Kostenfestsetzung § 103 ZPO - Beschwerde gegen den Teilungsplan

  • Hallo zusammen,

    ich komme in dieser Sache einfach nicht weiter.

    Die Schuldner haben gegen den Teilungsplan sofortige Beschwerde eingelegt. In der Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde beschlossen, dass die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

    Ein Gläubigervertreter, welcher jedoch nicht von der Verteilung profitiert, beantragt nunmehr die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren gegen die Schuldner.

    Grundsätzlich möglich, aber
    1. Hat der Gläubigervertreter einen Anspruch?
    2. Im Rubrum sind lediglich die Beschwerdeführer und keine Gegner aufgenommen.

    Vielen Dank für eure Einschätzungen.

  • Das ist ja knifflig! Meistens sind in ZVG-Sachen die Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch; eine Kostenfestsetzung gegen die andere Partei kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. "Aus dem Bauch heraus" unterstelle ich, dass auch bei dieser Beschwerde gegen den Teilungsplan kein Streitverhältnis zwischen den Beteiligten besteht.

    Inwiefern hat sich der Schuldner gegen den Plan beschwert?

  • Dieses Bauchgefühl habe ich auch.

    Der Schuldner hat sich grundsätzlich gegen jedwede Zuteilung beschwert und "jedes zulässige Rechtsmittel" eingelegt.

  • Soweit ich aus meiner Akte ersehen kann, nicht. Ich habe lediglich den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss zur Kenntnis an den Gläubigervertreter übersandt. Das Beschwerdegericht hat, soweit ich erkennen kann, ohne Anhörung entschieden.

    Vielleicht sollte ich beim LG nachfragen und meine Erkenntnisse so dem Gläubigervertreter mitteilen?

  • Ich denke, es gibt keinen Anspruch auf Kostenfestsetzung.
    Es gibt hierzu auch eine BGH-Entscheidung, die ich allerdings nur auf meiner dienstlichen festplatte habe.
    Ich werde morgen mal forschen.

  • Ich denke mal, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren notwendig war. Wenn der Gläubiger in dieses Verfahren nicht involviert war, steht ihm auch kein Erstattungsanspruch zu. Hat er denn konkrete Gebühren seines RA'es für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht? Oder was genau beantragt er?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Laut Hartmann (Kostengesetze) entsteht die Gebühr nach VV 3500 bereits mit der auftragsgemäßen Entgegennahme und Prüfung der Beschwerdeschrift. Ein "Aktivwerden" im Beschwerdeverfahren wäre demnach nicht erforderlich. Nicht anfallen soll die Gebühr hingegen, wenn der Anwalt lediglich den Beschwerdeschriftsatz entgegen nimmt und ohne Prüfung an seinen Auftraggeber weiterleitet.

    Da musst du wohl mal beim Anwalt nachfragen, ob er die Beschwerde an den Mandanten nur weitergeleitet oder weitergeleitet und auch dabei gedacht hat.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Laut Hartmann (Kostengesetze) entsteht die Gebühr nach VV 3500 bereits mit der auftragsgemäßen Entgegennahme und Prüfung der Beschwerdeschrift. Ein "Aktivwerden" im Beschwerdeverfahren wäre demnach nicht erforderlich. Nicht anfallen soll die Gebühr hingegen, wenn der Anwalt lediglich den Beschwerdeschriftsatz entgegen nimmt und ohne Prüfung an seinen Auftraggeber weiterleitet.

    Da musst du wohl mal beim Anwalt nachfragen, ob er die Beschwerde an den Mandanten nur weitergeleitet oder weitergeleitet und auch dabei gedacht hat.

    Darüberhinaus ist aber doch fraglich, ob eine Kostenfestsetzung gegen den Gegner möglich ist.

  • Wenn nach dem Beschluss des LG der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat und dies im Beschluss nicht näher eingegrenzt ist und wenn die Gebühr des VV 3500 entstanden ist, dann würde ich auf der Grundlage des Beschlusses des LG die Kosten festsetzen.

    Auch wenn ich's zugegebenermaßen reichlich dreist fände, wenn ein GlV nur für die Entgegennahme einer Beschwerdeschrift nebst kurzem Nachdenken Anwaltskosten geltend macht.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • BGH V ZB 188/05 vom 26.10.2006:
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • Vielen Dank bü40.

    Da mein Beschwerdegericht nun aber quasi eine Kostenentscheidung getroffen hat ... Darf ich die Kostenfestsetzung ablehnen? :gruebel:

  • Vielen Dank bü40.

    Da mein Beschwerdegericht nun aber quasi eine Kostenentscheidung getroffen hat ... Darf ich die Kostenfestsetzung ablehnen? :gruebel:

    Na klar! Kostenentscheidungen betreffen doch meistens gerichtliche und außergerichtliche Kosten. Ich würde vorher den Antragsteller anhören mit dem Hinweis, dass Du keine Grundlage für eine Festsetzung der außergerichtlichen Kosten gegen den Beschwerdeführer siehst.

  • by the way.

    Der Beschluss des Rechtspflegers wurde aufgehoben und die sofortige Beschwerde für zulässig und begründet erklärt. Der RPfl habe nicht zu beurteilen, ob die Kostenentscheidung richtig getroffen wurde.

  • Na toll! :mad: Natürlich haben wir nicht zu entscheiden, ob die Kostenentscheidung richtig oder falsch ist. Aber wir müssen bei der Kostenfestsetzung selbstverständlich feststellen, ob überhaupt ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 103 ZPO zugunsten des Antragstellers vorliegt.

  • by the way.

    Der Beschluss des Rechtspflegers wurde aufgehoben und die sofortige Beschwerde für zulässig und begründet erklärt. Der RPfl habe nicht zu beurteilen, ob die Kostenentscheidung richtig getroffen wurde.

    Das wäre ja auch noch schöner, wenn ein popeliger Rpfleger eine Entscheidung eines "Unabsetzbaren" ignorieren dürfte, auch wenn sie noch so falsch ist.

    Aber im Ernst:

    Ich hätte den Kostenfestsetzungsantrag nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Kostengrundentscheidung falsch ist und nicht hätte ergehen dürfen, sondern mit der Begründung, dass ein Gl., der nach dem Teilungsplan ohnehin keine Zuteilung erhält, an dem Beschwedeverfahren des Schulners gegen den Teilungsplan in keiner Weise beteiligt ist.


    Oder habe ich nach einem langen Arbeitstag (schon kurz vor dem Zusammenbruch) den Sachverhalt missverstanden?

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