Genehmigung Erbanteilsverkauf

  • Guten Morgen zusammen..
    Habe hier einen notariellen Vertrag über einen Erbanteilsverkauf eines minderjährigen Kindes. Dieses hat Anteile an einer ungeteilten Erbengemeinschaft und will daraus jetzt Teile von einem Grundstück oder auch mehrere Grundstücke verkaufen. Das ganze noch zu einem Preis von 2.000 € (obwohl Grundstück Gebäude- und Freifläche und kein Ackerland ist)..
    Kann man überhaupt aus einer ungeteilten Erbengemeinschaft etwas verkaufen oder ist das gleichzeitig die Erbauseinandersetzung? Wohl eher kaum oder? Finde auch keinen passenden Genehmigungstatbestand für einen Erbanteilsverkauf.. Ratlos.

  • Also zunächst ist zu klären, was genau verkauft werden soll:

    Möglich ist ein Verkauf des Erbteils. Dieser würde aber zwangsläufig den gesamten Erbteil des Mdj. betreffen. Damit würde der Mdj. aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und der Erwerber würde an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft eintreten bzw. würde Anwachsung erfolgen. Die Eintragung in den Grundbüchern der Erbengemeinschaft wäre dann eine GB-Berichtigung.

    Alles andere wäre eine (evt. nur teilweise) Erbauseinandersetzung, die jeweils einzelne Übertragungsakte (bei Grundstücken also Auflassungen) erfordert.

    Die Werte müssen natürlich passen. 2.000 € klingt wenig. Könnte aber hinkommen, wenn z.B. das Kind nur zu einem sehr geringen Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn alle Erben mitwirken, können selbstverständlich einzelne Nachlassgegenstände veräußert werden.

    Ein Miterbe kann jedoch nicht über seinen Anteil an einzelnen NL-Gegenständen verfügen (§ 2033 II BGB).

    Die Veräußerung von Grundbesitz durch alle Erben fällt für den Minderjährigen unter §§ 1643 I, 1821 I Nr. 1 (ggfs. auch 4) BGB, die Veräußerung des Erbanteils unter §§ 1643 I, 1822 Ziffer 1 BGB.

    Die Aufteilung des Erlöses unter die Erben fällt unter §§ 1643 I, 1822 Ziffer 2 BGB und ist für die Eltern(teile) genehmigungsfrei.

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