Wenn nun aber der Dienststellenleiter bestimmte Befugnisse, z.B. Personalentscheidungen, generell auf den AL delegiert hat, dann muss der AL diese auch wahrnehmen. Er ist dann der Ansprechpartner für den PR und kann diesen nicht an den Dienststellenleiter verweisen.
Diese Automatik ist so nicht richtig. Wenn die Dienststellenleitung (Präsident/Direktor) z.B. dem Abteilungsleiter die Personalbefugnisse für das Personal des mittleren Dienstes überträgt, folgt daraus nicht automatisch die Vertretungsbefugnis gegenüber dem Personalrat. Vielmehr muss der Abteilungsleiter als Vertreter in Personalratsangelegenheiten ggü. dem PR benannt werden und der PR muss dem auch noch zustimmen (vgl. z.B. § 7 Abs. 3 PersVG LSA).