Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Zuständigkeiten

  • Hallo zusammen

    Ich habe hier einen schicken Antrag den ich nicht zuzuordnen weiß. Hab ich noch nie gehabt.
    Der Ast = die Stadt möchte, dass ich die begefügten Formulare nach der Verordnung auf Deutsch und Englisch ausstelle und diese dann zurücksende. Es geht um Kindesunterhalt und der Vater (= Unterhaltsschuldner) wohnt in Nordirland. Die Mutter wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Bergheim genau wie das Kind.
    Ich bin Auslandsrechtspflegerin und habe deswegen die Sache vorgelegt bekommen. In der Verodnung finde ich nichts wonach ich zuständig sein soll.

    Könnte mir einer vielleicht helfen und mir sagen wie die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit ist? Und ist das nicht auch Sache der Verwaltung?
    :oops:

    Danke

  • Das kann wohl an das Amtsgericht am Sitz des OLG abgegeben werden (§ 7 AUG). Seit das neue AUG gilt, gibt es merkwürdige Anträge, aber letztendlich ist es am einfachsten, wenn man solchen Anträgen nackommt. Wenn man die Stadt auf die homepage des BJA verweisen würde, würde das letztendlich nur geringen Fortschritt bringen.

  • Um die Anfrage beantworten zu können, werden noch weitere Angaben benötigt:

    Um welchen Unterhaltstitel handelt es sich denn? (Bitte Art und Datum des Unterhaltstitels angeben)
    Welcher Antrag wird denn konkret gestellt?

    • Antrag auf Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach dem UN-Übereinkommen?
    • Antrag auf Erteilung eines Auszugs nach der VO (EG) Nr. 4/2009?
    • Antrag auf Erteilung einer Bestätigung des inl. Unterhaltstitels als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen nach der VO (EG) Nr. 805/2004?
    • ggfs. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001?
  • Also ich hab einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in vereinfachten Unterhaltsverfahren vom 11.09.2001. Der Antrag lautet wie folgt:

    Derzeit ist das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht mit der Geltenmachung der Ansprüche beauftragt.
    Nach dortiger Auskunft wird für das Vollstreckungsverfahren noch ein Auszug aus der gerichtlichen Entscheidung in der Unterhaltssachen nach der europäischen Unterhaltsverordnung Nr 4/2009 benötigt.
    Ein entsprechender Beschluss über die Höhe des Unterhalts wurde am 11.09.2001, unter dem Az... beim Ag.. gefasst.
    Ich darf Sie diesbezüglich bitten, mir die beigefügten Formulare auf Deutsch und Englisch auszustellen und zurückzusenden.

  • Da das gerichtliche Verfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet worden ist, kann ein Auszug (Formblatt I EuUnthVO) ertelt werden.
    Mit dem Auszug kann insoweit nach vorheriger Registrierung unmittelbar im Vereinigten Königreich vollstreckt werden.

    Die Erteilung des Auszugs erfolgt durch den Rechtspfleger.



    PS:

    1.
    Die Formulare stehen online im Europäischen Justizportal in deutscher Sprache und englischer Sprache zur Verfügung.3

    2.
    Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist in Unterhaltssachen die VO (EG) Nr. 4/2009 an die Stelle der VO (EG) Nr. 44/2001 getreten.
    Anstelle der Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 ist daher ein Auszug zu erteilen.

    3.
    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/1/index.php

    Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/1/euunthvo.pdf

    13 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:10)

  • Danke danke jetzt kann es ja bearbeitet werden. Dann wird das Formularblatt jetzt schön ausgefüllt und zurückgesandt. Danke für die Hilfe.

  • Hallo zusammen,

    ich muss dieses Thema (leider) nochmals aufwärmen...:(

    es wurde bei mir

    "die Ausfertigung eines Entscheidungsauszuges nach Art. 75 II S.1 lit.a), 28 I Nr. 2, Anhang II der VO (EG) Nr. 4/2009 i.V.m. § 71 I Nr.1 AUG n.F."

    beantragt.

    Es soll in Großbrittanien vollstreckt werden. Titel ist ein Festsetzungsbeschluss aus einem vereinf. UH-Verf., erlassen am 06.10.1999.

    Ich hab jetzt zwar aufgrund rollis Ausführungen schon einiges dazu gelernt und hab mir auch die pdf-Dateien vom AG Warendorf angesehen und ausgedruckt.
    Aber alle Fragen sind leider noch nicht geklärt:

    Zitat

    Da das Vereinigte Königreich nicht an das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, bedarf es daher der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

    Es könnte also hier grundsätzlich ein Auszug aus der Unterhaltsentscheidung/dem Unterhaltsvergleich unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009. Mein Titel ist aber dafür doch zu alt, wenn er bereits 1999 erlassen wurde. So wie ich die Unterlagen vom AG Warendorf verstanden habe, kann, wenn in GB vollstreckt werden soll (= im Verhältnis zum Vereinigten Königreich) der Auszug nur erteilt werden aus den ab 01.03.2002 ergangenen Schuldtiteln...

    Was ist dann mit meinem Titel der älter ist?


    Zitat

    In beiden Fällen sind vorzulegen:

    · Ausfertigung der inländischen Entscheidung - ggfs. mit Zustellungs-bescheinigung und Rechtskraftvermerk -
    bzw.
    Ausfertigung des Vergleichs - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -,

    Bei mir wurde nur eine vom Jugendamt beglaubigte Abschrift der damals erteilten vollstreckbaren Ausfertigung (inkl. Zustellvermerk an d. Agg.) vorgelegt. Das ist doch so nicht ausreichend?

    UND

    Wer ist den hier zuständig? Rechtspfleger oder SE?
    Im Hinblick auf § 71 AUG ist doch für die Erteilung derjenige zuständig, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung obliegt. Also würde ich sagen die SE, oder nicht...?


    Vielen Dank schonmal für die Hilfe!!!
    (Hoffentlich gibt es überhaupt noch jemand der mir auf die Sprünge helfen kann und noch nicht im wohlverdienten Weihnachtsurlaub ist...:))

  • 1.
    Im vorliegenden Fall findet weder die VO (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverodnung) noch die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung, da die Entscheidung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden ist.

    Es kann daher im vorl. Fall kein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 erteilt werden, noch kann das inl. Versäumnisurteil aus 1999 als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.


    2.
    Im vorl. Fall finden insoweit das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 09. 1968 (EuGVÜ) und das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) oder/und das Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02. 10. 1973 (UVÜ 1973) Anwendung.


    3.
    Für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung ist folgendes zu beachten:

    Derzeit werden inl. Entscheidungen noch nicht automatisch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsvergleich ist erst möglich, nachdem der inl. Vergleich zum zwecke der Zwangsvollstreckung in Großbritannien registriert worden ist.
    Die Vollstreckbarerklärung erfolgt im Vereinigten Königreich durch Registrierung des inl. Vergleichs.


    Die Gläubigerpartei benötigt hierzu folgende Unterlagen:

    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Vergleichs mit Zustellungsbescheinigung,
    ggfs. Ausfertigung des inl. Prozesskostenhilfebeschlusses.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
    Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/2/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…ugvue-lugue.pdf

    Aus der vorgenannten Info ergeben sichinsbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen.

    Handelt es sich bei dem o. g. Schuldtitel um einenen dynamisierten Unterhaltstitel, so bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im Ausland zuvor der Bezifferung.
    Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:15)

  • Kurz vor Toresschluss noch eine Frage. Auch auf meinem Schreibtisch lagen heute zwei Akten obenauf (nachdem die anderen weg waren)

    Ein Antrag auf Bescheinigung nach Art. 28 EG-VO Nr. 4/2009, Anlage II

    Wer ist nun zuständig Rechtspfleger oder UdG?

    Für die Bescheinigung nach Art. 20 ist gem. § 20 Nr. 10 RPflG der Rpfl zuständig, zu Art. 28 habe ich nichts gefunden.

    Außerdem warten auch zwei Anträge nach Art. 54 EG-VO 44/2001 auf eine Bestätigung nach Anhang V. Wer ist da zuständig?

    In allen Fällen sind es vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse.

    Eine Antwort im neuen Jahr wäre schön.

  • Bevor die Frage abschließend beantwortet werden kann, werden noch weitere Angaben benötigt:

    Wann wurden die vorgenannten Beschlüsse erlassen?
    Wo soll die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung stattfinden?

  • Zunächst erst mal gute Wünsche, viel Gesundheit und Schaffenskraft für alle in 2012.

    Also die Bescheinigungen nach EG-VO 44/01 wird für zwei Beschlüsse vom Nov. 2001 zur Vollstreckung in den Niederlanden benötigt. Eine Bezifferung der dynamischen Titel hatte ich schon im Sept. 2010 gemacht. Die niederländische Behörde will auch eine Bestätigung der Bezifferung nach 805/04 mit Rechtskraftvermerk. Das lehne ich aber ab, da es ja kein gesonderter Titel ist.

    Im anderen Fall, wo die Bescheinigung nach EG-VO 4/09 beantragt wird, handelt es sich um einen Titel vom Jan. 2003 (Dynamisierung, damals Anpassung nach § 2 UnterhaltstitelAnpG) und vollstreckt werden soll in Italien.

    Für jede Hilfe bin ich dankbar. Die Sachen schlummerten schon eine Weile, ehe sie jetzt bei mir gelandet sind.

  • 1.
    Im vorliegenden Fall findet hinsichtlich der Entscheidungen von November 2001 weder die VO (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverodnung) noch die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung, da die Entscheidungen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden sind.


    Es kann daher im vorl. Fall kein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009 erteilt werden, noch können die inl. Entscheidungen als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.



    2.
    Im vorl. Fall finden insoweit das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 09. 1968 (EuGVÜ) und das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) oder/und das Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 02. 10. 1973 (UVÜ 1973) Anwendung.




    3.
    Für die grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung ist folgendes zu beachten:


    Derzeit werden inl. Entscheidungen noch nicht automatisch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist erst möglich, nachdem die inl. Unterhaltsentscheidung in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt worden ist.


    Die Gläubigerpartei benötigt hierzu folgende Unterlagen:


    vollstr. Ausfertigung des inl. Unterhaltsentscheidung mit Zustellungsbescheinigung,
    die Vollstreckbarerklärung der inl. Unterhaltsentscheidung durch das niederländische Gericht mit Zustellungsbescheinigung,
    ggfs. Ausfertigung des inl. Prozesskostenhilfebeschlusses.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/uv/2/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…ugvue-lugue.pdf


    Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen.


    Handelt es sich bei dem o. g. Schuldtitel um einenen dynamisierten Unterhaltstitel, so bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im Ausland zuvor der Bezifferung.
    Für die Bezifferung ist der Rechtspfleger zuständig.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:27)

  • Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche, aus denen ein Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt worden ist, und die nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt worden sind, noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt.

    Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung im EU-Ausland (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
    Mit anderen Worten:
    Die Vollstreckung aus dem inl. Unterhaltsbeschluss in Italien ist erst möglich, nachdem das italienische Gericht erklärt hat, dass der inländische Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Italien vollstreckbar ist.

    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Italien folgende Unterlagen:
    (vollstr.) Ausfertigung des inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Zustellungsvermerk,
    ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung).
    die Vollstreckbarerklärung des inländischen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch das italienische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

    Für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss in Italien bedarf es daher der Erteilung eines Auszugs unter Verwendung des Formblatts in Anhang II VO (EG) Nr. 4/2009.
    Für die Erteilung des Auszugs ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig;
    sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, § 71 AUG (Auslandsunterhaltsgesetz).

    Sofern es sich bei dem o. g. Unterhaltsfestsetzungsbeschluss um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, bedarf es der Bezifferung gem. §§ 245 FamFG, 72 AUG. Da jedoch die erforderlichen Angaben bereits im Auszug enthalten sind, ist in der Regel die Vorlage der Bezifferung nicht erforderlich.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Unterhaltsvollstreckung wird auf das
    Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausland/infos/uv/1//index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…euunthvo-ex.pdf


    PS:
    Obwohl Italien und Deutschland an das Haager Protokoll von 2007 gebunden sind, kann im vorl. Fall ein Auszug aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss unter Verwendung des Formblatts in Anhang I VO (EG) Nr. 4/2009 nicht erteilt werden, da der Schuldtitel vor dem 18. 06. 2011 errichtet worden ist.

    Eine Bestätigung der inl. Unterhaltsentscheidung von Januar 2003 als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen kommte ebenfalls nicht in Betracht, da der Schuldtitel vor dem maßgeblichen Zeitpunkt errichtet worden ist.

    Im vorl. Fall muss die Gläubigerpartei daher ein Vollstreckbarerklärungsverfahrens in Italien durchführen.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (1. April 2018 um 23:39)

  • Wow, vielen Dank. Komme leider erst heute wieder zu den Familiensachen, da ich gestern den ganzen Tag Nachlasstermine und Vertretung hatte.

  • Guten Morgen,

    erstmal noch vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Die haben echt sehr weitergeholfen.

    Allerdings lässt mein Ast. nicht locker.

    Woraus ergibt sich denn dieser maßgebliche Zeitpunkt, der mir sagt, welche VO nun anzuwenden ist?
    Das AG Warendorf spricht ja in seinen UNterlagen vom 01.03.2011 (im Verh. zu GB). Wirklich nahcvollziehen kann ich diesen Zeitpunkt aus dem Wortlaut der VO aber nicht...:(

    1.
    Im vorliegenden Fall findet weder die VO (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverodnung) noch die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung, da die Entscheidung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlassen worden ist.

    Mein Ast. behauptet, dass die VO (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverodnung) in Art. 75 keine Einschränkungen vorsieht. vielmehr sei von "Entscheidungen der Mitgliedsstaaten" die Rede. Und da GB 1999 bereits Mitglied der EU war, könne der Auszug sehr wohl erteilt werden.

  • Zunächst danke für die ausführlichen Erläuterungen, dank derer ich überhaupt eine Ahnung habe, um was es sich bei meinem ersten Antrag wegen Vollstreckung im Ausland handelt...!! :daumenrau

    Allerdings noch eine (Verständnis)Frage:
    Es geht um die Vollstreckung eines FH-Beschlusses aus Februar 2011 in Österreich. Das Jugendamt beantragt (im Januar 2012) eine Bescheinigung nach Art. 54 EUGVVO. Wenn ich die ganzen Ausführungen aber richtig verstanden habe, findet jedoch in meinem Fall nicht mehr die VO Nr. 44/2001 sondern die VO Nr. 4/2009 Anwendung, so dass nur ein Auszug nach 4/2009 Anhang II mit anschl. Anerkennunsverfahren in Österreich erteilt werden kann.
    Sehe ich das richtig? Muss das JA seinen Antrag entsprechend umstellen?

    Wenn für die Erteilung des Auszugs die Service-Einheit zuständig ist: Ist die denn i.d.R. dazu in der Lage (insbesondere wegen der Bezifferung etc.)??

    Vielen Dank!

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