist mangels formvollendeter Bekanntgabe ignorierst:

    Der Betroffene gilt als verfahrensfähig (§ 275 FamFG), er ist der erste, der sich gegen Entscheidungen des Gerichts wehren können muss, also Beschwerde einlegen kann (§§ 58, 59 FamFG), ihm muss der Beschluss auch schriftlich in der Form des § 41 I1 FamFGbekanntgegeben werden. Nach § 15 II FamFG ist Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post ohne weiteres möglich (abgesehen vom Fall des § 41 I2 FamFG, der hier nicht vorliegt).

    Streng genommen musst du im vorliegenden Fall einen V-Pfleger bestellen. Der Betroffene ist durch den Wind; in solchen Fällen hält die Rechtsprechung den VPfleger immer für erforderlich. In Vergütungssachen spare ich mir das, obwohl das nicht richtig ist, aber passieren kann ja nichts. Falls du Wert auf ganz korrekte Bearbeitung und auf die Rechtskraft legst, empfehle den VPfleger, der natürlich nicht von der Vorgehensweise nach Abs. 1 entbindet. Der ist ja nicht gesetzlicher Vertreter, sondern Beteiligter kraft Beiordnung, ein Beteiligter eigenen Rechtes, für den natürlich auch nach Abs. 1 vorzugehen ist (durch Zustellung, Zustellung durch EB oder durch Aufgabe zur Post).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!