Eingriff des Familiengerichts erforderlich und zulässig?

  • Ich habe ein minderjähriges Kind, dessen Vater verstorben ist. Das Kind ist alleinerbe und hat u.a. eine Reiterhof und ein 4- Familienhaus geerbt.
    Die Mutter, die vom Vater getrennt lebte (geschieden), hat nun den Reiterhof verkauft und nur das Haus behalten für ihre Tochter.
    Jetzt wenden sich die Eltern des verstorbenen Vaters an das Familiengericht und wollen sicherstellen, dass hier jemand bestellt wird der aufpasst, dass das Erbe des Kindes gepflegt und erhalten wird.
    Der Opa macht mehrere Tausend Euro aus Handwerkerleistungen geltend, die er als sein Sohn noch lebte erbracht hat um den Stall zu sanieren. Hier bin ich der Meinung, dass er die notfalls zivilrechtlich einklagen muss wenn er das bezahlt haben will.
    Nun geben sie an, dass das Haus dringend saniert werden muss und es der Kindesmutter "Scheißegal ist, was mit dem Haus, was mit dem Erbe passiert"!
    Kann ich die Mutter zwingen, für den Erhalt zu sorgen bzw. ihr die Vermögenssorge entziehen und einen Pfleger einsetzen bis zur Volljährigkeit des Kindes oder muss ich mich auf den Standpunkt stellen, es ist ihre Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge? Die Fronten zwischen Großeltern und KM sind völlig verhärtet; jetzt darf das Kind auch keinen Kontakt mehr zu Oma und Opa haben! Das soll ich bitte schön auch vermitteln. Ich bin geneigt, den Großeltern die Inanspruchnahme eines Anwaltes zu empfehlen; bin mir aber nicht sicher, ob ich nicht verpflichtet bin hier weiter einzuschreiten! Zusätzlich hätten die Großeltern gern noch, dass ich den lebenslangen mietfreien Mietvertrag für eine der 4 Wohnungen in dem Mietshaus bestätige. Hierfür könnte tatsächlich eine Genehmigung erforderlich sein, da der Vertrag vermutlich nicht binnen 1 Jahres nach Erreichen der Volljähirgkeit gekündigt werden kann. Die Großeltern haben bisher auf Wunsch des Vaters dort mietfrei gelebt.
    Kann mir jemand irgendwas an die Hand geben wie ich an die Sache am besten ran gehe?

  • Alles, was die Großeltern gerne hätten, müssen sie entweder gegen die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes oder nach § 1685 BGB gerichtlich durchsetzen. Für das FamG ist nur von Belang, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vermögen des Kindes nicht ordnungsgemäß verwaltet wird. In dieser Hinsicht ist die Mutter anzuhören und mit den erhobenen Vorwürfen zu konfrontieren.

    Wurde die Genehmigungsakte bezüglich der Veräußerung des Reiterhofes bereits beigezogen? Hieraus dürften sich Erkenntnisse im Hinblick auf die Höhe des vereinnahmten Kaufpreises und -evtl.- auch in Bezug auf die Anlage dieser Gelder gewinnen lassen.

  • Danke! Ja die andere Akte kenn ich, da das auch in meine Zuständigkeit fiel! Bisher hat die Mutter immer das gemacht was ich von ihr wollte! Aber bin ich verpflichtet jetzt durch jemanden schätzen zu lassen ob wirklich ein Wertverlust droht, wenn das Dach nicht neu gedeckt wird etc???
    Anhören werde ich auf jeden Fall erstmal!

  • Genau, erstmal anhören und dann weitersehen, evtl. mal eignen Eindruck verschaffen. Bisher klingt hier nichts danach, was eine Teilentzug rechtfertigen würde. Der einzige Vorwurf, dem nachzugehen wäre, ist doch der, dass das Haus nicht erhalten wird. Um alles andere müssen sich die Großeltern schon selbst kümmern.

  • Ggf. auch die Kindesmutter persönlich anhören. Vermutlich wird sie dann erläutern, dass die Großeltern ihr das Leben nur schwer machen wollen. Wenn dies glaubhaft ist und keine konkrete Gefährdung des Kindesvermögens angenommen werden kann, würde ich nichts weiter veranlassen.
    Der vorliegende Fall lässt eher vermuten, dass die Großeltern das Familiengericht als Plattform für die Probleme mit der Kindesmutter nutzen wollen.

    Wann die Sanierung eines Hauses notwendig ist, ist sicherlich objektiv nicht allzu einfach zu bestimmen und im Normfall kein Grund für den Entzug der Vermögenssorge.

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