Löschung Vormerkung bei Rückabwicklung

  • Ich habe letzten Monat eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Nun liegt mir ein Antrag des Notars auf Löschung dieser Vormerkung vor. Bewilligt und beantragt hat seine Mitarbeiterin auf Grund der Vollmacht im Kaufvertrag. In dieser steht, dass der Käufer die Mitarbeiterin zur Löschung der Vormerkung bevollmächtigt, für den Fall, dass der Kaufvertrag nicht abgewickelt werden sollte. Der Notar wurde angewiesen, den Löschungsantrag nur zu stellen, wenn diverse Voraussetzungen erfüllt sind, u.a., dass der Verkäufer vom KV zurückgetreten ist.
    Reicht mir das jetzt, oder ist die Vollmacht dahingehend eingeschränkt, dass ich zu prüfen habe, dass der KV nicht abgewickelt werden soll?

  • Schon um unseren Kunden abzugewöhnen, ihre Vollzugsvollmachten mit dusseligen Bedingungen zu verzieren, würde ich eine Bewilligung oder Genehmigung des eingetragenen Berechtigten verlangen. Die Vollmacht ist eindeutig bedingt und der Eintritt der Bedingung ist mit den im Grundbuchverfahren zugelassenen Beweismitteln nicht nachweisbar und damit ist die Vollmacht im Grundbuchverfahren nicht brauchbar.

  • Gleicher Fall wie vor fünf Jahren, nur mit dem Zusatz in der Vollmacht, dass die Vollmacht nach außen unbeschränkt ist (im Innenverhältnis Bindung an die Weisungen der Vertragsparteien).

    Wie würdet ihr hier das "unbeschränkt" auslegen? Auch dass der Bedingungseintritt nicht nachzuweisen ist?

  • @ Cromwell: das habe ich auch gedacht, als ich die Formulierung gelesen habe.
    Wie würdest du dich entscheiden? Ich tendiere ja fast dazu, dass eine Bedingung nicht durch eine Unbeschränktheit im Außenverhältnis entwertet werden kann.

  • Hallo!

    Ich bin mir nicht sicher, ob die Bevollmächtigten aufgrund nachstehender Vollmacht die Löschung bewilligen können. M.E. sind sie unter einer Bedingung bevollmächtigt und der Bedingungseintritt kann mir nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.

    "Bei Nachweis der Rücktritts durch Einschreiben/Rückschein durch den VK werden die in diesem Vertrag Bevollmächtigten angewiesen, die Löschung der Auflassungsvormerkung sowie der Grundschuld zugunsten des Käufers zu bewilligen. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktritts brauchen weder den Bevollmächtigten noch dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen zu werden......Die Löschung ist nur zu bewilligen, wenn die Rückzahlung der bis dahin entrichteten Kaufpreisraten abzüglich Löschungskosten sichergestellt ist."

  • Hallo! Ich bin mir nicht sicher, ob die Bevollmächtigten aufgrund nachstehender Vollmacht die Löschung bewilligen können. M.E. sind sie unter einer Bedingung bevollmächtigt und der Bedingungseintritt kann mir nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. "Bei Nachweis der Rücktritts durch Einschreiben/Rückschein durch den VK werden die in diesem Vertrag Bevollmächtigten angewiesen, die Löschung der Auflassungsvormerkung sowie der Grundschuld zugunsten des Käufers zu bewilligen. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktritts brauchen weder den Bevollmächtigten noch dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen zu werden......Die Löschung ist nur zu bewilligen, wenn die Rückzahlung der bis dahin entrichteten Kaufpreisraten abzüglich Löschungskosten sichergestellt ist."

    Bisher ist das doch nur die Anweisung an die Bevollmächtigten, eine Vollmacht sehe ich in dem Ganzen nicht. Damit ist die Anweisung m. E. unbeachtlich, sofern noch eine Vollmacht existiert.

  • Danke!

    Es existiert nur die allgemeine Vollzugsvollmacht für die Notariatsangestellten. Ich bin der Meinung, dass diese Vollmacht durch die oben genannten Anweisungen eingeschränkt wird. Diese Einschränkungen sind von mir nicht nachprüfbar.

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (21. Dezember 2016 um 19:19)

  • Danke, also ihr seht in der Vollmacht bzw. den Bedingungen kein Problem? Können die Bevollmächtigten aufgrund einer Vollzugsvollmacht einfach so die Löschung der AV bewilligen?

    Woher weiß ich, dass die Anweisungen nur das Innenverhältnis betreffen?

  • Wenn ein Dritter angewiesen wird, die Löschung zu bewilligen, dann kann er das nicht ohne entsprechende Vollmacht bewerkstelligen. Also muss mE zwangsläufig in der Anweisung auch die Bevollmächtigung zu dem Tun, zu dem angewiesen wurde, gesehen werden. Die Durchführung ist allerdings davon abhängig gemacht worden, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag durch Einschreiben nachgewiesen wird. Wie sich aus dem Folgesatz ergibt, betrifft dies allerdings nur das Grundverhältnis, also den Auftrag, und nicht die Vollmacht selbst. Denn anders kann die der Formulierung: „Bei Nachweis der Rücktritts durch Einschreiben/Rückschein durch den VK werden die in diesem Vertrag Bevollmächtigten angewiesen….“ nachfolgende Bestimmung „Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktritts brauchen weder den Bevollmächtigten noch dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen zu werden“ wohl kaum verstanden werden.

    Fraglich ist allerdings, ob auch der Umstand, dass die Löschung nur zu bewilligen ist, „wenn die Rückzahlung der bis dahin entrichteten Kaufpreisraten abzüglich Löschungskosten sichergestellt ist", lediglich das Grundverhältnis betrifft.

    Wie hier dargestellt

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…591#post1094591

    muss dies aus der Vollmacht eindeutig hervorgehen. Da dies nicht ersichtlich ist, scheint mir die aus der Anweisung hervorgehende Vollmacht nicht verwendungsfähig zu sein. Andererseits gibt es für die Notariatsangestellten ja auch noch eine allgemeine Vollmacht. Ist deren Verwendung denn von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ? Wie lautet sie konkret ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn die den Angestellten erteilte Vollmacht dahin lautet, dass sie Löschungen bewilligen und beantragen können, dann haben sie bereits die Vollmacht, die sie zur Durchführung der Anweisung benötigen. Bei der „Anweisung“ kann es sich dann eigentlich nur um das Auftragsverhältnis handeln. Zwar betreffen die dortigen Beschränkungen nicht nur das Innenverhältnis, weil es ansonsten der Bestimmung: „Die tatsächlichen Voraussetzungen des Rücktritts brauchen weder den Bevollmächtigten noch dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen zu werden“ nicht bedurft hätte. Angesichts der unbeschränkt erteilten -abstrakten- Vollmacht würde ich jedoch davon ausgehen wollen, dass es sich bei der nachfolgenden Formulierung „Die Löschung ist nur zu bewilligen, wenn die Rückzahlung der bis dahin entrichteten Kaufpreisraten abzüglich Löschungskosten sichergestellt ist“ ausschließlich um eine Abrede zwischen den Beteiligten handelt, diese Anweisung also lediglich das Innenverhältnis betrifft. Damit wären jedoch dann die sich daraus ergebenden Beschränkungen dem GBA nicht nachzuweisen (s. den im obigen Link genannten Beschluss des OLG Ffm vom 9.10.2013, 20 W 258/13, unter Zitat: OLG Köln ZEV 2007, 592; Hertel § 29 Rn. 110). Der Auftrag (Weisung) wurde auch getrennt von der Vollmacht beurkundet (s. Heynitz MittBayNot 4/2003, 269).

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  • Ich habe einen ähnlichen Fall.

    Es liegt folgende Vollmacht vor:
    "Notarangestellt X hat Vollmacht zur Beantragung und Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zur Durchführung gelangen sollte. "
    Die Erklärung, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, liegt nicht vor.

    In der Löschungsbewilligung wurde erklärt, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt ist und die Löschung der AV wurde beantragt und bewilligt.

    Die AV wurde daraufhin gelöscht. Nun teilt der Berechtigte des AV mit, dass er nie vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

    Meine Frage:
    Reicht die unterschriftsbeglaubigte Erklärung der Bevollmächtigten, dass der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt, zum Nachweis der Bedingung ?
    Oder ist die Löschung der AV unter Verletzung ges. Vorschriften erfolgt, da der Eintritt der Bedingung vor Ausnutzung der Vollmacht nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde.

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