Kostenfestsetzung § 103 ZPO - Beschwerde gegen den Teilungsplan

  • Du hast den Sachverhalt richtig verstanden. Ich habe den Antrag natürlich auch mit deiner letzteren Begründung zurückgewiesen. Das LG konnte allerdings doch zwischen den Zeilen lesen, zumal ich die Entscheidungen des BGH zitiert habe. :confused:

  • Nun habe auch ich einen Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO auf dem Tisch.
    Hier ging es um die Ablehnung einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG (genauer gesagt um die sofortige Beschwerde gegen die 766-er Entscheidung über die Erinnerung gegen die rechtspflegerische Ablehnung der Verfahrensverbindung).

    Laut BGH NJW 2007, 2993, kommt es darauf an, ob sich Gläubiger und Schuldner kontradiktorisch gegenüberstanden:

    "Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus."


    Ich bin der Auffassung, dass hinsichtlich der Verfahrensverbindung kein solches kontradiktorisches Gegeneinander gegeben ist, egal ob in der Zwangsversteigerung (im engeren Sinne) oder in der Teilungsversteigerung.


    Oder übersehe ich da was?

  • Gibt es eine Kostengrundentscheidung?

    Das wäre auch meine Frage :)

    Liegt eine KGE vor wurde offenbar kein dem BGH Urteil entsprechender Fall gesehen. Wenn ein solcher Fall vorliegen würde, dürfte es ja keine KGE geben...

  • Da eine Dich bindende Kostengrundentscheidung vorliegt, kommt es für die Festsetzung aber doch nicht auf die Frage nach dem kontradiktorischen Gegenüberstehen an!?

  • Da eine Dich bindende Kostengrundentscheidung vorliegt, kommt es für die Festsetzung aber doch nicht auf die Frage nach dem kontradiktorischen Gegenüberstehen an!?

    Warum ist das so, angesichts der oben zitierten BGH-Entscheidung?

    Dem Beteiligten (ob nun Schuldner in der Zwangsversteigerung oder Antragsteller in der Teilungsversteigerung) passte es nicht, dass die Verfahrensverbindung abgelehnt wurde. Zuerst Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung, dann sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Erinnerungs-Entscheidung des Amtsrichters.

    Was hat dies alles mit der "Gegenseite" zu tun, die nun ihre Anwaltskosten geltend machen will?

  • Meines Erachtens hat darüber nur das Beschwerdegericht zu befinden, indem es (k)eine Kostenentscheidung trifft.

    So heißt es z.B. sinngemäß:
    "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 20.7.2006, V ZB 168/05 = NJW-RR 2007, 143; zitiert nach juris)."

    Liegt eine Kostenentscheidung vor, wird das Vollstreckungsgericht die Festsetzung nicht deshalb ablehnen dürfen, weil die Kostenentscheidung ggf. nicht hätte ergehen dürfen.

    Ist die Gegenseite im Beschwerdeverfahren aktenkundig aktiv geworden?

  • Meines Erachtens hat darüber nur das Beschwerdegericht zu befinden, indem es (k)eine Kostenentscheidung trifft.

    So heißt es z.B. sinngemäß:
    "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 20.7.2006, V ZB 168/05 = NJW-RR 2007, 143; zitiert nach juris)."

    War auch mein erster Gedanke, aber ich bin grad am überlegen: die KV-GKG Nr. 2241 fällt hier ja an, so dass eine Kostenentscheidung allein deshalb in jedem Fall notwendig wäre - ohne das dies automatisch auch eine Erstattungspflicht gegenüber dem/den weiteren Beteiligigen bedeuten "muss"...
    Da müsste man die KGE wohl notfalls Auslegen.

  • Ich habe jetzt ebenfalls einen Antrag auf Kostenfestsetzung ("§§ 103 ff ZPO"). Und eine Kostengrundentscheidung nach § 91 ZPO im Beschwerdeverfahren (Zurückweisung bei §§ 180 Abs. 1, 30a ZVG). Die Gebühr wird statt der beantragten Nr. 3500 VV RVG (0,5) richtig die Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV RVG (0,4) sein. Im Stöber habe ich noch die Rn 113 zu § 180 ZVG gefunden. Eigentlich sollte der Festsetzung dann doch nichts mehr im Wege stehen. Oder habe ich etwas übersehen? Kostenfestsetzung in der Teilungsversteigerung fühlt sich so falsch an.

  • Warum fühlt sich das falsch an? Zwei streiten sich, einer unterliegt und der Unterlegene trägt die Kosten. Auch die des Obsiegenden.
    Ich habe hin und wieder eher das Problem mit nicht-kontradiktorisch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich brauche erneut eure Hilfe. Diesmal ist es ein Antrag nach § 11 RVG in einer Vollstreckungsversteigerung. Wieder die Gebühren Nrn. 1 und 6 zu 3311 VV RVG. Der § 11 RVG setzt eine Kostengrundentscheidung voraus, die es diesmal allerdings nicht gibt. Die Beschwerdekammer sah sich wegen eines höchstrichterlichen Beschlusses vom 20.09.2011 (V ZB 65/11 Rn 12) zu einer Kostengrundentscheidung nicht veranlaßt. Damit ist der Zug doch abgefahren?

  • BeckOK sagt auch nichts von Entscheidung. Nur "fällig" und verweis auf § 10 RVG.

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