Aufbewahrungsbestimmungen

  • Mal so eine kleine Frage am Rande.

    Vor einigen (?) Jahren erfolgte bei den Betreuungssachen eine Umstellung der Aufbewahrungsbestimmungen von (früher wohl) 25 Jahre auf 10 Jahre.
    Leider weiß ich nicht, wann dies geschehen ist.
    Kann man aber jetzt die "alten" Akten auch bereits nach 10 Jahren weglegen ?
    Bevor vorschnelle Antworten kommen:
    Wann wurde denn die "Entmündigung" in "Betreuung" umgewandelt?
    Gibt es diesbezüglich vielleicht etwas zu bedenken ?

  • a) auch für Altverfahren gelten die neuen Regelungen über die Aussonderung
    b) am 01.01.1992 trat das Betreuungsrecht in Kraft
    c) ganz viel


  • c) ganz viel



    Genau das ist ja mein Problem:
    Wenn bei der Entmündigung aus gutem Grund eine Frist von 25 Jahren galt, kann ich jetzt die Frist für Betreuungen darauf anwenden? Die alten Akten wären dann ja eigentlich noch garnicht dran. Und da erst 14 Jahre seitdem verstrichen sind ....

  • Entmündigungsakten waren Zivilakten, für diese gelten die dortigen Aufbewahrungsbestimmungen, keine Akten des Vormundschaftsgerichts. Die damaligen Vormundschaftsverfahren wurden kraft Gesetzes in Betreuungsverfahren übergeleitet. Ich hätte keine Bedenken, eine 1989 weggelegte Vormundschaftsakte nach den heute geltenden Aufbewahrungsfristen zu behandeln. Der Mann ist doch im Zweifel damals verstorben. Die wenigsten Entmündigungen wurden wegen Gesundung rückgängig gemacht.

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