Erbverzicht ?

  • [SIZE=-1]Eure Meinung wird dankbar erwartet:[/SIZE]
    [SIZE=-1]Gemäß Erbscheinsantrag wird auf eine notarielle Urkunde von 1995 Bezug genommen und beantragt, dass die Erschienene den Erblasser allein beerbt hat und zwar auf Grund Erbverzichtsvertrag (§ 2346 BGB) von 1995. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Grundstück.
    Die anderen drei Geschwister stimmen diesem Antrag zu.[/SIZE]
    [SIZE=-1]Zur Beurkundung 1995 waren der Erblasser und seine vier Kinder erschienen.
    Punkt 1 der UR: " Ich, (unser Erblasser) habe mit testamentarischer Verfügung mein Grundstück meiner Tochter A übertragen."
    Punkt 2 der UR: Die Kinder B, C und D verzichten hiermit gegenüber dem"Erblasser" für sich und ihre Abkömmlinge auf ihren Pflichtteilsanspruch an dem genannten Grundstück.
    Bei der Berechnung unserers eventuellen Pflichtteils ist daher nur das gesamte übrige Vermögen zugrundezulegen.
    Der "Erblasser"hat den Verzicht angenommen.[/SIZE]
    [SIZE=-1]Ein Testament soll nach Angaben der gesetzlichen Erben nicht vorliegen! Warum der Notar das so beurkundet hat, lässt sich nicht mehr ermitteln.
    Der Verzicht auf den Pflichteilsanspruch hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge, mithin haben die Kinder A bis D den Erblasser beerbt.
    Gleichwohl macht dann die notarielle Urkunde keinen Sinn.
    Wille des Erblasser war, dass Tochter A das Grundstück allein erhält. Die anderen Kinder haben bereits zu Lebzeiten jeweils ein Grundstück übertragen bekommen.[/SIZE]
    [SIZE=-1]Antrag zurückweisen?[/SIZE]

  • Kein Testament > kein Erbverzicht > gesetzliche Erbfolge.



    Kurz und abschließend. Ich seh´s auch so.:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nachtrag:

    Das NachlG wird sich im vorliegenden Fall wohl kaum dafür hergeben, den vorliegenden Pflichtteilsverzicht in Übereinstimmung mit den Beteiligten (theoretisch denkbar) dahingehend auszulegen, dass er auch eine testamentarische Alleinerbeinsetzung zugunsten der Antragstellerin in Form einer stillschweigenden letztwilligen Verfügung über den Grundbesitz enthält, der zugleich den wesentlichen Nachlass darstellt. Falls doch, kann der Erbschein natürlich antragsgemäß erteilt werden.

    Falls es beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bleibt, stellt sich außerhalb der nachlassgerichtlichen Zuständigkeit die Folgefrage, wie die Geschwister dem Willen ihres Vaters gerecht werden können, ohne in eine Schenkungsteuerfalle zu tappen (unentgeltliche Geschwisterzuwendungen werden in Steuerklasse II besteuert). Insoweit könnten die Geschwister gegenüber der Erbschaftssteuerstelle die Auffassung vertreten, dass zwar die durch den Erbschein ausgewiesene gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, der Pflichtteilsverzichtsvertrag nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten aber eine Vorausvermächtnisanordnung des Erblassers zugunsten des besagten Geschwisterteils enthält und dass für den von dieser Anordnung betroffenen Grundbesitz kein Wertausgleich zu leisten ist. Auf diese Weise könnte einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundbesitzes auf den "eigentlich begünstigten" Geschwisterteil der unentgeltliche steuerpflichtige Charakter genommen werden.

  • :gruebel: die ersten beide Antworten hatten mir gereicht und mich bestätigt.
    Danke juris 2112 für den Nachtrag. Wollte mich eigentlich nicht so weit hinauslegen mit der Auslegung.
    Die steuerlichen Erwähnungen verstehe ich leider nicht so recht.:confused:

  • Kurze Erläuterung der steuerlichen Problematik:

    Wenn gesetzliche Erbfolge eintritt und das Grundstück von der Erbengemeinschaft in Respektierung des Wunsches des Vaters einvernehmlich auf den vierten Geschwisterteil übertragen wird, so handelt es sich insoweit mangels diesbezüglicher rechtlicher Verpflichtung um eine Schenkung durch jeden veräußernden Geschwisterteil zugunsten des vierten Geschwisterteils (also drei Schenkungen für jeweils einen rechnerischen 1/4-Anteil). Dieser Vorgang unterliegt der Schenkungssteuerpflicht, wobei für jede einzelne Geschwisterschenkung ein Freibetrag von 10.300 € besteht. Damit sind die genannten drei Schenkungen im Ergebnis nur steuerbefreit, wenn der Steuerwert des geschenkten Anteils von 3/4 einen Betrag von 30.900 € (3 x 10.300 €) nicht übersteigt.

    Beispiel:

    Ein unbebautes Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 600 qm und einem Bodenrichtwert von 150 € hat einen Steuerwert von 72.000 € (600 x 150 x 0,80). 3/4 hiervon sind 54.000 €, sodass auf jede der drei Schenkungen an steuerlicher Anteilswert von 18.000 € entfällt. Da pro Schenkung nur ein Freibetrag von 10.300 € steuerfrei ist, sind somit pro Schenkung ein Erwerb von 7.700 € zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 12 % ergibt dies pro Schenkung einen Steuerbetrag von 924 € und für alle drei Schenkungen einen solchen von 2.772 €. Ist das Grundstück größer und der Bodenrichtwert höher (etwa 1000 qm mit einem Bodenrichtwert von 300 €), so kann sich die Steuerlast leicht in ungeahnte Höhen schrauben (1000 x 300 x 0,80 = 240.000; davon 1/4 pro Schenkung = 60.000 ./. 10.300 Freibetrag = 49.700; davon 12 % x 3 = 17.892 € Gesamtsteuerlast für alle drei Schenkungen).

    Diese steuerlichen Nachteile ließen sich vermeiden, wenn man -gleich auf welchem Wege- dazu käme, dass es sich bei der besagten Übertragung des Grundstücks von vorneherein überhaupt nicht um eine steuerpflichtige Schenkung handelt. Und hierfür bietet sich die genannte Vorausvermächtnislösung an, weil die Grundstücksübertragung in diesem Fall nicht unentgeltlich, sondern in Erfüllung eines Vermächtnisanspruchs des vierten Geschwisterteils (und damit voll entgeltlich) erfolgt. Dieser erbrechtliche Erwerb ist im ersten Berechnungsbeispiel aufgrund des Freibetrags von 205.000 € in Steuerklasse I (nach dem Erblasser) steuerfrei, während im Berechnungsbeispiel 2 eine Erbschaftsteuer in Höhe von lediglich 2.450 € fällig wird (240.000 ./. 205.000 = 35.000; davon 7 %). Die hierdurch jeweils eintretende Steuerersparnis liegt auf der Hand.

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