Hallo, kann mir bitte jemand helfen? Folgendes Problem : Der Bürger beantragt beim Standesamt die Erstellung von Pesonenstandsurkunden zur privaten Ahnenforschung. Standesamt leht den Antrag ab. da es das berechtigte Interesse verneint. Gleichzeitig teilt das Standesamt dem Bürger folgendes mit: " Gegen die Ablehnung des Standesamtes X können Sie vorgehen und die Standesbamtin durch das zuständige AG zur Vornahme der Amtshandlung anweisen lassen" Und hier komme ich ins Spiel! Ich - als Nachlassgericht?- bekomme diesen Antrag des Bürges nun vorgelegt. Habe im Forum dazu weder was im Bereich Nachlass noch Zivil gefunden. Hat irgendjemand sowas schon mal gehabt oder zumindest davon gehört? Wer ist zuständig, wie läuft das Verfahren?
Anweisung zur Vornahme von Amtshandlungen
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mona. -
12. August 2011 um 11:39
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§§ 48 ff. PStG, Zuständigkeit müsste in eurem GVPl. geregelt sein
Bin mir aber nicht sicher, ob Rpfl.oder Richterzuständigkeit. -
Soweit ich weis, werden diese sog. Standesamtssachen vom Richter bearbeitet.
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hier in Sachsen gibt es diese Personenstandssachen nur an den Präsidialamtsgerichten. Der RPfl macht hier meines Wissens nach nur Kosten und PKH.
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Danke für die schnellen Antworten.
Akte wird dem zust. Richter für Personenstandssachen vorgelegt (da wir Präsidialamtsgericht sind...)
Ein Blick in den GVP hätte gereicht, naja
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