Amtswiderspruch?

  • Habe gerade was lustiges entdeckt:

    In Abt. I sind 17 Miteigentümer mit unterschiedlichen Anteilen eingetragen. Addiert man alle Anteile ergibt sich leider kein Ganzes sondern 32/30. :teufel:

    Nach ein bisschen Rechnerei habe ich folgendes heruasgefunden:
    Eigentümer A war mit einem 6/30 Anteil eingetragen. Hiervon hat er verkauft:
    - an Firma X einen 1/15 Anteil (Auflassung 28.4.2000, Notar P),
    - an Firma X einen weiteren 1/15 Anteil (Auflassg. 28.4.2000, Notar P),
    - an B einen 1/15 Anteil (Auflassung 14.12.2000, Notar M),
    - an Firma X einen 1/15 Anteil (Auflassung 19.6.2001, Notar P).

    Nach Adam Riese ergibt das aber insgesamt 8/30 - also genau die 2/30, die ich zuviel habe.

    Was tun?? Trage ich einen Amtswiderspruch ein? Wer ist Berechtigter? Und dann?? :gruebel:

    Übrigens ist auf jedem 1/15 Anteil der Firma X noch eine gesonderte Auflassungsvormerkung eingetragen...

    Bin für jede Idee aufgeschlossen!!

  • Ich bin noch am Überlegen, bin allerdings morgen -bis auf kurzzeitige Unterbrechungen- außer Haus.

    Ich bitte um etwas Geduld und werde mich bemühen, meine Stellungnahme spätestens am Wochenende einzustellen.

  • Wann sind die Auflassungen vollzogen worden? In derselben Reihenfolge nacheinander (wobei mich dann die Grundbuchführung etwas erstaunt) oder gleichzeitig? Wie sind die Anträge hierzu eingegangen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja, die Auflassungen sind in derselben Reihenfolge vollzogen worden und auch mich erstaunt die Grundbuchführung... Ab und zu kommen hier lauter kleine U-Boote hochgewuppt, aber das kennt Ihr bestimmt auch.

    Zurück zum Fall:

    - 1/15 Anteil an Firma X, Auflassung: 28.4.2000, Eingang: 4.7.2000, Eintragung: 27.7.2000;
    - 1/15 Anteil an Firma X, Auflassung: 28.4.2000, Eingang: 4.7.2000, Eintragung: 27.7.2000;
    - 1/15 Anteil an B, Auflassung: 14.12.2000, Eingang: 30.3.2001, Eintragung: 12.6.2001;
    - 1/15 Anteil an Firma X, Auflassung: 19.6.2001, Eingang: 21.6.2001, Eintragung: 10.7.2001.

    Alle drei Auflassungen an Firma X hat derselbe Notar P beurkundet, die Auflassung an B ein anderer Notar M.

    Die Eintragungen sind so erfolgt, dass die drei 1/15 Anteile der(selben) Firma X getrennt ausgewiesen sind (Firma X ist also nicht zu 3/15 Anteil eingetragen). Und wie gesagt: Auf jedem 1/15 Anteil der Firma X lastet eine Auflassungsvormerkung.

  • Wurde vielleicht eine Auflassung an Firma X vom 28.04.2000 einfach versehentlich doppelt eingetragen???

    :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wurde vielleicht eine Auflassung an Firma X vom 28.04.2000 einfach versehentlich doppelt eingetragen???



    Das hatte ich auch gehofft, aber leider: Nein, es handelt sich um zwei gesonderte Auflassungen in unterschiedlichen Urkunden.

  • Meines Erachtens gilt:

    Die Auflassungen vom 28.4. und 14.12.2000 sind wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt war A Rechtsinhaber seiner gesamten Anteile und konnte die ohne weiteres auch wirksam veräußern. Nach Vollzug der Auflassung vom 14.12.2000 hatte A nichts mehr, wie mit etwas Nachrechnen dem Grundbuch unschwer zu entnehmen gewesen wäre.

    Nachdem sich damit die Grundbuchunrichtigkeit unmittelbar aus dem Grundbuch selbst ergibt, kann die Firma X den 1/15 (= 2/30) Anteil mit der Auflassung vom 19.6.2001 unmöglich erworben haben. Gutgläubig schon deshalb nicht, weil ein Griff zum Taschenrechner die Unrichtigkeit dieses Tuns offenbart hätte. Und meines Erachtens auch sonst nicht, weil es diesen 2/30 Anteil real gar nicht gibt.

    Aus dem gleichen Grund kann der Berechtigte der Auflassungsvormerkung an diesem 2/30 Anteil meiner Ansicht nach kein Recht erworben haben.

    [FONT='Arial (W1)']Man könnte auch auf die Idee kommen, dass diese 2/30 quasi doppelt gebucht wären (wobei dann aber die Frage offen bliebe, welche anderen 2/30 das Gegenstück darstellen). Auch bei der Doppelbuchung ist anerkannt, dass gutgläubiger Erwerb nicht stattfinden kann.[/FONT]
    [FONT='Arial (W1)'][/FONT] 
    [FONT='Arial (W1)']Meines Erachtens kommt gutgläubiger Erwerb auch für die Zukunft nicht in Betracht, da die Grundbuchunrichtigkeit derzeit evident ist. Damit scheidet ein Amtswiderspruch aus.[/FONT]
    [FONT='Arial (W1)'][/FONT] 
    [FONT='Arial (W1)']Ich meine, ohne Antrag kann das Grundbuch nicht berichtigt werden. Antragsberechtigt können mangels anderer Betroffener nur der AV-Berechtigte für seine AV und die Firma X bezüglich des Schein-Miteigentumsanteils und der AV sein. Dann kann nach § 22 GBO gelöscht werden (bei einem Antrag der Firma X erst nach vorheriger Anhörung des AV-Berechtigten).[/FONT]
    [FONT='Arial (W1)'][/FONT] 
    [FONT='Arial (W1)']Kommt kein Antrag (auf den ich hinzuwirken versuchen würde), so bleibt wohl nur ein entsprechender Vermerk im Aktendeckel.[/FONT]

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich schließ mich Andreas an.

    Hierzu auch OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 28. Mai 2002, Az: 11 Wx 20/01:

    Zitat

    Für die Eintragung eines Amtswiderspruches ist kein Raum, wenn wegen der Tätigkeit des Grundbuchamtes keine Regressansprüche drohen, weil sich an die geschaffene Grundbuchlage ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann. Dies ist insbesondere bei einer sog Doppelbuchung der Fall.

  • Ich stimme den Ausführungen von Andreas grundsätzlich zu.

    Meines Erachtens ist aber zu prüfen, welche Vormerkung von unserem Problem überhaupt betroffen ist. Da die 3/15-Anteile der Firma X lt. ergänztem Sachverhalt gesondert gebucht sind, ist nämlich nicht unbedingt gesagt, dass es sich hierbei um die zeitlich zuletzt eingetragene Vormerkung handelt.

    Nehmen wir an, die fraglichen 4/15-MitEigtAnteile sind im Grundbuch wie folgt gebucht:

    Abt.I Nr.4 Firma X zu 1/15 – Auflassung vom 28.04.2000
    Abt.I Nr.5 Firma X zu 1/15 – Auflassung vom 28.04.2000
    Abt.I Nr.6 B zu 1/15 – Auflassung vom 14.12.2000
    Abt.I Nr.7 Firma X zu 1/15 – Auflassung vom 19.06.2001

    Nach den zutreffenden Ausführungen von Andreas handelt es sich bei dem nicht existenten 1/15-MitEigtAnteil um die Eintragung in Abt.I Nr.7.

    Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Firma X ihre 3/15-Anteile (einschließlich des nicht existenten 1/15-Anteils) an den gleichen oder an drei verschiedene Erwerber veräußert hat (evtl., weil WEG begründet werden soll). In diesem Fall ist bei jeder der drei Vormerkungen (üblicherweise in Spalte 2, evtl. aber auch in Sp.3 der Abt.II) ausdrücklich vermerkt, an welchem in Abt.I gebuchten Anteil die jeweilige Vormerkung lastet. Hat das GBA „chronologisch“ gearbeitet, dann lastet die Vormerkung Nr.1 an Abt.I Nr.4, die Vormerkung Nr.2 an Abt.I Nr.5 und die Vormerkung Nr.3 an Abt.I Nr.7. In diesem Fall hat der Berechtigte der Vormerkung Nr.3 den schwarzen Peter. Es ist aber genauso denkbar, dass das GBA bereits die Vormerkung Nr.1 oder die Vormerkung Nr.2 an Abt.I Nr.7 eingetragen hat. In diesem Fall hat immer derjenige Vormerkungsberechtigte „Pech“, dessen Vormerkung an Abt.I Nr.7 lastet. Es ist also nicht unbedingt gesagt, dass die zeitlich zuletzt eingetragene Vormerkung Nr.3 an dem nicht existenten Anteil Abt.I Nr.7 eingetragen wurde. Ich rege daher an, die Vormerkungseintragungen im Hinblick auf die dargestellten alternativen Möglichkeiten nochmals zu überprüfen.

    Was die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung in Abt.I Nr.7 und die Richtigkeit der an diesem Anteil eingetragenen Vormerkung angeht, so gehe ich mit Andreas konform, dass insoweit weder im Hinblick auf den Eigentumserwerb der Firma X noch in Bezug auf den Vormerkungserwerb des Erwerbers Y ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung des nicht existenten 1/15-MitEigtAnteils stattgefunden haben kann und dass ein solcher gutgläubiger Erwerb auch für die Zukunft ausgeschlossen ist (es liegt allerdings nicht der klassische Fall einer Doppelbuchung auf verschiedenen GB-Blättern, sondern der Fall einer „Zuvielbuchung“ auf demselben GB-Blatt vor). Auch wenn diese Rechtslage dazu führt, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs trotz vorliegender Gesetzesverletzung des GBA ausscheidet, gehen wir gleichwohl sicher darin einig, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Beteiligtenseite „kein Schwein“ mehr daran denkt, die in Abt.I gebuchten Anteile anlässlich der Beurkundung von Anschlussrechtsgeschäften nachzurechnen. Ich halte es daher schon aufgrund der unzweifelhaften seinerzeitigen Gesetzesverletzung des GBA schon aus Haftungsgründen für unerlässlich, dass das GBA den beurkundenden Notar P, die Firma X und den betreffenden Vormerkungsberechtigten in Form eines rechtlichen Hinweises von der zutreffenden Rechtslage verständigt (evtl. auch den Notar M, wenn der gebuchte Miteigentümer B der „Pechvogel“ sein sollte).

    Eines scheint klar zu sein:

    Neben dem Grundbuchamt könnte auch Notar P bei objektiver Betrachtungsweise in der Haftung stehen, weil er am 19.6.2001 die „fragliche“ Auflassung beurkundet hat, obwohl sich bereits seit dem 12.6.2001 (Eintragungsdatum der Auflassung an B) aus dem Grundbuchinhalt ergab, dass Eigentümer A keinen MitEigtAnteil mehr hielt, den er hätte veräußern können. Insoweit erhebt sich allerdings die interessante Frage, wie aktuell ein vom Notar auf elektronischem Wege beschaffter Grundbuchauszug zu sein hat, damit er guten Gewissens im Zeitpunkt der Beurkundung noch von der Aktualität des betreffenden Grundbuchinhalts ausgehen kann (im vorliegenden Fall geht es um eine Zeitspanne von nur sieben Tagen).

  • Hat das GBA "chronologisch" gearbeitet, dann lastet die Vormerkung Nr.1 an Abt.I Nr.4, die Vormerkung Nr.2 an Abt.I Nr.5 und die Vormerkung Nr.3 an Abt.I Nr.7. In diesem Fall hat der Berechtigte der Vormerkung Nr.3 den schwarzen Peter.

    Ja, das GBA hat "chronologisch" gearbeitet.

    Recht herzlichen Dank, insbesondere an Andreas und juris für die ausführliche Darlegung der Überlegungen - Ihr habt mir wirklich sehr weitergeholfen!! :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!