Ich glaube, jetzt habe ich Mist gemacht:
Einem Angeklagten wurde ein Pflichtverteidiger bestellt. Dieser beantragte für die I. Instanz seine Kosten, welche auch antragsgemäß festgesetzt wurden.
Es wurde Berufung eingelegt. Nun beantragte der RA als Wahlanwalt die Kosten der II. Instanz. Habe bei Anweisung/Festsetzung nicht beachtet, dass der RA eigentlich Pflichtverteidiger war, da er Wahlanwaltskosten abgerechnet hat.
Nun erklärte Staatskasse die Aufrechnung.
Der RA beantragt jetzt Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren und beruft sich auf Beschluss des BVerfG vom 04.05.2009, 1 BvR 2252/08.
(Die Wahlanwaltskosten sind auch noch geringer als die Pflichtverteidigergebühren).
Mein Fehler war es wohl vor Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren, den Verzicht der Pflichtverteidigergebühren einzufordern.
Und nun?