Vergütung aus dem Nachlass und Erbenfreibetrag

  • In der amtlichen Begründung zu § 4 I 2 VBVG stand unter maßgebliche Umstände, wie Umzug (Heim, Nicht-Heim etc.) u. ä.. Unter Umständen meinte der Gesetzgeber keinen schwankenden Vermögenstand. Mal ist er mittellos, mal ist er es nicht. Er wollte die alte Rechtslage gar nicht ändern. Daher wird bei uns auch daran festgehalten. Hier wird mehr interpretiert, als es gewollt war.


    Allerdingst spricht das auch für die schlechte Qualität des Gesetzes! Aber das wissen wir ja seit 6 Jahren!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Entweder ich stehe grad auf dem Schlauch..
    aber im Nachlass selbst gibt es keinen Freibetrag für Erben.. :gruebel:

    Derjenige dessen Vermögen geschont werden soll ist tot. Die Erben haben keinen Anspruch auf ein vermögendes Erbe.

    Er hätte ausschlagen können. Der Nachlasspfleger wird auch aus de Nachlass vergütet und wenn das nicht aussreicht den Rest aus der Staatskasse..

    würde mich arg erstaunen wenn das für Betreuung anders gehandhabt wird..

    Oder holt sich die Staatskasse das dann aus dem Nachlass zurück?

    Warum sollte dem Erben was geschenkt werden????

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • TinkaHexe:
    Du irrst - §§ 1836e Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, 102 Abs. 3 SGB XII -. Selbstverständlich gibt es den Erbenfreibetrag, der sich aktuell auf 2.184,00 € beläuft. Hinzu kommen die Beerdigungskosten, wie die Rechtsprechung entwickelt hat.
    Die Rechtsprechung hat auch entwickelt, dass bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Erbe nicht für noch offen stehende Vergütungsansprüche haftet. Siehe die oben von mir genannte Fundstelle im Palandt.

    @ Isophane
    Das Gesetz ist in der Welt, ob schlecht oder nicht, spielt keine Rolle. Falls du und dein Bezi es ignorieren, kann ich nichts dran ändern. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wäre ich bei euch Betreuer, bekämt ihr Rechtsmittel in jedem einzelnen Fall, und ich wette, dass das LG sich an den Gesetzestext und seinen Intentionen hält.
    Leider habe ich die Entscheidung nicht notiert. Der BGH hat kürzlich entschieden, dass das ewige Hin- und Herspringen zwischen dem Status "mittellos" und "vermögend" und zurück nicht sein muss.
    Aber das Hin- und Herspringen ist hier im Forum schon satt diskutiert worden, da mache ich keinen neuen Kampfplatz auf.

    Döner

    Der Betreute war mit 3.000,00 € Vermögen vermögend, sofern die Vergütung nicht höher als 400,00 € ist.
    Reicht der Nachlass nicht aus, nach Abzug des Freibetrages von 2.184,00 € und der Beerdigungskosten diese Vergütung zu decken, ist der Nachlass nicht werthaltig genug. Nicht der Erbe, sondern die Staatskasse trägt die Vergütung.

    Mir kommt allerdings noch ein Gedanke zu den 3.000,00 €. Diese stellen den Nachlass dar. Unklar ist, ob sie Vermögen des Betreuten im Sinne des Gesetzes waren.

    Hat der Betreute beispielsweise im Monat seines Todes ein Sparbuch über 2.000,00 € und eine Rente für diesen Monat von 1.000,00 € auf dem Girokonto, so war er mittellos. Sein Vermögen belief sich auf 2.000,00 €, die Rente zählt für den Monat, für den sie gezahlt wurde, nicht als Vermögen, sondern als Einkommen, für das ganz andere Freibetragsgrenzen gelten.
    Einkommen wird erst dann Vermögen, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht verbraucht wird, was streng genommen zur Anwendung des § 1806 BGB führt.
    Diese Feinheit geht aus der Sachverhaltsschilderung nicht hervor. Da könntest du mal nachbessern.

  • TinkaHexe:
    Du irrst - §§ 1836e Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, 102 Abs. 3 SGB XII -. Selbstverständlich gibt es den Erbenfreibetrag, der sich aktuell auf 2.184,00 € beläuft. Hinzu kommen die Beerdigungskosten, wie die Rechtsprechung entwickelt hat.
    Die Rechtsprechung hat auch entwickelt, dass bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Erbe nicht für noch offen stehende Vergütungsansprüche haftet. Siehe die oben von mir genannte Fundstelle im Palandt.

    OK.. dann hab ich das aus falscher Sicht gesehen..
    Nicht aus Sicht des Betreuers/Betreuten sondern aus allgemeiner Gläubigersicht..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Zu der Problematik eines Statuswechsels bei dem Vermögen s. auch diesen Thread. Die letzten Seiten beinhalten auch recht aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema, u.A. auf S. 7 den Beschluss des BGH.

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  • sorry, ich muss mal noch ganz blöde fragen,
    Sind die 364,00 EUR der Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB XII auch gleichzeitig der Einkommensfreibetrag für eine alleinstehende Person oder wo finde ich diesen Betrag?:oops:

    Dieser Betrag x 2 ?? Wo finde ich das im Gesetz?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    2 Mal editiert, zuletzt von willi (13. September 2011 um 10:37) aus folgendem Grund: ergänzt

  • :dankescho

    Ich habe die Einkommensfrage zur Zeit aus einem besonderen Sachverhalt heraus und bin mir ohnehin unsicher, ob der "Plan" der Betreuerin so aufgeht.
    Die bisher mittellose Betreute wurde in einem Testament per Vermächtnis mit einer großen Summe bedacht. Der Erblasser hat verfügt, dass diese Summe nur "in kleinen Beträgen" an die Betreute ausgezahlt werden soll, damit diese nicht unterhaltspflichtig wird (ich hätte außerdem sofort Regress der Staatskasse im Auge gehabt).
    Tja, was sollen nun "kleine Beträge" sein? Geht das im Sinne des Erblassers gut, wenn sie monatlich einen Betrag nimmt, der unter der Einkommensfreibetrag liegt? Dieser müsste ja dann aber auch ausgegeben werden, damit sich nichts anspart.

    Was sagt ihr zu dieser Sache? Mir gefällt das alles gar nicht so richtig, aber der Anweisung des Erblassers muss man doch wohl nachkommen.

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  • Das klingt so, als sei da ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, denn irgendwer muss ja schließlich die Auszahlungen in "kleinen Beträgen" veranlassen.
    Da ist nichts zu machen, wenn es so ist.

    Die Konkretisierung der "kleinen Beträge" ist natürlich schwierig vorzunehmen. Da enthalte ich mich der Stimme.

  • @ Gänseblümchen:

    Warum ziehst Du die Beerdigungskosten zusätzlich ab ? Gem. § 102 SGB XII ist der gesamte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Nachlass heranzuziehen. Ich habe bislang in der Vorstellung gelebt, dass für die Beerdigungskosten der Freibetrag von 2.184 € herangezogen werden kann.

  • Das ist Allgemeingut, da habe ich mir keine Entscheidung zu notiert. Schließlich sind (angemessene) Beerdigungskosten Nachlassverbindlichkeiten (§ 1968 BGB). Nach § 1836e BGB und der dazu entwickelten Rechtsprechung kann ein Erbe
    a) für den Regress betreffend bereits ausgezahlter Vergütung
    b) für die noch offen stehende letzte Vergütung des Betreuers

    nur dann herangezogen werden, wenn der Nachlass werthaltig genug ist.
    Von dem Aktivnachlass sind also
    a) der Freibetrag
    b) die NL-Verbindlichkeiten

    abzuziehen. Und so hat du das von mir postulierte Ergebnis.

  • Ich häng mich hier kurz an: Gilt der Freibetrag von derzeit 2.676,00 EUR für jeden einzelnen Erben oder für die Erbengemeinschaft insgesamt?

    BVerwG FEVS 27, 100: Der Freibetrag kann auch bei mehreren Erben nur einmal gewährt werden.

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