Hallo! Ich habe folgendes, sehr sehr eiliges Problem:
Mein VU wurde am 20.10.2009 zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Rechtskraft: 26.11.2009
In diese Strafe einbezogen wurde u. a. eine 5-monatige Freiheitsstrafe, für die er vom 30.07.09 bis zum 26.11.2009 in der JVA saß (120 Tage).
Am 26.11.2009 wurde er auf Grund der Weihnachtsamnestie (Brandenburg) entlassen, über die am 22.09.2009 entschieden wurde, restliche Tage: 33.
D. h. Entlassungstag = RK der Gesamtstrafe.
Hätte er am 26.11.2009 direkt weiter für die Gesamtstrafe gesessen (ohne zwischenzeitliche Entlassung), wäre er für die Weihnachtsamnestie auf Grund der Länge der Strafe nicht in Frage gekommen.
Meine Frage ist jetzt: Habe ich die 33 Tage Reststrafe bei der Anrechnung zu berücksichtigen??? Denn eigentlich lag zur Zeit der RK der Gesamtstrafe die Voraussetzung der Weihnachtsamnestie nicht mehr vor (die 5 Monate Strafe existierte im Prinzip ja nicht mehr) und ich habe demnach auch nur die 120 Tage der bis 26.11.2009 verbüßten Strafe angerechnet.
Jetzt steht jedoch der 2/3- Termin an und der Richter ist der Meinung, dass die 33 Tage berücksichtigt werden müssten. Hilfe!!!