Verfahrensverbindung

  • Guten Morgen!
    Ich habe folgendes Problem:
    Zuerst laufen zwei Strafverfahren parallel.
    Das erste Strafverfahren läuft gegen A. Das zweite Strafverfahren läuft gegen B.
    Die Taten der beiden Strafverfahren sind dieselben, A und B haben die Taten gemeinschaftlich begangen.
    Im Strafverfahren gegen B wird dem B ein Anwalt beigeordnet und zwar erst nach Anklageeingang. Der RA war vor Anklageeingang nicht tätig.
    Die Verfahren werden dann nach Anklageeingang und nach der Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren von B verbunden. Es findet ein Termin statt, in dem dann ein Urteil ergeht.

    Jetzt rechnet der Anwalt, der dem B beigeordnet wurde seine Pflichtverteidigervergütung ab.
    Grundsätzlich dürfte ihm ja nur die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr zustehen, da er ja nur im Verfahren vor Verbindung beigeordnet war oder?
    Sofern keine Erstreckung des Beiordnungsbeschlusses auf das verbundene Verfahren vorliegt, können die Terminsgebühr und die Reisekosten nicht aus der Staatskasse erstattet werden oder seh ich das falsch?

    Viele Grüße

  • Das Verfahren gegen A führt.

    Brauche ich denn dann keinen Erstreckungsbeschluss der Pflichtverteidigerbewilligung auf das führende Verfahren?

  • Ist ja echt blöd...

    Wenn in beiden Verfahren B der Angeklagte gewesen wäre, hätte ich gesagt, ab der Verbindung ist vergütungsmäßig Schluss, mangels Beiordnung (Erstreckung) fürs führende Verfahren :gruebel:. (Die Beiordnung geht meiner Meinung nach mit dem verbundenen Verfahren unter und erstreckt sich nicht automatisch auf das führende Verfahren)

    Aber das führende Verfahren betraf ja jemand anderen, nämlich A und RA B hatte bis zur Verbindung gar keinen Grund darin tätig (oder gar beigeordnet) zu werden.

    Wäre man konsequent, müsste man auch hier sagen, keine Beiordnung im führenden Verfahren = keine Terminsgebühr. Kommt mir aber in dem Fall nicht richtig vor :gruebel:.

    Ich würde den Bezi mal um eine Stellungnahme bitten.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Sorry, aber ich verstehe es nicht. Die Ausgangsfrage ist doch kein Problem der Erstreckung in § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG. Es geht doch hier nicht darum, dass zu einem Verfahren, in dem der RA als Pölficht Der RA für den B ist Pflichtverteidiger beigeordnet war Verfahren hinzuverbunden werden, in denen der RA zwar als Wahlanwalt tätig war, in denen er aber nicht beigeordnet war. Da braucht man i.d.R. die Erstreckung. Hier ist es aber doch so, dass ein Verfahren gegen einen anderen Beschuldigten hinzuverbunden worden ist. Das hat doch keine Auswirkungen auf den Verteidiger des B, der Pflchtverteidiger war und ist und bleibt. D.h., er kann alle entstandenen Gebühren als gesetzliche Gebühren geltend machen, und zwra auch die Terminsgebühr. Die Bestellung als Pflichtverteidiger gilt für das gesamte Verfahren. Es kommt auch nicht darauf an, welches Verfahren führt.

    Zur Erstreckung bzw- @ Auguste: "(Die Beiordnung geht meiner Meinung nach mit dem verbundenen Verfahren unter und erstreckt sich nicht automatisch auf das führende Verfahren)" Was istd damit gemeint? Die einmal erfolgte Beiordnung endet nicht mit der Verbindung. Es geht doch bei § 48 Abs. 5 RVG immer nur um die Frage, ob in anderen Verfahren entstandene Gebühren als gesetzliche Gebühren abgerechnet werden können. Die Pflichtverteidigerbeiordnung besteht fort, so dass also z.B. eine TG noch geltend gemacht werden kann.

  • Leider erlebt man in der Praxis immer wieder, dass "die Pflichtverteidigerbestellung auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt" wird. Das ist m.E. eine völlige Falschinterpretation des § 48 Abs.5 S.3 RVG, denn es geht, wie mein Vorredner sehr gut und klug gesagt hat, bei der genannten Vorschrift nur um die anwaltliche Tätigkeit in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung (Wahlanwalt).

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