Fahrtkosten Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbez. ansässigen RA"

  • Hallo,

    ein auswärtiger (=gerichtsbezirksfremder) RA wird beigeordnet "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks ansässigen RA".

    Welche Fahrtkosten kann er geltend machen, wenn er besipielsweise 100km vom Gericht entfernt ansässig ist und die Gerichtsgrenze am weitesten Punkt 50km zum jeweiligen Gericht beträgt?

    1.) die Fahrtkosten vom weitest entferntesten Ort der Gerichtsgrenze zum Gericht (VG Oldenburg, 12.05.2009, 11 A 48/08)
    2.) die Fahrtstrecke, die der Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk zurückgelegt hat (VG Stade, 23.01.2008, 6 A 2016/06)

    Gibt es noch andere Alternativen? Oder andere Rechtsprechung?

    Gruß
    rezk

  • Hier wird geschaut, welcher Ort im Bezirk am weitesten entfernt ist. Diese fiktiven Reisekosten werden dann als erstattungsfähig angesehen.

    Ich persönliche finde diese Art der Beiordnung allerdings nicht gelungen. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob diese Einschränkung rechtlich überhaupt vorgesehen ist.

    Schönes Wochenende!

  • Ich würde Variante 2 nehmen. Es steht schließlich tatsächlich fest, wie viele km der Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks zurückgelegt hat

    Das Problem bei Variante 1 liegt m.E. darin, daß es auf einen fiktiven Vergleich zur größtmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks nicht ankommen kann, da man doch nicht ohne weiteres die gleichermaßen fiktive Beauftragung eines an weitestmöglicher Stelle innerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts unterstellen kann. :confused:

  • Bin gerade verwirrt (worden): Wenn die PKH-Partei direkt am Gerichtsort wohnt, sich aber einen RA aus einem anderen Gerichtsbezirk genommen hat, dann kriegt der RA doch auch dann keine Fahrtkosten, wenn er ohne Einschränkung angeordnet wurde, oder? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • H.M. sagt, das der beigeorndete RA seine Reisekosten ohne Beschränkung geltend machen kann.

    Mindermeinung: OLG Stuttgart, 16.01.2008, 8 WF 172/07 (die besagt, dass auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Notwendigkeit/ Erforderlichkeit zu prüfen ist).

  • Bin gerade verwirrt (worden): Wenn die PKH-Partei direkt am Gerichtsort wohnt, sich aber einen RA aus einem anderen Gerichtsbezirk genommen hat, dann kriegt der RA doch auch dann keine Fahrtkosten, wenn er ohne Einschränkung angeordnet wurde, oder? :gruebel:


    Ich meine das ist streitig. Die eine Seite vertritt die Auffassung, dass durch die gesetzliche Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO eine Beschränkung im Beschluss entbehrlich ist. Die andere Auffassung stellt allein auf den Bewilligungsbeschluss ab.

    Im vorliegenden Fall dürfte der Richter wohl das Ergebnis eines "zu den Bedingungen eines ortsansässigen" gemeint haben. Aber da der Wortlaut anders ist würde ich die vorgeschlagene Lösung 1 wählen, vorausgesetzt natürlich, dass die tatsächlichen Fahrtkosten nicht geringer als die fiktiven sind.

  • Bin gerade verwirrt (worden): Wenn die PKH-Partei direkt am Gerichtsort wohnt, sich aber einen RA aus einem anderen Gerichtsbezirk genommen hat, dann kriegt der RA doch auch dann keine Fahrtkosten, wenn er ohne Einschränkung angeordnet wurde, oder? :gruebel:


    Ich meine das ist streitig. Die eine Seite vertritt die Auffassung, dass durch die gesetzliche Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO eine Beschränkung im Beschluss entbehrlich ist. Die andere Auffassung stellt allein auf den Bewilligungsbeschluss ab.

    Im vorliegenden Fall dürfte der Richter wohl das Ergebnis eines "zu den Bedingungen eines ortsansässigen" gemeint haben. Aber da der Wortlaut anders ist würde ich die vorgeschlagene Lösung 1 wählen, vorausgesetzt natürlich, dass die tatsächlichen Fahrtkosten nicht geringer als die fiktiven sind.

    Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass a) sich der Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses einer Interpretation im Festsetzungsverfahren entzieht und dass b) die Regelung des § 121 Abs. 3 ZPO bei der Bewilligung der PKH hätte berücksichtigt werden können und müssen, so dass auch diese Vorschrift bei der Festsetzung nicht mehr heranzuziehen ist.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wie skugga. Am Bewilligungsbeschluss und seinem Wortlaut gibt es nichts herumzupfriemeln. Mein OLG sagt, dass eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA nicht mehr zulässig sei. Gleichwohl ergehen immer noch solche Beschlüsse. Diese werden dann auch wortgetreu beachtet. Woher sollte ich auch das Recht nehmen, einen Bewilligungsbeschluss "abzuändern" oder nach meinem Willen auszulegen. Einzig und allein die Bindung an den (und sei es noch so falschen) Beschluss zählt.

  • Mein OLG sagt, dass eine Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen RA nicht mehr zulässig sei.


    Aber wenn das nicht mehr geht, bevorzuge ich doch automatisch die unbemittelte Partei! Ein Selbstzahler, der am Gerichtsort wohnt und einen auswärtigen (aber im Bezirk sitzenden) RA beauftragt würde (in aller Regel) keinen Cent Reisekosten sehen. Die PKH-Partei darf sich aber nach Gusto ihren RA im ganzen Bezirk aussuchen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Tja, das ist ja gerade die ebenso gute wie strittige Frage. Mein Fall im vorletzten Beitrag verhindert ja gerade den Ansatz von Reisekosten, obwohl der Beschluss nach OLG Celle nicht mehr zulässig ist.

    Wenn aber die PKH-Partei 10 km vom Gericht wegsitzt, der beigeordnete RA jedoch am Bezirksrand in 45 km Entfernung und es dann nicht auf den dichteren Wohnsitz der Partei ankommen soll, vermag ich weder einzusehen noch zu begründen. Ich lasse die gleichen Regeln gelten wie bei den Selbstzahlern und beziehe diese strittige Bestimmung eher darauf, dass eine auswärtige Partei (jenseits des Gerichtsbezirks) eine RA beigeordnet bekommt, der seine Kanzlei ebenfalls jenseits des Bezirks hat. Solche Beiordnungen gibt es auch immer noch. Da ist bei mir an der Gerichtsgrenze Schulz mit lustig.

    Dass aber ein PKH-RA an tatsächlich nicht entstandenen Reisekosten bis zur Bezirksgrenze noch verdienen soll, obwohl er tatsächlich nur einen Bruchteil Strecke gefahren ist - das gibt´s bei mir nicht bis zu dem Zeitpunkt, wo ich ausdrücklich korrigiert werde. Für mich ist das ungerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Zahlers der Vergütung.

  • Dieses Thema im Allgemeinen beschäftigt mich gerade auch. Bei uns am Gericht kommt es ganz oft vor, dass auswärtige Anwälte bedingungslos beigeordnet werden.
    Ich finde, dass der Staatskasse die Fahrtkosten nicht "aufgebürdet" werden können. Wenn man die ganz normal Festsetzung nach § 103 ff ZPO betrachtet, wären die Fahrtkosten, da nicht notwendig nicht erstattungsfähig, § 91 ZPO. Ich finde nichts anderes kann im Verhältnis Anwalt Staatskasse gelten, zumal in § 121 Abs. 3 ZPO extra ein Mehrkosten Verbot enthalhten ist. Ich stell mich mittlerweile in jedem Fall auf den Standpunkt, dass ich die Fahrtkosten nicht aus der Staatskasse auszahle. Zumal mein OLG (Hamm) mal entschieden hat, dass in dem Antrag eines auswätigen Anwalts auf Beiordnung ein stillschweigender Verzicht auf die Reisekosten liegt, egal ob eine bedingte Beiordnung ausgesprochen wird oder nicht, da ein Anwalt den § 121 ZPO kennen sollte und zumal auch der allgemeine Kostengrundsatz in jedem Verfahren zu beachten ist.

    Ich bin jetzt einmal von meinem Richter aufgehoben worden und fand das gar nicht lustig, weil der überhaupt keine vernünftige Begründung ausgesprochen hat. Einfach.. jaja die Entscheidung gibt's zwar, aber nur meine Beiordnung zählt :(*hmpf*.
    Ich bleibe aber weiterhin bei meiner Rechtsauffassung und hoffe, dass ich in dieser Sache mal eine obergerichtliche Entscheidung bekomme....

  • Aber wenn das nicht mehr geht, bevorzuge ich doch automatisch die unbemittelte Partei! Ein Selbstzahler, der am Gerichtsort wohnt und einen auswärtigen (aber im Bezirk sitzenden) RA beauftragt würde (in aller Regel) keinen Cent Reisekosten sehen. Die PKH-Partei darf sich aber nach Gusto ihren RA im ganzen Bezirk aussuchen?

    Die Frage wurde hier schon mehrfach thematisiert.

    M.E. sind (auch) die Reisekosten des nicht am Gerichtsort, aber im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts des Selbstzahlers unproblematisch festsetzbar. Das folgt aus dem Umkehrschluß zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Insofern liegt auch keine Bevorzugung der PKH-Partei vor.

    Dazu gibt es ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim BGH (VI ZB 9/10), das bereits seit März 2010 dort anhängig, aber immer noch nicht entschieden ist.


  • Dass aber ein PKH-RA an tatsächlich nicht entstandenen Reisekosten bis zur Bezirksgrenze noch verdienen soll, obwohl er tatsächlich nur einen Bruchteil Strecke gefahren ist - das gibt´s bei mir nicht bis zu dem Zeitpunkt, wo ich ausdrücklich korrigiert werde. Für mich ist das ungerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Zahlers der Vergütung.

    Ich bin zwar noch Anwärter, aber das sehe ich definitiv genau so und habe das auch mehrfach so festgesetzt. Mein Ausbilder sieht das auch so.

    Warum sollte der Rechtsanwalt Reisekosten erstattet bekommen, die gar _nicht entstanden_ sind? Das Entstehen dieser Reisekosten muss auch im PKH Verfahren geprüft werden, sodass ich schon dort den "Cut" anbringen kann, ohne Probleme meiner Meinung nach. Sonst hätte ich da starke Probleme.

    Die Regelung zielt doch darauf ab, dass ein RA außerhalb des Bezirks Reisekosten geltend macht und nicht darauf, entstandene, geringere Reisekosten, beliebig bis zur Grenze zu erhöhen.

    Das wäre prinzipiell so ähnlich, als würde eine in München ansässige Partei einen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragen, einen Termin in Rostock wahrzunehmen. Dann berechne ich dem Anwalt aus Berlin auch keine fiktiven Reisekosten, die er erhalten würde, wenn er aus München angereist wäre. Das Beispiel mag nicht ganz passen, aber das Prinzip ist doch dasselbe - es können nur entstandene Kosten festgesetzt werden.

  • Das folgt aus dem Umkehrschluß zu § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.

    Da kann ich nicht so ganz folgen, könntest Du mir evtl. erklären, wie Du darauf kommst? Wenn die Partei einen RA beauftragt, der weder am Wohnort (zugleich Gerichtsort) ist, sehe ich konkret dessen Beauftragung nicht als notwendig i.S.e. zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an.

    Würde auch daher die Reisekosten als nicht erstattungsfähig absetzen, denn die Partei hätte problemlos einen RA am Gerichtsort, der auch Wohnort ist, beauftragen können.

    Sorry, doppelpost.

  • Da kann ich nicht so ganz folgen, könntest Du mir evtl. erklären, wie Du darauf kommst? Wenn die Partei einen RA beauftragt, der weder am Wohnort (zugleich Gerichtsort) ist, sehe ich konkret dessen Beauftragung nicht als notwendig i.S.e. zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an.

    § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO besagt hierzu:

    Zitat

    Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, [sind] jedoch nur insoweit [zu erstatten], als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war

    Der Umkehrschluß dazu ergibt m.E., daß die Reisekosten stets erstattungsfähig sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist.


  • Der Umkehrschluß dazu ergibt m.E., daß die Reisekosten stets erstattungsfähig sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist.

    Wenn aber die Partei am Gerichtsort wohnt und dort einen RA nimmt entstehen keine Reisekosten, da keine Gemeindegrenze überschritten wird. Die Frage der Erstattungsfähigkeit stellt sich dann nicht.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Der Umkehrschluß dazu ergibt m.E., daß die Reisekosten stets erstattungsfähig sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist.

    Wenn aber die Partei am Gerichtsort wohnt und dort einen RA nimmt entstehen keine Reisekosten, da keine Gemeindegrenze überschritten wird. Die Frage der Erstattungsfähigkeit stellt sich dann nicht.


    Im Anschluss an den Vorbeitrag: Hätte die Partei aber einen RA ca. 40 km vom Gerichtsort weg, obwohl sie selbst am Gerichtsort sitzt, wären nach dem vorletzten Beitrag die Reisekosten auch erstattungsfähig. Und das gibt es bei mir nicht, da die Partei dann besser gestellt wäre als der Selbstzahler, bei dem der eigene Wohnsitz relevant ist und hier die Reisekosten ausschließen würde. Ich wende also letztlich die gleichen Kriterien an wie bei der reichen Partei. Beide sind nach meiner Ansicht auch gleich zu behandeln.

  • M.E. ist in Ansehung des § 91 Abs. 2 ZPO n.F. (auch wenn die n.F. nicht mehr so neu ist ;)) jedenfalls dann nicht auf das Kriterium Gerichtsort/Wohnort abzustellen, wenn der Prozeßbevollmächtigte im Gerichtsbezirk ansässig ist. Daß der PKH-Anwalt dann bevorzugt würde (wegen § 121 Abs. 3 ZPO) kann man m.E. auch anders sehen: wenn es beim PKH-Anwalt nur noch darauf ankommt, daß/ob er im Gerichtsbezirk ansässig ist, gilt das auch und erst recht für den Wahlanwalt.

    Man sollte sich an dem Punkt m.E. auch vergegenwärtigen, daß die Änderungen seinerzeit (2007) in der Folge der endgültigen Loslösung des Zulassungswesens der Rechtsanwälte an bestimmte Gerichtsbezirke erfolgt sind.

    Ich kann darin auf der materiellen Ebene auch keine Benachteiligung der unterliegenden Partei erkennen. Dieser ist es ja - nach meiner Ansicht - genauso unbenommen, einen im Gerichtsbezirk, aber nicht am Gerichtsort/Wohnort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen.

    Daß der Rechtsanwalt am Gerichtsort keine Fahrtkosten bekommt, halte ich ohnehin für fragwürdig (siehe Rpfleger 2010, 256). Das zeigt sich insbesondere in Stadtstaaten. Von Bremen-Mitte zum AG Bremen-Blumenthal fährt man ca. 30 Minuten mit dem Auto (einfache Strecke ca. 25 km), dafür gibt es für den Rechtsanwalt nichts. Aus Schwanewede (nächstgelegener niedersächsischer Nachbarort zu Bremen-Blumenthal) sind es ca. 5 km, das ist dann eine erstattungsfähige Geschäftsreise i.S.d. RVG (wenn die Partei auch dort wohnt).

  • Und das sehe ich weiterhin genau anders herum. Weshalb soll die Wohnsitz-Regelung für PKH nicht gelten? Weshalb soll es Unterschiede zwischen PKH und Wahlanwalt geben? Die Gerichtsbezirksregelung auf Wahlanwälte zu übertragen widerspricht der eindeutigen Rechtsprechung, die in meinen Augen auch eine gerechte Lösung darstellt.

    Das Problem der Reisekosten stellt sich übrigens nicht nur für die Stadtstaaten, sondern davon ist praktisch jede Großstadt betroffen (HH, HB, B, F, M, S). Dies hat man offensichtlich in Kauf genommen, da es anderefalls eine explizite(re) Bestimmung gegeben hätte. Eine optimal gleichberechtigende Lösung gibt es nicht und die Regelung mit der Gemeindegrenze ist naheliegend. Alles bekommt man nie unter einen Hut und von den vorhandenen Möglichkeiten, die realen Kosten in den allermeisten Fällen zu erfassen, hat man wohl die einleuchtendste gefunden.

  • Zunächst einmal muss die vermögende Partei als Selbstzahler zu 100% die Reisekosten zahlen. Wäre auch unangebracht, wenn jemand bewusst einen auswärtigen Anwalt nimmt und dann nicht bereit ist seine Reisekosten zu zahlen.

    Im Bezug auf die Erstattungsfähigkeit durch die Gegenseite, sehe ich es wie BREamter, dass diese Kosten in Anlehnung an § 91 ZPO auch erstattungsfähig sein müssen und es deshalb auch keine Ungleichbehandlung gibt.

    Die Reisekosten praktisch in jedem Fall als nicht notwendig zu erachten und auf den am Ort ansässigen Anwalt abzustellen, hat mich noch nie überzeugt. Ich halte es für unangebracht, dass sich jemand nicht den besten Anwalt nehmen darf, sondern stattdessen denjenigen nehmen muss, welcher dem Richter auf dem Schoss sitzt.

    Es gibt häufig überhaupt keine spezailisierten Anwälte an den ländlichen Gerichtsorten, welche sich mit einer spezifischen Rechtsmaterie hinreichend auskennen, warum sollte sich eine Partei in einem solchen Fall nicht den Experten aus der nächsten Großstadt nehmen? Die Formel "Anwalt ist Anwalt" greift nach meiner Überzeugung einwenig zu kurz. Es dürfte immer erforderlich sein, auch einen Anwalt zu nehmen, welcher sich nicht erst in eine Materie einarbeiten muss. Das dieser dann auf seine Reisekosten verzichten soll, überzeugt mich wenig.

    Beim Begriff der "Erforderlichkeit" nur auf die Landkarte zu schauen, halte ich für einwenig zu beschränkt.

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