Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

  • Mal eine eher allgemeine Frage, vor allem an die Insoverwalter hier im Forum: In welchen Fällen würdet ihr eine zusätzliche Vermögensschaden-Haftpflichversicherung für ein Verfahren abschließen? Oder anders gefragt an die Rechtspfleger hier: Wann würdet ihr die gesonderte Festsetzung der Kosten für eine solche Versicherung für möglich halten?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab jetzt mal die Abhandlung in Insbüro gelesen, die mir aber nicht wirklich weiterhilft, da im Prinzip nur drinsteht, dass der IV spezielle Risiken absichern kann, aber Beispiele sind nicht genannt. Wenn ich das richtig sehe, ist es aber doch so, wenn der IV die Kosten der Haftpflichtversicherung festgesetzt haben will, muss er auch die übrigen Auslagen einzeln abrechnen. Nimmt er die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, ist darin auch die besondere Haftpflichtversicherung enthalten!? (Wobei ich hier ein Altverfahren habe, in dem noch keine 30%-Deckelung vorgenommen wurde...)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Kosten für die Versicherung gibt es doch nach § 4 Abs. 3 InsVV. Wenn die Versicherung mit den Auslagen als abgegolten anzusehen wäre, dann hätte man doch sicher auf § 4 Abs. 3 InsVV verzichtet. M. E. gibt es die Kosten für die Versicherung neben den Auslagen.

  • Die Kosten der einer speziellen Haftpflicht sind spezielle Auslagen nach § 4 InsVV, so unisono alle Kommentare. Ergibt sich ja auch aus dem Text.

    Als besonders risikoträchtig gelten Betriebsfortführung, Auslandsbezug.


    Was würdest Du machen, wenn wegen unzureichender Versicherung die Amtshaftung droht?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich finde es einfach schwierig abzugrenzen, wann eine besondere Versicherung tatsächlich erforderlich ist. Ich hab hier ein Verfahren ohne Betriebsfortführung und Auslandsbezug und trotzdem hätte der IV die Versicherung gerne festgesetzt. Mir persönlich ist die Begründung zu dünn, aber ich finde es schwierig eine Absetzung bzw. Nichtfestsetzung zu begründen, weil das alles so schwammig ist. Was deckt die normale Versicherung, was nicht. Das kann man doch ohnehin nur im tatsächlichen Schadensfalle feststellen. Die Frage der Amtshaftung stellt sich mir hier nicht wirklich. Grundsätzlich sind die IVs bei uns versichert, speziell für Inso natürlich. Und ich komme in die Amtshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn ich mir da anfange Gedanken drüber zu machen, muss ich den Job wechseln. Gerade in solchen Bereichen, wo einfach ein gewisses Grundvertrauen zwischen Gericht und IVs da sein muss, sitzt man auf einem Pulverfass.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Welche Normalfallversicherung verlangt ihr denn von Euren Verwaltern. Die meisten Gerichte verlangen eine Vermögensschadenshaftpflicht, die Schäden bis 1. Mill Euro absichert. Danach würde ich fragen, ob in Deinem Verfahren höhere Schäden anfallen können. Diese müssen ja nicht im Auslandsbezug oder Betriebsfortführung liegen. Ich habe zum Beispiel ein völlig masseloses und an sich harmloses Insolvenzverfahren, wo Ansprüche aus existenzvernichtenden Eingriff > 1. Mio Euro bestehen. Wenn ich die versemmle ... Neh besser nicht darüber nachdenken.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei uns haben die Verwalter mit ihren Bewerbungsunterlagen erklärt, eine entsprechende Versicherung zu besitzen. In der Regel ist sogar der Versicherungsschein beigefügt, aus dem sich ergibt, dass es eine Versicherung ist, die über die "normale" Anwaltsversicherung hinausgeht. Ich habe es so verstanden, dass nicht die Höhe der Absicherung das Problem der IV ist, sondern die Art des Schadensfalls. Also, dass die Versicherung quasi sagen könnte:" Nee, den Fall haben Sie aber nicht versichert." Verstehst du, was ich meine? Wenn nur die Höhe der Absicherung maßgeblich wäre, sollte es nämlich in meinem Verfahren kein Problem sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Prof. Dr. Hans Haarmeyer/Wolfgang Wutzke/Dr. Karsten Förster Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung
    4. Auflage 2007:

    Da es sich bei den Prämien der Zusatzhaftpflichtversicherung um Sonderkosten nach Abs. 3 handelt, nehmen diese nicht an der allgemeinen Pauschalierung für Auslagen nach § 8 Abs. 3 teil (Eickmann § 4 Rn. 13; HK-Irschlinger § 4 InsVV Rn. 8 f.; a. A. Graeber Rn. 238).

  • ... Problem der IV ist, sondern die Art des Schadensfalls. Also, dass die Versicherung quasi sagen könnte:" Nee, den Fall haben Sie aber nicht versichert." Verstehst du, was ich meine? Wenn nur die Höhe der Absicherung maßgeblich wäre, sollte es nämlich in meinem Verfahren kein Problem sein.

    Wenn die Tätigkeit als IV über eine Vermögensschadenhaftpflicht versichert ist, ist der IV in jedem Handlungs-Fall haftpflichtversichert. Übernimmt er zusätzlich vertraglich Verpflichtungen??

    Nachbohren.......
    In der normeln Anwaltshaftpl. ist die Tätigkeit als IV nicht versichert.

  • In der normeln Anwaltshaftpl. ist die Tätigkeit als IV nicht versichert.

    In der Regel umfasst die Anwaltshaftpflicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Die Höhe ist in der Regel das Problem. Anwälte sind auf EUR 250.000 zwangsversichert, das reicht bei einem Insolvenzverwalter keinesfalls aus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Also schreib mal, 'was raus gekommen ist. Wir sind auch bei der V**** in Düsseldorf und das wäre doch interessant. Habe ich aber noch niemals gehört, dass Insolvenzverwaltung nicht über die normale Anwaltsversicherung läuft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • der Abschluss einer besonderen Vermögenshaftpflichtversicherung für Insolvenzverwaltungen ist Auswahlkriterium. Wer jemanden bestellt, der eine solche Versicherung nicht hat -> culpa in elegendo -> Richterprivileg gibt es im Streichelzoo aber nicht in der InsO !

    Ob darüberhinaus in geeigneten Fällen der Abschluss einer gesonderten - verfahrensspezifischen - Versicherung in Betracht kommt, ist Fallfrage !
    Nach der Verordnungslage fällt die Versicherung unter Auslagen (dogmatisch falsch). Wer allerdings verordnungshörig ist, sollte das auch knallhart durchziehen ! Entweder es gibt die pauschale Auslagenerstattung oder die Einzelaufstellung und fertig (egal was LG currywurst und blabla dazu erzählen).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Bei mir ist das Risiko "Insolvenzverwalter" kostenfrei mitversichert. Steht irgendwo nach § 22 "meiner" Bedingungen.

    Asche aufs Haupt - von prämienfreier Mitversicherung durch die Police bei der V*** jetzt ERG* hatte ich bis "eben" nichts gewusst.

  • Nach der Verordnungslage fällt die Versicherung unter Auslagen (dogmatisch falsch). Wer allerdings verordnungshörig ist, sollte das auch knallhart durchziehen ! Entweder es gibt die pauschale Auslagenerstattung oder die Einzelaufstellung und fertig (egal was LG currywurst und blabla dazu erzählen).

    Da sagt die Obercurrywurst aber was anderes, IX ZB 161/03, wobei mir dieser Satz besonders gut gefällt:

    "Solche eigenen, auf ein bestimmtes Verfahren bezogene Aufwendungen des Insolvenzverwalters, die er weder mit zumutbaren Mitteln vermeiden noch auf anderem Wege erstattet verlangen kann, sind daher den von § 4 II InsO erfassten besonderen Kosten zuzuordnen."


    "Solche" bezieht sich hier auf Kosten eines Steuerberaters in § 4a InsO-Verfahren. Auch muss es § 4 II InsVV heißen.


    Soweit es sich um besondere und pauschale Auslagen handelt, kann es beides geben, siehe auch IX ZB 129/05 zu den Sachkosten bei der Zustellung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich weiss nicht, was hier für ein Heckmeck gemacht wird wegen einer Versicherung, die beim Listing vom Verwalter gefordert wird.

    Um diesem Problem aus dem Wege zu gehen, sollte der IV die Zustimmung der Gläubigerversammlung im ersten Berichtstermin einholen, dann ist er auf alle Fälle auf der sicheren Seite.

  • Ich weiss nicht, was hier für ein Heckmeck gemacht wird wegen einer Versicherung, die beim Listing vom Verwalter gefordert wird

    Nochmals der Hinweis: Bei Insolvenzverwaltern, welche zugleich Anwälte sind, stellt sich das Problem nur marginal. Ohne Vermögensschadenshaftpflicht mit Deckungssumme EUR 250.000 nämlich keine Anwaltlszulassung. Diese sichert die "durchschnittlichen" Risiken der Insolvenzverwaltung ab. Über eine andere Deckungssumme kann man reden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :D@ Gegs: Nicht immer sind Anwälte = Treuhänder/Inso-Verwalter :-). Aber ich weiß, dass ich bei meiner Bewerbung und Bestellung eine Versicherung in Höhe von 1.5 Mio. EURO vorweisen musste. Des weiteren ist mir bekannt, dass bei großen Verfahren -zB bei einer Wohnungsgenossenschaft - das Gericht eine zusätzliche Versicherung haben wollt und diese konnten wir -als Verwalterbüro - als Auslagen geltend machen.

    Viele Grüße aus Atlanta

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