Antrag auf Entlassung als Amtsvormund gem. §87c SGB VIII bei Aufenthalt im Ausland

  • Hallo zusammen.

    Folgender Sachverhalt:
    Das Jugendamt Krefeld ist Amtsvormund für das minderjährige Kind. Dieses hält sich mittlerweile dauerhaft in einer Projektstelle aus. Der Träger des Projektes hat seinen Sitz in Aachen. Die tatsächliche Projektstelle ist in Belgien.
    Aufgrund dieser Tatsache teilt mir das Jugendamt Krefeld mit, dass es den nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen persönlichen Kontakt nicht gewährleisten kann. Gleichzeitig wird Antrag auf Entlassung als Amtsvormund gem. § 87c SGB VIII gestellt.
    Auf Nachfrage welches Jugendamt denn nun als Amtsvormund zu bestellen wäre, konnte mir das Jugendamt Krefeld auch nicht weiterhelfen.
    Kann mir dazu jemand was sagen???

  • Falls es sich um eine Vormundschaft nach § 1791c BGB handelt, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgebend und der Wechsel des Vormundes geschieht bei Wechsel dieses Aufenthaltes nach § 87c Abs. 2 Satz 2 SGB VIII kraft Gesetzes.

    Handelt es sich um eine bestellte Amtsvormundschaft, gilt § 87c Abs. 3 SGB VIII.
    Da hätte ich keine Bedenken, das JA der Städteregion Aachen als Vormund zu bestellen. Das ist zweckmäßig im Sinne von § 1887 I BGB. Verwaltungssitz des Trägers ist Aachen, dort werden die Erzieher des Heimes beaufsichtigt.
    JA Krefeld kann sicherlich die Aufgaben auch erfüllen, aber mit erheblich größeren Schwierigkeiten, man beachte die neu eingeführte regelmäßige Kontaktpflicht.

    JA AC anhören, ggfs. gegen seiner Äußerung entscheiden im Rahmen des § 1887 BGB.

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