Hallo,
meine gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse halten sich in Grenzen und über die Sufu habe ich leider nichts gefunden, ich probiere daher mal mein Glück:
Folgender Fall:
Der Betreute ist Alleingesellschafter einer GmbH, ehemals gab's zwei Geschäftsführer A und B (beide Alleinvertretung und befreit von § 181 BGB).
Mit Auflösung scheidet B als Geschäftsführer aus und A wird einziger Liquidator.
Nach Ablauf des Sperrjahres schließt A in Funktion als Liq. einen Vertrag mit B mit dem grobem Inhalt:
- B erhält Maschinen und Werkzeuge im Wert von ca. 1.200 € und verzichtet dafür im Gegenzug auf sämtliche Forderungen gegen die GmbH (ich vermute mal Gehaltsforderungen)
- B verpflichtet sich, mit dem bisherigen Vermieter der GmbH- Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Besonderheiten sind nicht zu erkennen, sodass wohl über § 69 I GmbHG von einem „normalen“ Rechtsverhältnis zum Alleingesellschafter (sprich dem Betreuten) ausgegangen werden kann.
Könnte hier irgendwo eine „Falle“ lauern, auf die man als Gesellschafter aufpassen, intervenieren o.ä. müsste. Es hat den Anschein, als ob B den "Laden übernehmen" möchte (wie auch immer). Andererseits sehe hier nichts, was nicht in den normalen Aufgabenbereich des Liquidators A fallen würde und der Zustimmung des Gesellschafters bedürfte, oder? B ist ja wie gesagt schon ausgeschieden und die Gesellschaft befindet sich eh in Abwicklung.
Wenn dem so wäre, wäre eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ja erst recht nicht zu erteilen, oder? Über Grundstücke wird nicht verfügt, § 1822 Nr. 3 m.M. auch (-).
Nun beantragt die Berufsbetreuerin (Rechtsanwältin) eine Genehmigung des oben geschilderten Vertrages.
Wie gesagt: Ich wüsste nicht, was hier genehmigt werden soll, nur sicherheitshalber: Irre ich?