Form der Genehmigung bei Ausschlagung?

  • Guten Morgen,

    ich hoffe Ihr könnt mir bei folgendem Fall helfen:

    Der Sohn der Erblasserin kam zur Ausschlagung, sein Bruder ist vorverstorben unter Hinterlassung eines minderjährigen Kindes. Den Namen der Kindesmutter konnte er nicht nennen, aber Namen und Anschrift des 17-jährigen Kindes selbst.

    Daher habe ich das Kind mit dem üblichen Formschreiben von der Ausschl. informiert und darauf hingewiesen, dass die Ausschl. der ges. Vertreter vornehmen muss (Februar 2006).

    Zwei Wochen später kam die Ausschlagung durch die Kindesmutter, beigefügt war eine Kopie des Antrages auf fam.ger. Genehmigung.

    Am 9.11. kam dann ein Schreiben des inzwischen volljährigen Kindes (geb. am 17.6.88):
    "...nachdem meine Mutter den Antrag auf fam.g. Genehm. zurückgenommen hat, schlage ich die Erbschaft hiermit aus."
    Anbei ist ein Schreiben des Fam.G. an die Mutter vom 22.6. (in dem darauf hingewiesen wird, dass der Sohn nach Volljährigkeit selbst die Genehmigung gegenüber dem NLG erklären kann und die Frage ob der Antrag auf Erteilung der Genehm.zurückgenommen wird) sowie die Antragsrücknahme der Mutter mit Datum 28.06.

    Meine Frage ist nun:
    Kann ich die Ausschlagung des Sohnes, die in einfacher Schriftform erfolgt ist, als Genehmigung der Ausschlagung der Mutter auslegen?
    Wenn ja: ist die Genehmigung so formlos möglich oder unterliegt sie der gleichen Form wie die Ausschlagung selbst?
    War der Sohn durch mein Anschreiben an ihn (als minderjährigen) hinreichend über Form- und Fristvorschriften informiert?
    Oder kann die Kenntnis, die seine Mutter hierüber hatte, auch ihm angerechnet werden?
    Ich stehe echt total auf der Leitung :oops: und finde in meinen Kommentaren nichts passendes...


    Ich weiss dass ich die Wirksamkeit eigentlich nicht zu prüfen habe, da ein ES-Antrag nicht zu erwarten ist, aber a) es gibt eine NL-Pflegschaft, da zum NL ein (wertloses Acker-)Grundstück gehört und b) ich müsste ihn über die Formunwirksamkeit der Ausschlagung belehren... also unterm Strick doch eine Prüfung.:(

    Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Was bei der Beurteilung auch interessant ist: War die Ausschlagungsfrist tatsächlich gehemmt, sprich: wurde die Genehmigung tatsächlich beantragt und es lag nur noch beim FamG, dass es nicht weiterging?

  • Die Genehmigung wurde tatsächlich beim Fam.G. beantragt (bereits im Febr. kurz vor der Ausschlagunng) und dieses hat Schriftverkehr mit der Mutter geführt, da die Ausschl. aber aus persö.Gründen erfolgt ist hat und ja ein Grundstück vorhanden ist (laut NL-Pfl. aber wertlos) hat sich das Fam.G. schwergetan mit der Erteilung und war wohl froh, dass das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist.

    Ende der Fristhemmung müsste dann doch der Zeitpunkt der Rücknahme des Genehm.antrages durch die Mutter sein...?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Wird das Kind während des Genehmigungsverfahrens volljährig, so tritt seine Genehmigung nach § 1829 Abs.3 BGB an die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bzw. in den Fällen des § 1643 BGB an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts).

    Die Genehmigung des Volljährigen bedarf nach § 182 Abs.2 BGB nicht der für die Erbausschlagung vorgeschriebenen Form. Sie muss bei fristgebundenen einseitigen Rechtsgeschäften aber noch innerhalb der betreffenden Frist erklärt werden (Palandt/Heinrichs § 180 RdNr.1; Erman/Palm § 180 RdNr.8). Daran fehlt es, weil dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist keine Genehmigung des Volljährigen zuging und für eine grundsätzliche mögliche (rechtzeitige) Genehmigung durch konkludentes Handeln lt. Sachverhalt keine Anhaltspunkte bestehen.

    Die Ausschlagungsfrist war im vorliegenden Fall nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gehemmt. Auf den Zeitpunkt der Rücknahme des beim FamG gestellten Antrags auf Genehmigungserteilung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil die Antragsrücknahme erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erfolgte und der gestellte Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung im Zeitpunkt der Antragsrücknahme bereits im Rechtssinne gegenstandslos geworden war, weil das FamG die Erbausschlagung nach erlangter Volljährigkeit des Kindes nicht mehr hätte wirksam genehmigen können. Da die Volljährigkeit im vorliegenden Fall bereits am 17.6.2006 eintrat, war die im November 2006 erklärte Genehmigung somit in jedem Fall verspätet. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob dem Minderjährigen die Kenntnis seiner Mutter zuzurechnen war (was nach § 166 Abs.1 BGB der Fall ist). Denn selbst wenn die Ausschlagungsfrist im vorliegenden Fall erst sechs Wochen nach dem Eintritt der Volljährigkeit bzw. nach dem Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 22.6.2006 abgelaufen wäre, war die erst im November 2006 erklärte Genehmigung des Volljährigen gleichwohl verspätet.

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Vorschrift des § 1829 Abs.3 BGB auf einseitige Rechtsgeschäfte wegen § 1831 BGB nicht für anwendbar hält (was ich aber für rechtlich zweifelhaft hielte, denn wenn die Genehmigung des FamG noch innerhalb der Ausschlagungsfrist beigebracht werden kann, so ist nicht einzusehen, weshalb für die diese Genehmigung ersetzende Genehmigung des Volljährigen etwas anderes gelten sollte). Denn in diesem Falle wäre die seitens der Mutter erklärte Ausschlagung mit dem Eintritt der Volljährigkeit endgültig unwirksam geworden und der Volljährige hätte in der noch zur Verfügung stehenden restlichen Ausschlagungsfrist nochmals neu ausschlagen müssen, was aber gleichfalls nicht erfolgt ist.

    Aus den genannten Gründen halte ich die vorliegende Erbausschlagung für unwirksam. Eine endgültige Klärung dieser Frage kann aber nur in einem Erbscheinsverfahren erfolgen.

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