Genehmigung erforderlich?

  • Hallo,ich bräuchte mal Hilfe, da ich nicht so recht weiter komme. Der Kindesvater ist verstorben. Alleinerbin ist die Kindesmutter. Der Erblasser hat 2 minderjährige Kinder hinterlassen. Diese waren als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung benannt. Über den Nachlass wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Bestimmung des Bezugberechtigten wirksam angefochten (dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich), so dass die Lebensversicherung in den Nachlass fällt. Mittlerweile wurde alles abgewickelt und es ist nur noch eine Eigentumswohnung vorhanden. Normalerweise müsste der Insoverwalter das Grundstück jetzt verkaufen und den Erlös an die Kinder auszahlen. Dies ist unstreitig. Allerdings ist hier beabsichtigt, anstelle des Geldes die Eigentumswohnung auf die Kinder zu übertragen, da diese Bestandteil des Familienheims ist und somit das Familienheim als Ganzes erhalten bleibt. Es wurde mir nun der Übertragungsvertrag eingereicht mit der Bitte um Genehmigung. Anstelle des Rückerstattungsanspruchs in Geld gegen den Insolvenzverwalter soll nun das Grundstück übertragen werden. Haltet ihr das für genehmigungspflichtig? § 1643 in Verbindung mit § 1821 Nr. 5 BGB passt irgendwie nicht richtig, oder? Die Kinder schulden ja keine Leisung oder? Es handelt sich nur um einen Forderungsaustausch.

  • Ja, in dem Fall ist es aber dann doch wohl der entgeltliche Erwerb eines Grundstücks. Die Kinder haben eine Geldforderung und bezahlen den Erwerb des Grundstücks praktisch mit dem Verzicht auf diese Forderung, also mit einer Gegenleistung. Allerdings dürfte die Genehmigung ja dann nur eine Formsache sein: Die Forderung können die Kinder wohl sowieso nur maximal in der Höhe noch durchsetzen, welches dem Wert der Eigentumswohnung entspricht.

    Ich muss allerdings zugeben, dass mir die Sache mit der Anfechtung einer Lebensversicherung und Auskehrung des überschüssigen Betrages am Ende dann doch an die ehemals Berechtigten neu war, allerdings ergibt das alles Sinn.

  • Wenn in dem Nachlassinsolvenzverfahren alle Forderungen befriedigt sind, macht eine weitere Verwertung der Insolvenzmasse doch gar keinen Sinn? InsO-Verfahren aufheben und damit fällt die Verfügungsbefugnis wieder an die Erben. Oder habe ich an dem Sachverhalt etwas falsch verstanden?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich bin jetzt auch der Meinung, dass ich eine Genehmigung brauche. Der Insolvenzverwalter meinte, dass er sämtliches Vermögen grundsätzlich versilbern muss. So genau kenne ich mich allerdings nicht aus.

  • Der Insolvenzverwalter meinte, dass er sämtliches Vermögen grundsätzlich versilbern muss. So genau kenne ich mich allerdings nicht aus.

    Das meint der nur, weil sich damit seine Vergütung erhöht...;)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Übereignung erfolgt, weil die Kinder noch einen Geldanspruch gegen den Nachlass haben. Es ist aber nur noch die Wohnung vorhanden. Es soll deswegen die Wohnung auf die Kinder übertragen werden. Die Mutter ist hiermit einverstanden.

  • Offenbar soll durch das Handeln des Insolvenzverwalters die Bestellung eines Ergänzungspflegers entbehrlich werden. Der normale Weg wäre natürlich, dass das Nachlassinsolvenzverfahren nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten aufgehoben wird. Fortan müsste die -wieder verfügungsbefugte- Mutter als Alleinerbin aber wieder selbst handeln und damit wären wir beim Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers.

  • Ich gehe gar nicht mal so sehr davon aus, dass es hier um das Pflichtteil des Kindes geht, denn da wird ja in der Regel (normale Verhältnisse) keine E-Pfleger bestellt, um dieses gegenüber dem Elternteil (jetzt) geltend zu machen.

    Hier geht es wohl eher darum, dass die Kinder einen Anspruch auf Auszahlung einer Lebensversicherung hatten, die Einsetzung als Bezugsberechtigte vom I-Verwalter angefochten wurde, sodass die Versicherungssumme mit in die Nachlassmasse fiel. Nun stellt sich allerdings heraus, dass Nachlassmasse plus Versicherungssumme wohl gar nicht vollständig zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wurden, die Versicherungssumme oder ein Teil davon "übrig" blieben. Die Frage ist nun allerdings, ob der I-Verwalter insoweit vorrangig die Auszahlung an die Kinder vorzunehmen hat und dies eben gerade nicht an die Erbin fällt. Allerdings kann ich diese Frage im Moment nicht beantworten, fernab von jeglicher Literatur.

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