Vertretungsmacht / Wirksamkeit des Vertrages

  • Hallo zusammen,
    habe einen Vertrag zur fam. Genehmigung vor mir liegen, bei dem das minderjährige Kind Eigentümer zur ideelen Hälfte wird und der Vater des Kindes die andere Hälfte erwirbt. Das Kind wird von allen Verpflichtungen bzgl. Erwerb und Verwaltung freigestellt (also eine Schenkung im Ergebnis) - angeblich aus steuerrechtlichen Aspekten soll es aber ein Kaufvertrag bleiben (:confused:).

    So mein eigentliches Problem ist:
    Die elterliche Sorge steht KM und KV gemeinsam zu. Vor dem Notar sind allerdings nur KV und Kind zur Vertragsaufnahme erschienen. Die KM hat lediglich zur Verfahrensakte per Schreiben erklärt, dass der Erwerb des besagten Hauses unter ihrer Mitwirkung stattfindet.

    Reicht das für die Gesamtvertretung? bin mir total unsicher, vielleicht seh ich auch den Wald vor lauter Bäumen nicht.

  • Wie alt ist das Kind? Hat das Kind in der Urkunde selbst Erklärungen für sich abgegeben?

    Hat der KV in der Urkunde erklärt, zugleich für die KM zu handeln (also vollmachtloser Vertreter z.B.)?

    Ulf

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  • Zu den Fragen:

    Das Kind ist 10 Jahre alt. Im Vertrag selbst steht: Es erscheinen KV und Kind gesetzlich vertreten durch KV und KM. In der weiteren Folge des Vertrages tritt das Kind als Käufer auf. § 107 BGB finde ich eine gute Idee, könnte auch anwendbar sein. Ich muss allerdings noch anfragen, ob das Grundstück vermietet/verpachtet ist. So einen Fall hatte ich auch noch nie, § 107 BGB findet ja nicht so häufig Anwendung ...

    Danke erstmal, werde dann mal mit dem Notar telefonieren.

  • Ich habe mir eben den Kommentar zu § 107 BGB durchgeschaut und glaube nicht, dass er Anwendung findet. Da steht z.B. dass gegenseitige Verträge von Natur aus nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§§ 320 ff.) und da der Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, kann ich über eine verdeckte Schenkung spekulieren wie ich will. Es bringt mich hier leider nicht weiter.
    Da der Vater auch nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, hilft wohl alles nicht und ich brauche das Mitwirken der Mutter.
    Muss die Mutter beim Notar auftreten oder kann sie ihr Mitwirken auch bei mir erklären?

  • Das Kind hat ist nach dem Sachverhalt zwar persönlich beim Notar erschienen, hat aber nicht für sich selbst gehandelt, sondern wurde gesetzlich durch die Eltern vertreten. Von beiden Elternteilen war wiederum nur der Vater anwesend, sodass die Mutter noch notariell nachgenehmigen muss, und zwar schon deswegen, weil im Grundbuchverfahren Formzwang herrscht (§ 29 GBO).

    Sodann bedarf der Vertrag der Genehmigung nach § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.5 BGB, und zwar auch dann, wenn nach dem Inhalt des Vertrags ein Ergänzungspfleger erforderlich ist -das wurde bisher nicht problematisiert-, weil der Vater auch mit seinem Kind Vereinbarungen trifft.

    Nach Sachlage bedeutet das Mitwirken des Kindes nur, dass es mit dem Vertrag einverstanden ist. Ob seine Anhörung dadurch entbehrlich wird, bezweifle ich.

  • Dass die Mutter noch zum Notar muss, hatte ich mir fast schon gedacht.

    Bezüglich der Ergänzungspflegschaft:
    Der Vater wäre zwar ausgeschlossen von der Vertretung (dies betrifft ja nicht den ganzen Vertrag, sondern nur den Teil des Vertrages, in dem er erklärt dass das Kind von allen Verpflichtungen freigestellt wird). Jedoch ist eben dieser Teil für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass der Vertretungsausschluss nicht greift. So dachte ich es zumindest. Siehst du das anders?

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