Guten Morgen!
Ich habe folgendes Problem:
Zuerst laufen zwei Strafverfahren parallel.
Das erste Strafverfahren läuft gegen A. Das zweite Strafverfahren läuft gegen B.
Die Taten der beiden Strafverfahren sind dieselben, A und B haben die Taten gemeinschaftlich begangen.
Im Strafverfahren gegen B wird dem B ein Anwalt beigeordnet und zwar erst nach Anklageeingang. Der RA war vor Anklageeingang nicht tätig.
Die Verfahren werden dann nach Anklageeingang und nach der Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren von B verbunden. Es findet ein Termin statt, in dem dann ein Urteil ergeht.
Jetzt rechnet der Anwalt, der dem B beigeordnet wurde seine Pflichtverteidigervergütung ab.
Grundsätzlich dürfte ihm ja nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr zustehen, da er ja nur im Verfahren vor Verbindung beigeordnet war oder?
Sofern keine Erstreckung des Beiordnungsbeschlusses auf das verbundene Verfahren vorliegt, können die Terminsgebühr und die Reisekosten nicht aus der Staatskasse erstattet werden oder seh ich das falsch?
Viele Grüße