Einschränkung d. Vertretungsmacht eines Vereinsvorstands f. "Kreditgeschäfte"

  • Ich soll als GBA eine Grundschuld über 100.000 € an dem Grundstück eines eingetragenen Vereins eintragen. Die Bewilligung (Grundschuldbestellung für eine Genossenschaftsbank) hat der 1. Vorsitzende V abgegeben.

    Im Vereinsregister steht zur Vertretung des e.V. folgendes:

    "Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.
    Kreditgeschäfte, die die Summe von 5.000 € übersteigen (...) bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
    "

    Ich gehe davon aus, dass die Einschränkung der Vertretungsmacht - da im VR eingetragen - im Außenverhältnis gilt und daher grundsätzlich für mich beachtlich ist. Oder ist das anders zu werten?

    Ist die Bestellung einer Grundschuld für eine Bank nun ein "Kreditgeschäft"? Gibt es dafür irgend eine Art Legaldefinition?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein, es sind derzeit keine weiteren Vorstandsmitglieder eingetragen. Dies müsste dann also erst noch erfolgen, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich möchte meinen Fall hiermit noch mal wieder hoch schieben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da hat das Vereinsregister Mist gebaut.
    Die Satzung schreibt nach dem Sachverhalt vor, dass nur der 1. Vorsitzende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Die anderen Vorstandsmitglieder, sofern vorhanden, amtieren rein vereinsintern und haben nach außen keine Bedeutung.

    Wenn aber nur eine Person Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, kann diese nicht durch vereinsinterne Gremienmitglieder nach außen gebunden werden.

    Möglich ist, dass damit gemeint ist, dass der Vorsitzende dieses Rechtsgeschäft erst von einem internen Gremium, dem erweiterten Vorstand, absegnen lassen soll. Das ist aber im Sinne von § 28 BGB ohne Belang.

    Entweder hat das Vereinsregister übersehen, dass noch weitere Personen lt. Satzung Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind (dann ist die Eintragung unvollständig) oder es hat eine unzulässige Vertretungsregelung übernommen.

    Schau mal in die Satzung und richte danach deine Beanstandung.

    Zum Thema Kreditgeschäft:

    Sicher ist die Bewilligung der Grundschuld eine Verfügung über Grundstücke und keine Darlehensaufnahme, man vergleiche nur § 1821 I Nr. 1 und § 1822 Ziffer 8 BGB, die ja auch feine Unterscheidungen machen.

    Aber es kann nicht sein, dass Grundschulden in unbeschränkter Höhe vom Vorsitzenden bewilligt werden können, während er nach der Intention der Satzung bei Darlehensaufnahme abhängig ist von einer internen Beschlussfassung.

    Deshalb subsumiere ich die dingliche Sicherung unter "Kreditgeschäft".

  • Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, also ist ein etwaiger Kreditvertrag irrelevant.

    Ich würde daher nur kurz doof formlos anfragen, ob dass denn wirklich also so soll und bei Bedarf eintragen.
    p.s.: Die Registereintragung zu den Kreditgeschäften ist sicherlich schon wegen der fehlenden Vorstände, die zustimmen könnten, verkorkst, deswegen bietet es sicherlich an, das Vereinsregister zu informieren, damit die nochmal in die Satzung schauen und vielleicht sogar die Eintragung einfach v. a. W. gerade biegen.

  • Fazit ist aber doch, dass Ulf sofort eintragen kann, da
    1. kein Kreditgeschäft vorliegt und
    2. nach hiesiger Ansicht der Registereintrag mit der Einschränkung falsch ist.

  • Da hat das Vereinsregister Mist gebaut.
    Die Satzung schreibt nach dem Sachverhalt vor, dass nur der 1. Vorsitzende Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist. Die anderen Vorstandsmitglieder, sofern vorhanden, amtieren rein vereinsintern und haben nach außen keine Bedeutung.

    Wenn aber nur eine Person Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, kann diese nicht durch vereinsinterne Gremienmitglieder nach außen gebunden werden.



    Das sehe ich anders. Bei Vereinen kann, im Gegensatz zu anderen Rechtsformen wie z. B. der GmbH, die Vertretungsmacht des Vorstands entsprechend beschränkt werden.
    Sauter/Schweyer/Waldner sagt dazu in der 18. Auflage (Rdnr. 234): "Die Beschränkung kann darin bestehen, dass der Vorstand zur Vornahme bestimmter Geschäfte entweder überhaupt nicht befugt sein soll, weil hierfür ein besonderer Vertreter (vgl. § 30 BGB) vorgesehen ist, oder dass er der Zustimmung anderer Vereinsorgane (z. B. des Gesamtvorstands, des erweiterten Vorstand, des Beirats, der Mitgliederversammlung) oder bestimmter Einzelpersonen (Geschäftsführer, Kassenwart, Schatzmeister, Sportwart, Hausverwalter u.ä.) bedarf.
    Satzungsbestimmungen des Inhalts, dass der Vorstand Geschäfte, die einen bestimmten Wert übersteigen (z. B. 3000 €), nur mit Zustimmung eines anderen Vereinsorgans vornehmen darf, sind vor allem bei kleinen Vereinen gebräuchlich.“
    Gleiches findet sich auch in der Kommentierung zu § 26 BGB. Streitig ist lediglich, ob die Vertretungsmacht des Vorstands auch an die Zustimmung externer Dritter gebunden werden kann, eine Bindung der Vertretungsmacht an die Zustimmung anderer Vereinsorgane ist jedoch (m. W. unstreitig) möglich.
    Eine sehr häufig vorkommende Bestimmung ist z. B., dass bei Rechtsgeschäften ab X € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

    Im vorliegenden Fall würde ich jedoch wegen der fehlenden Akzessorietät der Grundschuld davon ausgehen, dass die Grundsschuldbestellung nicht unter die Kreditgeschäfte fällt mit der Folge, dass die Vertretungsmacht des Vorstands diesbezüglich nicht beschränkt ist.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Die Unabhängigkeit der Grundschuld von einer Forderung als Begründung dafür, dass kein Kreditgeschäft vorliegt, heranzuziehen, scheidet aus. Im Umkehrschluss ist anzunehmen, dass die Bewilligung einer Hypothek ein Kreditgeschäft ist; die Hypothek ist ja streng akzessorisch. Das kann nicht richtig sein.

    Klar ist, der Vorsitzende verfügt mit der Bewilligung des Grundpfandrechtes über ein Grundstück. Diese Verfügung dient zur Vorbereitung bzw.zur Absicherung eines Kredites. Da die Schöpfer der Satzung sich sicherlich von dem volkstümlichen Begriff "eine Hypothek aufnehmen" o. ä. leiten ließen, ohne die feine Unterscheidung zwischen Darlehen und dessen dinglicher Absicherung verinnerlicht zu haben, fällt die Bestellung der Grundschuld sicherlich im Wege der Auslegung des Begriffes "Kreditgeschäft" unter diesen Begriff.

    Das ändert aber nichts daran, dass der Vorsitzende die entsprechende Vertretungsmacht hat, allerdings würde ich sicherheitshalber nachprüfen, ob die bezüglich des Vorstandes rein deklaratorische VR-Eintragung richtig ist.

  • Was mein Vorredner vorträgt, ist grundsätzlich richtig.
    Nur spricht das BGB ausschließlich vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also von dem vertretungsberechtigten Vorstand.
    Die Satzung spricht von dem Erfordernis der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Das kann nur ein Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sein. Nach der VR-Eintragung sind weitere Mitglieder des Vorstandes nicht vorhanden.
    Gehe ich davon aus, dass im Wege der Auslegung auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemeint sein können, müssen die per Protokoll der Mitgliederversammlung in öffentlicher Form nachgewiesen werden, wenn ich § 29 GBO richtig lese. Der Nachweis liegt nicht vor.

    Im Palandt Rd. Nr. 6 zu § 26 BGB ist aber unter Verweis auf BaObLG zu finden "Die Regelung, dass bei Investitionsmaßnahmen über 30.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, schränkt die Vertretungsmacht für die Bestellung einer Grundschuld nicht ein."
    Übersetze ich dieses Postulat auf den vorliegenden Fall, kann die Grundschuld entgegen meiner Meinung wegen vorhandener Vertretungsmacht eingetragen werden.

  • Die zu sichernde, einzugehende Verbindlichkeit ist immer ein Kreditgeschäft, unabhängig davon, ob das Sicherungsmittel eine Hypothek oder eine Grundschuld ist.

  • Bingo, auch wenn man sich Forderungen denken könnte, die nicht auf Darlehensbasis bestehen muessen. Die Bewilligung eines Grundpfandrechtes ist das aber jedenfalls nicht immer.
    Mehr als eine unechte Zwischenverfuegung oder die Eintragung sind daher m. E. nicht drin

  • Ich danke zunächst für die interessanten Beiträge! :daumenrau

    Ich werde nun zunächst doch mal die Vereinssatzung erfordern und gucken, ob ich nach dem Studieren der Satzung dann evtl. schlauer bin...

    Ansonsten tendiere ich aber inzwischen auch dazu, dass kein "Kreditgeschäft" vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Im Palandt Rd. Nr. 6 zu § 26 BGB ist aber unter Verweis auf BaObLG zu finden "Die Regelung, dass bei Investitionsmaßnahmen über 30.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, schränkt die Vertretungsmacht für die Bestellung einer Grundschuld nicht ein."
    Übersetze ich dieses Postulat auf den vorliegenden Fall, kann die Grundschuld entgegen meiner Meinung wegen vorhandener Vertretungsmacht eingetragen werden.

    Ich würde auch dazu raten, die Satzung nochmals genau zu studieren. Mir sind aus eigener Praxis Fälle bekannt, da galt die Einschränkung des Vorstands nur vereinsintern, was sinngemäß wie folgt formuliert war: Vereinsintern ist vereinbart, dass... Dann hätte diese Einschränkung aber auch nicht eingetragen werden dürften.

    Wahrscheinlich ist hier jedoch eine Außenwirkung gewollt gewesen, eben weil eingetragen wurde. Dann wäre die Einschränkung grundsätzlich beachtlich.

    Dagegen spricht wiederum die obige Passage aus dem Palandt, die ich zu Hause nicht parat habe. An diese würde ich mich letztendlich auch halten wollen.


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