Umgangspflegschaft

  • Die bestellte (berufsmäßige) Umgangspflegerin hat nunmehr ihre Entlassung aus persönlichen Gründen beantragt.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen, um einen neuen Umgangspfleger zu bestellen (Auswahl? Verfahren?). Das Kind ist übrigens erst 2 Jahre alt.

    Ich stelle mich bei so was auf den Standpunkt, dass hierbei der Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG greift. Auch der Wechsel in der Person des Umgangspflegers ist für mich "Regelung des Umgangs".

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die bestellte (berufsmäßige) Umgangspflegerin hat nunmehr ihre Entlassung aus persönlichen Gründen beantragt.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen, um einen neuen Umgangspfleger zu bestellen (Auswahl? Verfahren?). Das Kind ist übrigens erst 2 Jahre alt.

    Ich stelle mich bei so was auf den Standpunkt, dass hierbei der Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG greift. Auch der Wechsel in der Person des Umgangspflegers ist für mich "Regelung des Umgangs".


    Diese, in meinen Augen sehr innovative Rechtauffassung, solltest du mal (bitte) näher erläutern.

  • Die bestellte (berufsmäßige) Umgangspflegerin hat nunmehr ihre Entlassung aus persönlichen Gründen beantragt.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen, um einen neuen Umgangspfleger zu bestellen (Auswahl? Verfahren?). Das Kind ist übrigens erst 2 Jahre alt.

    Ich stelle mich bei so was auf den Standpunkt, dass hierbei der Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG greift. Auch der Wechsel in der Person des Umgangspflegers ist für mich "Regelung des Umgangs".


    Diese, in meinen Augen sehr innovative Rechtauffassung, solltest du mal (bitte) näher erläutern.

    Was ist daran innovativ? Es gibt wohl kaum etwas, das mehr in die Regelung des Umgangs eingreift als der Wechsel des Umgangspflegers, zu dem die Eltern und das Kind (hoffentlich) ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben (und wenn sie (oder einer der Elternteile) keines zu ihm aufgebaut haben und es deswegen Streit gibt, umso mehr). Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die bestellte (berufsmäßige) Umgangspflegerin hat nunmehr ihre Entlassung aus persönlichen Gründen beantragt.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen, um einen neuen Umgangspfleger zu bestellen (Auswahl? Verfahren?). Das Kind ist übrigens erst 2 Jahre alt.

    Ich stelle mich bei so was auf den Standpunkt, dass hierbei der Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG greift. Auch der Wechsel in der Person des Umgangspflegers ist für mich "Regelung des Umgangs".


    Diese, in meinen Augen sehr innovative Rechtauffassung, solltest du mal (bitte) näher erläutern.

    Was ist daran innovativ? Es gibt wohl kaum etwas, das mehr in die Regelung des Umgangs eingreift als der Wechsel eines Pflegers, zu dem die Eltern und das Kind (hoffentlich) ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben. Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.


    Nichtsdestrotz handelt s sich um ein Pflegschaftsverfahren. Die Führung dieses Verfahrens fällt, ich gehe mal davon aus, dass es unstreitig ist, in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Mithin also auch die Auswahl der Person des Pflegers.
    Die Anordnung der Pflegschaft wird inhaltlich nicht dadurch verändert, dass sich die Person des Pflegers ändert. Dieser ist an die durch den Richter im zugrundeliegenden Sorgerectsverfahren getroffenen Anordungen gebunden

  • Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    Genauso, wie es auch Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.
    Eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Richters sehe ich für den Pflegerwechsel nicht.

  • Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    Genauso, wie es auch Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.
    Eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Richters sehe ich für den Pflegerwechsel nicht.

    Wenn sich alle Beteiligten einig sind, würde ich das vielleicht noch machen, aber ansonsten Richtervorlage verfügen. Ist aber auch nur MEINE unmaßgebliche Rechtsauffassung. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    Genauso, wie es auch Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.
    Eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Richters sehe ich für den Pflegerwechsel nicht.

    Wenn sich alle Beteiligten einig sind, würde ich das vielleicht noch machen, aber ansonsten Richtervorlage verfügen. Ist aber auch nur MEINE unmaßgebliche Rechtsauffassung. ;)


    Leider nicht die des Richters, der die Umgangspflegschaft anordnete.

    Habe schon einmal eine Anregung auf Wechsel des Pflegers in einer anderen höchst problematischen Akte zurückgewiesen. Dort wies mich der Richter auf OLG München, Beschluss vom 05. Dezember 2012 – 16 WF 1486/12 hin und gab die Akte zurück.


    Wie würdet ihr nun vorgehen?

  • Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    Genauso, wie es auch Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.
    Eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Richters sehe ich für den Pflegerwechsel nicht.

    Wenn sich alle Beteiligten einig sind, würde ich das vielleicht noch machen, aber ansonsten Richtervorlage verfügen. Ist aber auch nur MEINE unmaßgebliche Rechtsauffassung. ;)


    Wer sind bei dir eigentlich "alle Beteiligten"? :gruebel: Die Eltern fallen wohl eher nicht darunter, OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11

  • Also ist es auch Aufgabe des Richters, eine neue Person zu bestimmen, die das nun übernimmt. § 1684 Abs. 3 ist nunmal lex specialis und keine "08/15"-Pflegschaft.

    Genauso, wie es auch Aufgabe des Rechtspflegers sein kann.
    Eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Richters sehe ich für den Pflegerwechsel nicht.

    Wenn sich alle Beteiligten einig sind, würde ich das vielleicht noch machen, aber ansonsten Richtervorlage verfügen. Ist aber auch nur MEINE unmaßgebliche Rechtsauffassung. ;)


    Wer sind bei dir eigentlich "alle Beteiligten"? :gruebel: Die Eltern fallen wohl eher nicht darunter, OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 4 WF 5/11

    Und noch eine Rechtsauffassung, die hier - auch von den Richtern - nicht geteilt wird. Die herrschende Meinung dürfte mittlerweile wohl dahin gehen, dass bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft zwar die Personensorge für das Kind berührt wird, aber nicht mit einem (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge verbunden ist. Also dürften die Eltern auch Verfahrensbeteiligte sein, da ihr Umgangsrecht (erneut) unmittelbar betroffen ist.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • Konkrete Anordnungen für den Umgangspfleger, wie oft, wo und unter welchen Umständen dieser den Umgang ermöglichen/vermitteln soll, sind bei uns die große Ausnahme.

    Ergo ist der Umgangspfleger sehr frei und selbstständig in seiner Tätigkeit.

    Mit der Wahl des (neuen) Umgangspflegers kann der Rechtspfleger also ggf. mittelbar den Umgang sehr beeinflussen. Vor der Auswahl und Bestellung der Person X zum (ursprünglichen) Umgangspfleger hat der Richter sicher entsprechende Überlegungen angestellt, auch weshalb es nun gerade Person X sein soll.

    Der Rechtspfleger weiß das alles nicht und kennt - gerade als Neuling - die Umgangspfleger auch nicht zwingend alle persönlich. Eine Einschätzung zu deren Geeignetheit kann man daher als Rechtspfleger aus meiner Sicht nur schwer treffen.

    Noatalbas Meinung, dass der Richter auch Wechsel der Person des von ihm bestellten (Umgangs-)pflegers beschließen sollte, hat da schon etwas für sich.


  • Noatalbas Meinung, dass der Richter auch Wechsel der Person des von ihm bestellten (Umgangs-)pflegers beschließen sollte, hat da schon etwas für sich.

    Ich gehe davon aus , dass Dir der Unterschied zwischen sollen und müssen bekannt ist.;)
    Für mich steht außer Frage, dass es der Rechtspfleger zumindest auch darf.:)
    Etwas anderes war m.E auch nicht die Frage des TO


  • Genau das kann er nämlich eben nicht, da die im zugrundeliegenden und durch den Richter getroffenen Entscheidungen des Familienverfahrens auch bindend für das (Umgangs-)Pflegschaftserfahren sind. Es obliegt dem Rechtspfleger nach §§1915, 1837 BGB dafür zu sorgen dass der Umgangspfleger seinen Aufgaben nachkommt, egal ob vom Richter oder vom Rechtspfleger bestellt.


  • Noatalbas Meinung, dass der Richter auch Wechsel der Person des von ihm bestellten (Umgangs-)pflegers beschließen sollte, hat da schon etwas für sich.

    Ich gehe davon aus , dass Dir der Unterschied zwischen sollen und müssen bekannt ist.;)
    Für mich steht außer Frage, dass es der Rechtspfleger zumindest auch darf.:)
    Etwas anderes war m.E auch nicht die Frage des TO


    Woher weißt du das so genau? :gruebel:

    Den aktuellen Beitrag habe ich selbst erstellt. Darauf hat Noatalba geantwortet.

  • [quote='Felix','RE: Umgangspflegschaft']....


    [QUOTE]Mit der Wahl des (neuen) Umgangspflegers kann der Rechtspfleger also ggf. mittelbar den Umgang sehr beeinflussen.


    Genau das kann er nämlich eben nicht, da die im zugrundeliegenden und durch den Richter getroffenen Entscheidungen des Familienverfahrens auch bindend für das (Umgangs-)Pflegschaftserfahren sind. Es obliegt dem Rechtspfleger nach §§1915, 1837 BGB dafür zu sorgen dass der Umgangspfleger seinen Aufgaben nachkommt, egal ob vom Richter oder vom Rechtspfleger bestellt.


    Wie ich im vorherigen Beitrag schon geschrieben habe, gibt es in vielen Fällen keine konkreten Entscheidungen/Anweisungen des Richters wie oft der Umgang durchzuführen ist, vor allem was die Höchstzahl betrifft. Auch die Ausgestaltung des Umgangs kann der Umgangspfleger durchaus beeinflussen, genauso wie ggf. das Kind/den Jugendlichen.

    Es spielt also durchaus eine Rolle, ob ich einen engagierten oder weniger interessierten Umgangspfleger als Nachfolger bestelle. Ersterer wird womöglich versuchen, mehr Umgangskontakte herbeizuführen (insbesondere wenn es irgendwann mal zum Wechselmodell führen soll), letzterer eher nicht. Es kann auch den Unterschied geben, ob der Umgangspfleger sein Meinung durchdrückt oder eher jemand, der sich schnell der Meinung eines der Elternteile anschließt.

    Wenn es so wäre, wie du geschrieben hast, könnte man auch würfeln, welcher neue Umgangspfleger es sein soll (mal überspitzt ausgedrückt).

    Übrigens, wie soll ich eigentlich den Umgangspfleger als Rechtspfleger kontrollieren? :gruebel: Hinsichtlich der Ausgestaltung der Umgänge kann man sowieso nicht mitreden. Soll ich dem Umgangspfleger dann ggf. sagen/schreiben, dass er doch bitte drei Mal mehr im Monat Umgang herbeiführen sollte o. ä.? :gruebel:

    Unabhängig davon scheitert dies bereits daran, dass allenfalls ein Schlussbericht eingereicht wird, wenn das - meist halbe - Jahr Umgangspflegschaft abgelaufen ist.

  • Unabhängig von der Frage, ob ich als Rechtspfleger befugt wäre, den Pflegerwechsel durchzuführen, hat es sich in meiner Praxis als sinnvoll erwiesen, mit der Akte zum Richter zu gehen und zu fragen, ob er/sie das machen will.
    Denn faktisch ist es doch letztlich so, dass Umgangspfleger nicht gleich Umgangspfleger ist und der Richter sich bei der Bestellung aufgrund der Kenntnis der Stellungnahmen vom Jugendamt und dem Eindruck von den Beteiligten genau überlegt hat, was für einen Typ von Pfleger er einsetzt. Diese Kenntnisse sind auch für die neue Bestellung wichtig. Zudem haben die Richter regelmäßig im Hauptverfahren mehr Kontakt zu den Pflegern und wissen über die aktuellen Entwicklungen Bescheid, so dass der Richter aus meiner Sicht, für die Frage, wer sinnvoller Weise neuer Pfleger wird, die geeignetere Person ist. Das ist aber natürlich eine pragmatische Lösung und setzt voraus, dass man sich vorstellen kann, etwas nicht zu machen, obwohl man dafür womöglich zuständig wäre.
    Die Erfahrung zeigt, dass die Richter die Entscheidung in den meisten Fällen dann selber fällen, weil sie das ebenfalls für sinnvoller halten. Ansonsten erhält man aber zumindest wertvolle Informationen für die eigene Entscheidung.

  • Unabhängig von der Frage, ob ich als Rechtspfleger befugt wäre, den Pflegerwechsel durchzuführen, hat es sich in meiner Praxis als sinnvoll erwiesen, mit der Akte zum Richter zu gehen und zu fragen, ob er/sie das machen will.

    Das bringt bei mir - zumindest beim betreffenden Richter - nichts. Habe aufgrund Zuständigkeit schon eine andere Akte wegen Wechsel Umgangspfleger zurückbekommen.

    Denn faktisch ist es doch letztlich so, dass Umgangspfleger nicht gleich Umgangspfleger ist und der Richter sich bei der Bestellung aufgrund der Kenntnis der Stellungnahmen vom Jugendamt und dem Eindruck von den Beteiligten genau überlegt hat, was für einen Typ von Pfleger er einsetzt. Diese Kenntnisse sind auch für die neue Bestellung wichtig. Zudem haben die Richter regelmäßig im Hauptverfahren mehr Kontakt zu den Pflegern und wissen über die aktuellen Entwicklungen Bescheid, so dass der Richter aus meiner Sicht, für die Frage, wer sinnvoller Weise neuer Pfleger wird, die geeignetere Person ist. Das ist aber natürlich eine pragmatische Lösung und setzt voraus, dass man sich vorstellen kann, etwas nicht zu machen, obwohl man dafür womöglich zuständig wäre.
    Die Erfahrung zeigt, dass die Richter die Entscheidung in den meisten Fällen dann selber fällen, weil sie das ebenfalls für sinnvoller halten. Ansonsten erhält man aber zumindest wertvolle Informationen für die eigene Entscheidung.


    Ich sehe es eigentlich genauso wie du, siehe auch meinen Beitrag 32.

    Selber fällen wird der Richter die Entscheidung sicher nicht. Mal sehen, ob ich mir zumindest die wertvollen Informationen holen kann. Dennoch bin ich nicht in der Lage, die Pfleger einzuschätzen, habe erst einen gesehen (auch wenn mir der Richter erklärt, weshalb er gerade X eingesetzt hatte).

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