GewSchG: Ordnungshaft und Ausschreibng zur Festnahme

  • Die Sache wächst sich gerade aus, deshalb bin ich mir nicht mehr sicher:Ich habe einen richterlichen Beschluss, in dem in einem Gewaltschutzverfahren eine Ordnungshaft verhängt wurde - leider ohne Angabe der Vorschriften.Frage 1:Ist diese Ordnungshaft nun eine nach § 890 ZPO, sprich kann ich als Rpfl auch den Haftbefehl erlassen?Frage 2: Der Betroffene befindet sich derzeit im Ausland, es müsste als eine Ausschreibung zur Festnahme erfolgen.Frage 3: Wer ist dafür überhaupt zuständig und warum?Danke für die Tips!

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