Amtsvormund nach § 1751 BGB - Wechsel des Vomunds

  • Fall:
    Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter hat wirksam in die Adoption eingewilligt.
    Das Jugendamt ist nunmehr ges. Amtsvormund. Die Großmutter väterlicherseits möchte nunmehr zum Vormund bestellt werden (Vater hat zwischenzeitlich wirksam
    die Vaterschaft anerkannt).
    Das Kind befindet sich nicht in Adoptionspfleger bei der Großmutter.
    M.E. nach kann nur das Jugendamt in diesem Falle Vomund sein. Ein Wechsel dürfte auf einen Einzelvormund ausgeschlossen sein.

  • Ich verstehe folgenden Satz nicht:

    "Das Kind befindet sich nicht in Adoptionspfleger bei der Großmutter."

    Unabhängig davon ist m.E. kein Raum für eine Beendigung der gesetzlichen Amtsvormundschaft nach § 1751 BGB außer durch richterlichen Beschluss über den Annahmeantrag oder durch Ablauf der 3-Jahresfrist.

  • Die Großeltern väterlicherseits sind nicht die Annehmenden.
    Der Vater hat zwischenzeitlich die Übertragung der elterlichen Sorge beantragt.
    Eine Entscheidung bzgl. der Sorge ist noch in weiter Ferne.

  • Die Frage des § 1672 BGB stellt sich nicht. Der Vater bedarf zwar für einen entsprechenden Antrag nicht der an sich nötigen Zustimmung der Mutter (§ 1751 Abs. 1 Satz 3 BGB), aber ein solcher Antrag liegt nicht vor. Natürlich kann er im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 188 I Buchstabe b FamFG) gestellt werden, aber das ist noch ein ungeborenes Kind.

    Aktuell steht nur die Frage an, ob statt des Jugendamtes eine Person aus Fleisch und Blut, hier die Großmutter, als Vormund bestellt werden kann.
    Diese Frage beantwortet sich nach § 1886 BGB. Dient die Bestellung der Großmutter dem Wohl des Kindes und ist diese geeignet, muss der Wechsel stattfinden.
    Da Adoptionsverfahren von schwerwiegender Bedeutung sind, scheitert für mich der Wechsl an dem Wohl des Kindes. Ein Jugendamt, das mit Adoptionen ständig betraut ist, kann die Belange des Kindes besser einschätzen als die auf diesem Gebiet unerfahrene Großmutter. Sie wird mehr emotional handeln als im Interesse des Kindes, steht zu befürchten.
    Da ist der Antrag nach § 1672 BGB schon vorzuziehen, der ist ja gestellt. Da würde ich erst mal die Entscheidung des Richters hierüber abwarten, bevor ich die Oma als Vormund bestelle.

  • Nach #5 hat der Vater bereits den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt. Daraus schließe ich, dass er auch nicht in die Adoption eingewilligt hat, sodass die Adoption derzeit ohnehin nicht erfolgen kann.

    Es liegen somit derzeit zwei Anträge vor: Einer des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge und einer der Großmutter väterlicherseits (also der Mutter des Vaters) auf Übertragung der Vormundschaft. Gegen den letzteren habe ich die gleichen Bedenken wie mein Vorredner, und zwar -ergänzend- auch deshalb, weil beide Anträge in die gleiche Richtung gehen (Verfolgung der Interessen der väterlichen Familie).

  • Der § 1751 sieht überhaupt nicht (auch nicht in Kommentaren) die Bestellung einer
    natürlichen Person als Vormund vor. Ich habe da arge Bedenken, dass überhaupt
    eine natürliche Person bestellt werden kann. Leider ist dazu in der Rechtssprechung nichts zu finden.

  • Die Entlassung des Amtsvormundes, §§ 1791c, 1751 BGB gem. § 1887 BGB ist möglich, setzt aber die postive Feststellung ! voraus, dass die Übertragung dem Kindeswohl dient. Eine allgemeinen Vorrang einer natürl. Person vor dem JA gibt es nicht, vgl. OLG Köln, 04.08.1995, 15 Wx 1/95.

    Ein Wechsel mit Entlassung des Amtsvormundes ist während des laufenden Adoptionsverfahrens des Kindeswohl eher nachteilig, wenn diese mit einem Wechsel der Bezugsperson verbunden ist, vgl. BayObLG, 01.06.1988, BReg 1 a Z 30/88. Nach dem Sachverhalt ist leider nicht angegeben, wo sich das Kind aufhält, sondern nur, dass dies nicht die Oma ist. Ich vermute, dass die Adoptionwilligen Dritten, nicht der Vater oder dessen Linie die Obhut haben. Daher ist der Antrag abzulehnen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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