absehen von vollstreckung §456a stpo

  • hallo,

    ich bin noch relativ neu in der strafvollstreckung und hab jetzt folgenden fall auf dem tisch:

    vu ist zu jugenstrafe verurteilt worden, von der vollstreckung ist gemäß § 456a stpo abgesehen worden.

    vu befindet sich seit nov. ´10 im u-haft, haftbefehl wurde im juni ´11 aufgehoben, rk urteil juli ´11.

    ich habe ehrlöcih gesagt überhaupt keine ahnung, was ich jetzt machen muss. kann mir hier vielleicht jemand auf die sprünge helfen? von den kollegen wusste auch niemand was. muss ich nur einen haftbefehl machen? einleiten ist m.e. wenig sinnvoll.

    danke

  • Gibt es denn bei Euch keinen Vordruck für diesen Fall?

    Hier ist vorgesehen:
    - Reststrafe berechnen
    - Vollstreckungsverjährung berechnen
    - Vollstreckungshaftbefehl fertigen und zur Festnahme ausschreiben.

    Bis zum Ablauf der Vollstreckungsverjährung muss dann darauf geachtet werden, dass die Ausschreibung immer rechtzeitig verlängert wird.

    Life is short... eat dessert first!

  • leider nicht, das ist ja das problem.

    mehr nicht? ich wurde schon von der sta angerufen, da hat man mir was von aufnahmersuchen erzählt, was mich völlig verwirrt hat.
    mit der ausschreibung muss ich mir dann auch noch was überlegen. aalso mach ichnur nen vermerk hinsichtlcih der reststrafe, bastel irgendwie eine aussschreibung und setz mir eine überprüfungsfrist?

  • ok, um die sache (nochmals) aufzuwärmen....hab die akte jetzt erst wieder auf dem tisch.

    ich hab den hb nun gebastelt und das formular für die ausschreibung irgendwie ausgefüllt. das ganze jetzt an das lka? wie oft? an der sta geht sowas nur 3-fach an die polizei. oder hier zusätzlich an die polizei? ich bin wieder verwirrt. :gruebel:

    und der suchvermerk ans bzr? wie geht das? allein mit der mistra nicht, oder? geht die akte dafür an die sta mdb um "anbrungung" eines suchvermerkes gem. § 27 bzrg?


    danke schonmal :)

  • Hier geht der HB und das Ausschreibungsformular KP21/24 je zweifach an das LKA zur Ausschreibung. Im HB und in der Ausschreibung sollte ein Hinweis auf § 456a StPO sein, damit niemand auf die Idee kommt, ein Einlieferungsverfahren zu starten. Der Suchvermerk wird durch die Normiererin dem BZR mitgeteilt.
    Vor Erlass des Haftbefehls muss die Abschiebung erfolgt sein!

  • Moin,

    ich schließe mich mal an dieses Thema an.


    Bei mir ist der Sachverhalt wie folgt:

    Mir liegt die Akte mit richterlichem Beschluss gem. §§ 456a StPO, 17 StrVollstrO vor.
    Darin wird beschlossen, dass von der Vollstreckung der Strafe aus dem gerade vollstreckten Urteil mit dem Tag der Abschiebung abgesehen wird. Desweiteren darf die Abschiebung nicht vor Mitte Dez 2014 erfolgen. Außerdem sei der VU spätestens Mitte Dez 2015 aus der Strafhaft zu entlassen.

    Der Beschluss ging bereits an VU, JVA, StA, Ausländeramt. Außerdem wurde richterlicherseits ein Suchvermerk ab Entlassungszeitpunkt verfügt. Der VU sitzt im Erwachsenenvollzug eine Jugendstrafe von 2 Jahren ab, nachdem er aufgrund Alters aus dem Jugendvollzug herausgenommen wurde. Daher wurde er in unsere JVA verlegt und da es sich um eine Jugendstrafe handelt, ist unser AG Vollstreckungsleiter.


    Meine Frage nun: Habe ich derzeit noch etwas zu veranlassen?
    Wenn ich das recht verstanden habe, nicht. Ich müsste die Akte auf Frist legen bzw. warten, bis die Mitteilung erfolgt, dass der VU tatsächlich abgeschoben wurde. Von diesem Tag an habe ich dann ja die Reststrafe zu berechnen.

    Wie sieht das mit dem Haftbefehl bei Rückkehr in die BRD aus? Muss der VU diesbezüglich vorher von mir wegen etwas belehrt werden? Reicht der richterlich angeordnete Suchvermerk bereits aus?


    Leider habe ich keinerlei Erfahrung mit der praktischen Umsetzung dieses Beschlusses und da unser Gericht erst kürzlich für die betreffende JVA zuständig geworden ist, hat auch kein anderer hier fundierte Strafvollstreckungskenntnisse (oder gar Vorlagen). :confused:


    Danke schonmal!

  • Der HB wird unverzüglich erlassen, sobald die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wurde. Ebenso die Ausschreibung zur Festnahme.
    Auf dem HB ist zu vermerken, dass die Verhaftung nur für den Fall der Rückkehr nach Deutschland erfolgen soll.
    Die Belehrung des VU dürfte bereits im Beschluss oder im entsprechenden Begleitschreiben stehen.

  • Okay, danke.

    Dann bin ich schonmal klüger.

    Dann werde ich die Sache nach erfolgter Abschiebung dem Richter zwecks Haftbefehl / Ausschreibung vorlegen.

  • Hallo,

    ich habe hier nun auch zum erste Mal vom Richter eine Akte zugeschrieben bekommen wegen § 456a StPO Haftbefehl und Ausschreibung. Nachdem ich das Forum durchforstet habe, weiß ich jetzt so ungefähr, was ich machen muss. Was ich in meinem Fall allerdings etwas merkwürdig finde, ist die verbleibende Reststrafe. Das sind nur noch 3 Tage. Erfolgt Haftbefehl und Ausschreibung tatsächlich auch bei nur 3 Tagen Reststrafe? Das erscheint mir ein wenig unverhältnismäßig.

    Kann mir jemand etwas dazu sagen? Danke!

  • Das ist eine Frage, wie Ihr es an Eurer Behörde handhabt. Wir würden auch für 3 Tage ausschreiben. Bei anderen Behörden mag nur die Verjährung ausgerechnet werden und eine lange Frist hierfür notiert werden. Die Entscheidung liegt bei Dir.

  • Das ist eine Frage, wie Ihr es an Eurer Behörde handhabt. Wir würden auch für 3 Tage ausschreiben. Bei anderen Behörden mag nur die Verjährung ausgerechnet werden und eine lange Frist hierfür notiert werden. Die Entscheidung liegt bei Dir.

    Ich schließe mich meinem Vorredner an. Wir hatten auch schon einen ähnlichen Fall (1 Tag verbleibend), bei dem wir von einer Ausschreibung abgesehen haben.

  • Siehe Dir hier genau die Entlassungsanzeige der JVA an! Wir hatten so einen Fall, bei dem die JVA unter Ausnutzung aller entspr. Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes (keine Entlassung am Wochenende + Wahrnehmung von Behördenterminen) die Entlassung als Endstrafe ausgewiesen hat und daher nichts mehr zu vollstrecken war.

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