Betreuter als Gesellsch. einer GmbH in Liquidation

  • §§ 1795, 181 BGB. Zwischen Liquidator (hier = Betreuer) und Gesellschaftern (hier die Betreute, vertreten durch den Betreuer) ist eine Anstellungsvereinbarung zu treffen. Es entsteht ein Rechtsverhältnis. M. E. ein klarer Fall für eine Ergänzungsbetreuung.

    Dürfte die Anstellungsvereinbarung nicht eher zwischen der GmbH und dem Liquidator bestehen/geschlossen werden?

    Davon abgesehen, wo steht dass überhaupt zwingend ein solcher Vertrag abzuschließen ist? Aufgrund des familiären Zusammenhangs halte ich es jetzt nicht für ausgeschlossen, dass der Sohn unentgeltlich tätig werden möchte. Selbst wenn, müsste man aus meiner Sicht zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bestellung und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages unterscheiden.

    Kurz und gut, sehe ich nicht zwingend einen Vertretungsausschluss des Betreuers.

  • Aus Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz
    21. Auflage 2017
    Rn 14
    Bestellung wird idR nicht schon durch Gfterbeschluss, sondern erst dann wirksam, wenn Bestellungserklärung gegenüber Bestelltem abgegeben (und von diesem angenommen) wird. zur Fussnote 43 Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn Bestellter beim Gesellschafterbeschluss bereits zugegen und dem Beschluss nicht widerspricht
    Rn 17
    Für Abschluss des Anstellungsvertrages mit den durch GesVertrag (→ Rn. 13) oder durch GfterBeschluss (→ Rn. 14) bestellten Liquidatoren ist GfterVers zuständig (§§ 69 I, 46 Nr. 5

    M. E. ist auch schon die Bestellung des Liquidators zumindest ein einseitiges Rechtsgeschäft, so dass § 181 BGB greift.

  • Aus Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz
    21. Auflage 2017
    Rn 14
    Bestellung wird idR nicht schon durch Gfterbeschluss, sondern erst dann wirksam, wenn Bestellungserklärung gegenüber Bestelltem abgegeben (und von diesem angenommen) wird. zur Fussnote 43 Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn Bestellter beim Gesellschafterbeschluss bereits zugegen und dem Beschluss nicht widerspricht

    ...


    Die letztgenannte Ausnahme dürfte beim unter Betreuung stehenden Alleingesellschafter vorliegen.

    Da der bestellte Liquidator beim Beschluss als Betreuer des alleinigen Gesellschafters notgedrungen "zugegen" ist und auch nicht widerspricht, muss auch keine gesonderte Annahme-Erklärung abgegeben werden.

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