OK, spinnen wir mal den Fall weiter. Die Forderung ist tituliert und wird vom IV bestritten. Dann hat doch dieser nach § 179 Abs. 2 InsO den Widerspruch zu verfolgen. Wie sieht dies in der Praxis aus?
siehe o.g. Entscheidung RdNr. 13, Problem liegt bei dem, der die Unterlagen nicht hinreichend beigebracht hat.