Vergütungsanspruch des Betreuers bei Tod des Betreuten

  • Hallo,

    ich habe hier schon ein wenig zu diesem Thema gestöbert, bin aber irgendwie nicht richtig fündig geworden, aber vielleicht könnt ihr mir helfen...

    Meine Frage:

    Bis wann kann der Betreuer seine Vergütung geltend machen??? Bis zum Tod des Betreuten oder bis zu dem Zeitpunkt an dem er Kenntnis vom Tod des Betreuten hat?

    Über §§ 1980 i, 1893, 1698 a BGB würde ich sagen, dass er bis Kenntnis abrechnen kann, allerdings finde ich keine Entscheidung o. a., die dies bestätigt...

    Wer kann helfen??? Andere Meinungen???

    Danke

  • Das Thema ist doch seit dem neuen Vergütungsrecht klar und eindeutig. Der Anspruch auf Pauschalvergütung endet mit Tod des Betreuten, weil da die Betreuung endet.

    Ich kenne hierzu auch keine andere Ansicht mehr.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Hierzu mal eine Rechtssprechung:

    LG Duisburg, Beschluss 12 T 305/05 vom 02.02.2006, BtPrax 2006, 115
    (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006)
    Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die Betreuervergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus. Daraus folgt, dass die nach Beendigung einer Betreuung, insbesondere durch den Tod des Betroffenen noch notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten des Betreuers, so der auch im vorliegenden Fall vom Vormundschaftsgericht angeforderte Schlussbericht und die Abrechnung über die Verwaltung des Vermögens, von den für den gesamten Zeitraum der Betreuung anzuerkennenden Aufwendungen erfasst sind. Entsprechend wird auch in Stimmen der Fachliteratur zum 2. BtÄndG davon ausgegangen, dass die abschließende Rechenschaftspflicht in den Pauschalen berücksichtigt ist (Dodegge NJW 2005, Seite 1896, 1899, Fn 29). Dies ist auch deswegen sachgerecht, weil es ein Betreuer teilweise selbst in der Hand hat, durch entsprechende Vorarbeiten zum Vermögen eines Betroffenen den nach Eintritt des Todes anfallenden Arbeitsaufwand gering zu halten. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG vertreten. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, nach der beim Wechsel von einem Berufsbetreuer zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand zu vergüten sind. Diese Vorschrift hat einen Ausnahmecharakter und soll den berufsmäßigen Betreuer privilegieren, der zu Gunsten eines ehrenamtlichen Betreuers sein Amt aufgibt. Sofern Entscheidungen zur früheren, bis zum Inkrafttreten des VBVG geltenden Rechtslage darauf abstellen, dass es grundsätzlich noch separat vergütungsfähige Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gibt (zuletzt OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 208) so sind diese Entscheidungen durch die neue Rechtslage überholt. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen nach §§ 1908 i; 1893 Abs. 1; 1698 b BGB der Betreuer im Rahmen einer Notgeschäftsführung unaufschiebbare Maßnahmen trifft, etwa anderes gilt. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beteiligte entsprechende unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne einer Notgeschäftsführung getroffen hätte.

  • Was hat der Umstand, dass der Berufsbetreuer eine Pauschalvergütung beanspruchen kann, damit zu tun, für welche Zeit ein Vergütungsanspruch besteht?

    Präzise und scharfsinnig. Ich sehe auch nicht, was sich aus § 5 VBVG, der die Stundenanzahl für die Pauschale regelt, nun neu ergeben soll. Ob vergütungsfähige Zeit vorliegt, regelt sich wie in #1 benannt. Aus verschiedenen Gründen schließe ich mich dem LG Duisburg an, schon weil ich mich nicht damit auseinandersetzen will, ob aus einem Heimbewohner mit dem Umzug auf die grüne Wiese nun ein NichtHeimbewohner wird oder auf das schwarze Taxi vom Heim abzustellen ist, ist die Mehrstundenzahl überhaupt gerechtfertigt, obwohl der Betreuer ja gar nichts davon weiß... Ein LG hat in 2009 ! übrigens für die Pauschale bis Kenntnis entschieden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @GossipGirl
    Du fragst doch sicher nicht umsonst. Um wieviele Tage handelt es sich denn?

    Bei uns rechnen die Betreuer i.d.R. bis zum Todestag ab, manche auch einen Tag länger, weil wenn der Betroffene abends gestorben ist, dann bekommen sie i.d.R. erst am nächsten Morgen Bescheid und den Tag gestehe ich dann auch noch zu. Im schlimmsten Fall sind das 4,40 €.

  • Das Amt endet immer sofort mit dem Tod. Eindeutig.


    Insoweit unstreitig. Fraglich ist indes, wie lange der Vergütungsanspruch fortbesteht. Die Betreuervergütung ist als Pauschale gemäß § 5 VBVG grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Betreuung, also z.B. bis zum Tod des Betroffenen, zu gewähren. Allerdings darf und muss nach §§ 1908 i, 1893, 1698a BGB der (Gegen-)betreuer bei Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung diese bis zur Kenntnis weiterführen.
    Daraus folgert LG Traunstein 4 T 2068/09 - meines Erachtens mit Recht - dass dem (Gegen-)betreuer die tätigkeitsbezogene Vergütung für die gesamte Dauer des Rechts und der Pflicht zum Tätigwerden, also bis zur Kenntnis vom Tod des Betroffenen, zusteht.

    So auch Deinert-Lütgens: Die Vergütung des Betreuers, 4.Aufl. 2005 Rn. 1421:

    "Einigkeit besteht im Übrigen darüber, dass die Pauschale nach dem Tod des Betreuten gem. den §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1893 Abs. 1, 1698a BGB solange weitergezahlt werden soll, bis der Betreuer Kenntnis von dessen Tod erlangt, weil der Betreuer bis dahin verpflichtet ist, die Geschäfte des Betreuten weiterzuführen. Fußnote 73 – Fröschle, Rn. 362, Deinert, BtPrax-Sonderausgabe 2005, 13, 15 f. "

  • Kann dem nicht zustimmen.

    M.E. gehört es zum Amt eines Betreuers dazu, zu wissen ob der Betreute noch lebt. Wenn ein Betreuer DAS nicht mitbekommt und weiterarbeitet, hat er unentgeltlich gearbeitet.

    Ich würde im Zweifel immer darauf abstellen, dass eine weitere Tätigkeit unnötig war und dem Betreuer das Versterben hätte bekannt sein müssen.

  • Ich würde im Zweifel immer darauf abstellen, dass eine weitere Tätigkeit unnötig war und dem Betreuer das Versterben hätte bekannt sein müssen.

    Wie kommst Du darauf?
    Wenn der Betroffene im Heim lebt, mag es ja sein, dass die Heimleitung am selben oder am nächsten Tag beim Betreuer anruft.
    Lebte der Betroffene dagegen allein, kann es Wochen dauern, ehe dem Betreuer etwas auffallen müsste...

  • Tja, da hat der Betreuer dann wirklich einmal Pech.

    Ich sehe nicht, warum er da besonders schutzwürdig sein sollte. Eine Altersrente wird auch nicht einfach weitergezahlt bis zu dem Punkt, an dem die Rentenkasse Bescheid weiss. (Zumindest holen die im Zweifel die Gelder zurück, sobald diese wissen, dass er Tod ist)

    Einen Telefonanschluss muss ich auch nicht nach Tod weiterzahlen.

    Ebenfalls sollte auch der Betreuer, der in gewissem Sinne für den Betreuten arbeitet, kein Recht haben, weiterhin vergütet zu werden. Anderenfalls würden die Betreuer dem Gericht niemals bekannt geben, dass der Betreute tot ist, sondern immer erst viel später nach tatsächlicher Kenntnis Bescheid geben.

    Habe bislang immer so entschieden und nie Probleme damit gehabt.

  • Ob man Probleme mit seinen Entscheidungen hatte, ist nicht der Maßstab, sondern nur, ob diese Entscheidungen auch richtig sind. Im vorliegenden Fall sind sie es nicht.

    Wenn das Gesetz dem "gutgläubigen" Betreuer die Fortführung der Geschäfte gestattet (§ 1698a BGB) oder diese Fortführung sogar anordnet (§ 1698b BGB), kann es überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass der betreffende Zeitaufwand auch zu vergüten ist. Deine Kritik ("sollte kein Recht haben, weiterhin vergütet zu werden"), ist eine unbeachtliche Kritik am Gesetz, welches das exakte Gegenteil anordnet. Mit der Vergütungsschranke der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens trägt § 1698a S.1 BGB selbst dafür Sorge, dass insoweit kein vergütungsrechtlicher Missbrauch getrieben werden kann.

    Das Rentenbeispiel vergleicht Äpfel mit Birnen und die Erben müssen einen Telefonanschluss natürlich solange weiterbezahlen, bis sie ihn kündigen.

    Es ist schon eigenartig, welche Ansichten hier manchmal vertreten werden.

  • Hierzu mal eine Rechtsprechung:

    LG Duisburg, Beschluss 12 T 305/05 vom 02.02.2006, BtPrax 2006, 115
    (sowie ähnlich LG Mönchengladbach, Beschluss 5 T 59/06 vom 12.4.2006)
    Nach dem klaren Wortlaut des § 5 VBVG kann die Betreuervergütung für den Zeitraum der Betreuung verlangt werden, nicht darüber hinaus.


    ... Ein LG hat in 2009 ! übrigens für die Pauschale bis Kenntnis entschieden.

    Ich sehe nichts am Wortlaut des § 5 VGVG, das die These der genannten landgerichtlichen Rechtsprechung stützt.


    Verständnisfrage an Cromwell: Du meintest die Rspr. des Landgerichts Duisburg, nicht die anderslautende des von Wobder erwähnten LG (ich vermute LG Traunstein 4 T 2068/09). Oder?

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