Schrift des Erblassers wird angezweifelt

  • Guten Morgen liebes Forum!

    Ich habe ein handschriftliches Testament vorliegen, in dem der Erblasser eine gemeinnützige Stiftung als Alleinerben eingesetzt und einen befreundeten Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker bestimmt hat. Er hinterlässt Vermögen in Mio-Höhe.

    Eine beglaubigte Kopie des Testaments wurde an die gesetzlichen Erben, die mir bereits bekannt waren abgeschickt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis wurde beantragt und nach der Anhörung des testamentarischen Erben erteilt. Nunmehr trägt ein gesetzlicher Erbe (Neffe) mehrere Punkte vor, warum ihm das Testament missfällt... "Sie wollte doch immer Tante...unterstützen, der TV ist ein Freund des Erblassers und der Stiftung, da wurde doch gemauschelt usw...." Außerdem bat er um Überprüfung der Schrift des Erblassers. Er selber würde sie zwar nicht kennen und wolle auch niemanden beschuldigen aber ihm kommt halt alles komisch vor.

    Daraufhin habe ich als Sicherungsmaßnahme den TV gebeten seine Ausfertigung des Zeugnises zunächst zurück zu schicken und habe alle Beteiligten gebeten mir Schriftproben zu übersenden. Schriftproben habe ich erhalten. Auch der Neffe konnte mir welche einreichen. Der TV hat mir die Ausfertigung bisher nicht zurück gegeben. Er zweifelt an, dass dies vor der Einziehung überhaupt möglich ist und gibt zu bedenken, dass der Nachlass wegen des Umfangs zwingend der Verwaltung bedarf und der Vortrag des Neffen lediglich leere Behauptungen sind. Er kannte den Erblasser gut und auch aufgrund des engen Verhältnisses zu der Stiftung wurde diese eingesetzt. Auch der TV bestätigt mir, dass die Schrift von dem Erblasser stammt. Nach Sichtung der Unterlagen bin ich auch zu dem Ergebnis gekommen, dass ich keinen Zweifel an der Handschrift habe. Dies habe ich dem Neffen und dem TV mitgeteilt und den Neffen um Mitteilung gebeten, ob seine Zweifel weiterhin bestehen. Ein Gutachten wollte ich aufgrund der "aus der Luft gegriffenen" Zweifel nicht anfordern. Er fragt nunmehr, ob ich denn auch einen Sachverständigen beauftragt hätte...so ganz zufrieden wäre er noch nicht.

    Wie verhalte ich mich nun? Kann ich die Vorwürfe des Neffen in irgendeinen Antrag umdeuten? Einen Antrag auf Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann er nicht stellen, oder? Ich höre die gesetzlichen Erben vor der Erteilung ja auch nicht an, da sie nicht Betroffen sind...oder mache ich das falsch!? :gruebel: Es widerstrebt mir jetzt einen Sachverständigen zu beauftragen. Dies würde bedeuten, dass ich auf die Rückgabe der Ausfertigung bestehen und einen Nachlasspfleger bestellen müsste. Wer trägt die ganzen Kosten? Ich habe außerdem wirklich das ungute Gefühl, dass da ein gesetzlicher Erbe im Hinblick auf die Höhe des Nachlasses alle Wege ausschöpft um irgendwie an das Geld zu kommen...

    Kann mir da einer helfen!? :(

  • Richtervorlage -> Schriftgutachten -> Ergebnis abwarten. (Evtl. vergleicht der Richter auch selbst und erspart den Erben die Kosten des Gutachtens)

    Das erteilte TV-Zeugnis ist mangels Gegenbeweis dem TV zu belassen, immerhin scheinen mir die Äußerungen des Verwandten sehr in Richtung "das kann doch so nicht richtig sein, dass wir jetzt nix von dem Mios abkriegen" zu gehen, ohne handfeste Grundlage. Oder siehst schon du als Laie einen bedenklichen Unterschied zwischen den Schriftproben und der Testamentshandschrift unter Berücksichtigung der Tatsache, dass wir alle nicht jeden Tag gleich schreiben und sie die Handschrift eines Menschen im Laufe des Lebens und va im Alter verändert? Für mich hört sich das alles auf jeden Fall stark nach dem üblichen Gemeker der Verwandtschaft an wenn eine Stiftung oder der Nachbar der sich gekümmert hat alles erbt.

  • An den Richter habe ich auch schon gedacht. Ich frage mich nur auf welcher Grundlage ich es abgeben kann. In Niedersachsen wurde die Erteilung des TV-Zeugnisses auf den Rechtspfleger übertragen. Eine Vorlage ist nur möglich, wenn gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Das TV-Zeugnis wurde jedoch bereits erlassen, so dass ich es nach meiner Meinung nicht abgegebn kann, oder?

    Wenn, dann geht es jetzt um die Einziehung des TV-Zeugnisses. Auch diese Aufgabe wurde auf den Rechtspfleger übertragen...Außerdem Frage ich mich weiterhin, ob ein gesetzlicher Erbe überhaupt antragsberechtigt ist...

    Nach meinem "Auge" stammt die Handschrift von dem Erblasser. Auch eine Kollegin ist dieser Ansicht.

  • Hab grade nochmal nachgedacht.... gegen die Einziehung würde natürlich der Testamentsvollstrecker Einwände erheben...wo ich dann doch wieder beim Richter wäre.... der befindet sich leider grade im Urlaub...hätte ihn sonst auch mal fragen können.

    Ich tendiere jetzt dazu dem Neffen zu schreiben, dass sein Schreiben in einen Antrag auf Einziehung des Testamentsvollsteckerzeugnisses umgedeutet wird, sofern er kein Einwände innerhalb von 1 Woche erhebt. Dies teile ich auch dem TV mit, mit dem Hinweis, dass das Verfahren dann an den zuständigen Richter abgegeben wird. Seht ihr Probleme, dass sich das Zeugnis zunächst weiterhin im Rechtsverkehr befindet?

    Und wie sieht das mit der Anhörung aus? Hört ihr die gesetzlichen Erben vor der Erteilung des TV-Zeugnis an?

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Erblasserin ist 2006 verstorben und hat ein eigenhändiges Testament hinterlassen, im Testament wurden "nur" Vermächtnisse angeordnet.
    Auf Grund der Höhe des Vermächtnisses X wurde damals ein Antrag auf Alleinerbschein des X gestellt und auch erlassen. Damals noch vom Richter.

    Nunmehr wurde in Rheinland-Pfalz auf den Rechtspfleger übertragen.
    2009 meldet sich eine Vermächtnisnehmerin (und gesetzliche Erbin) per Anwalt und teilt mit, dass Sie bisher keine Kenntnis vom Testament erhalten hätte. Es werden die Akten übersandt und es passiert nichts.

    2010 melden sich nun alle möglichen gesetzlichen Erben (Vertreten von einem anderen Anwalt als zuvor) und wieder werden die Akten übersandt und es passiert weiter nichts.

    Nun 2016 (10 Jahre nach Erbfall) meldet sich nun ein weiterer Anwalt der zwei der gesetzlichen Erben vertritt und beantragt den Erbschein einzuziehen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach Ermessen des Gerichts anzuordnen. sowie hilfsweise Eintragung von Widersprüchen beim Übertragenen Grundbesitz, sowie hilfsweise Nachlasspflegschaft.

    Es wird angegeben, dass das Testament nicht von der Erblasserin geschrieben wurde. es wird ein Gutachten aus 2008 eingereicht welches 2015 aus der französischen Sprache übersetzt wird.

    Was sagt ihr, was ist zu tun?

  • In Nds. wurde mit folgender Einschränkung übertragen:
    Soweit bei den Geschäften nach Satz 1 Nrn. 1-4 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, hat d. Rechtspfleger/in das Verfahren d. Richter/in zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.

    Zu den genannten Geschäften gehört auch der Erbschein nach test. Erbfolge. Da es bei den Einwänden nicht darauf ankommt, ob diese vor oder nach Erlass der Entscheidung erhoben werden (wurde mir im Rahmen einer Beschwerde vom OLG ziemlich deutlich mitgeteilt), wäre es für Nds. eindeutig eine Abgabe an d. Richter.

  • Möchte mich hier mal anhängen:

    Gemeinschaftliches Testament der Eheleute, in dem sie sich lediglich gegenseitig als Erben eingesetzt haben.
    Den Unterschriften der Eheleute und der Schriftart des Testaments nach zu urteilen, hat es keiner von den beiden geschrieben.
    Ich habe also gehörig Zweifel, dass das Testament von einem der beiden geschrieben wurde.

    Erbscheinsantrag der Frau liegt nun nach Versterben des Mannes vor, der sie aufgrund des Testaments als Alleinerbin ausweisen soll.
    Ich habe dann nachgefragt, von wem das Testament geschrieben wurde und um ergänzende eV gebeten.

    Die Ehefrau erklärt nun, dass das Testament von ihrem Mann geschrieben und unterschrieben wurde.
    Die gesetzlichen Erben habe ich angehört, Einwendungen wurden keine erhoben.

    Meine Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments bleiben.
    Wie würdet ihr vorgehen?

    ES einfach erteilen, es wurde ja an Eides statt versichert, außerdem wurden keine Einwendungen erhoben

    Oder doch der Sache nochmal nachgehen?

  • Der Erbschein kann nur erteilt werden, wenn das Gericht die Erbfolge zu seiner Überzeugung für festgestellt erachtet.

    Wenn du (erhebliche) Zweifel daran hast, dass das Testament von dem Erblasser geschrieben wurde, darf der Erbschein nicht erteilt werden.
    Vielmehr müssen diese Zweifel ausgeräumt werden (ggf. durch ein Schriftsachverständigengutachten).

    Das keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat ist irrelevant (bedeutet bloß, dass das Verfahren nicht zum Richter geht). Die Erbfolge steht nicht zur Disposition.

  • Schriftproben (Briefe etc.) erbitten, da seitens des Gerichtes erhebliche Zweifel bestehen... als ersten Schritt und noch einmal eindeutig auf die Rechtsfolgen einer eV hinweisen mit dem Hinweis auf den 2. Schritt, dem Schriftgutachten.

    Es stellte sich bis auf ein Verfahren immer heraus, dass die Zweifel berechtigt waren.

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