Vergütung, mittellos, vermögend ?

  • Ein Betreuter bekommt Sozialhilfe. Durch nicht ausgegebene Sozialhilfe hat der Betreute jetzt einen Geldbetrag von insgesamt 4.000.--€. Wie soll der Betreuer jetzt den Vergütungsantrag stellen, mittellos oder vermögend ?

  • Eigentlich müsste der Betreute jetzt vorübergehend keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen, da er derzeit nicht bedürftig ist. Auch das aus der Sozialhilfe Angesparte ist Vermögen und muss wieder eingesetzt werden. Daher, wenn der Betreuer korrekt ist, Vergütung aus der Staatskasse und Rückzahlung, was über dem Freibetrag liegt und künftig besser aufpassen, dass der Freibetrag nicht überschriftten wird. Bei Leuten mit Sozialhilfe kann eigentlich nie vermögend abgerechnet werden.

    Ich meine Lehren aus diesen Fällen gezogen: Betreuer hat aus dem Vermögen Vergütung beantragt und festgesetzt erhalten, dann kam das Sozialamt dahinter, dass Ersparnisse angesammelt waren und forderte die Überzahlung zurück. Die Entreicherung durch die entnommene Vergütung ließ es nicht gelten.
    Der andere Fall: Betreute, die im eigenen Haushalt lebt, leidet unter Verarmungswahn und verbraucht fast nichts. Hier hatte der Betreuer immer Schwierigkeiten, die Sozialhilfe auszugeben und beantragte darauf hin, die Sozialhilfe zu kürzen (das geht). Hatte den Nebeneffekt, dass er vom Sachbearbeiter geliebt wird und in anderen Fällen leichter was durch bekommt. Außerdem muss er nicht ständig aufpassen, ob Freibetrag überschritten ist.

  • Ich stimme Uschi zu. Es wurde ja bisher sicherlich auch schon aus der Staatskasse gezahlt. Nun wäre Regress der Staatskasse möglich.
    Ich würde also auch aus der Staatskasse vergüten und zugleich Rückforderung den Freibetrag übersteigender Beträge veranlassen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Nur zur Klarstellung, m.E. gehört der Überschuss nicht der Staatskasse, sondern dem Sozialamt, da dieses bei Kenntnis des Guthabenstandes nicht mehr geleistet hätte und die zuviel bezahlten Gelder zurückfordern wird.

  • Ja, das Sozialamt wird Leistungen zurückfordern und oftmals kommt es auch tatsächlich der Staatskasse (zeitlich) zuvor. Aber eine Rangfolge gibt es hier nach meiner Meinung nicht.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Es gibt hier m.E. leider die Rangfolge Sozialamt vor Staatskasse, da solls etliche Entscheidungen geben, nur bei Beendigung durch Tod des Betreuten solls nach dem Motto "Wer zuerst kommt.." laufen.

  • a)
    auch Angespartes aus geschütztem Einkommen ist Vermögen; Sinn der öffentlichen Hilfe, die ja so bemessen ist, dass sie in dem Zeitraum, für den sie gewährt wird, verbraucht wird, ist nicht das Ermöglichen des Ansparens von Vermögen. Ansparen unterhalb des Freibetrages bedeutet nicht, dass eine Kürzung erfolgen darf, Ansparung darüber hinaus hat den Rückgriff zur Folge, ersatzweise die Kürzung des laufenden Bezuges um den Betrag des Überschusses.

    b)
    laut OLG Köln bei mir im Büro gibt es bei dem Überschuss über dem Freibetrag zu keinem Zeitpunkt eine Rangfolge zwischen mehreren Rückforderungsberechtigten. Uschi liegt da falsch. Wer zuerst Pflöcke eintreibt (Festsetzungsbescheid), hat natürlich Vorrang, er benötigt kein Pfändungspfandrecht.

  • Klinke mich mal ein:

    Wie wäre in einem solchen Fall der Stundensatz zu berechnen?

    LG Berlin war mal der Meinung "Mittellosigkeit ist stets dann anzunehmen, wenn Betreuter Leistungen nach dem SGB XVII bezieht".

    Dh. Vergütung aus Vermögen, Zeitansatz wie mittellos? Andere Meinungen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Guten Morgen,

    Zitat

    LG Berlin war mal der Meinung "Mittellosigkeit ist stets dann anzunehmen, wenn Betreuter Leistungen nach dem SGB XVII bezieht".

    gemeint ist sicherlich das SGB XII, ein SGB XVII muss erst noch geschrieben werden. :)

  • Klinke mich mal ein:

    Wie wäre in einem solchen Fall der Stundensatz zu berechnen?

    LG Berlin war mal der Meinung "Mittellosigkeit ist stets dann anzunehmen, wenn Betreuter Leistungen nach dem SGB XVII bezieht".

    Dh. Vergütung aus Vermögen, Zeitansatz wie mittellos? Andere Meinungen?


    Wie hoch ist denn das Vermögen?

    Falls > 2.600,- €, dann Vergütung gegen das Vermögen, natürlich mit dem Zeitansatz für Vermögende.

  • Zitat

    gemeint ist sicherlich das SGB XII, ein SGB XVII muss erst noch geschrieben werden.

    Ich hatte die Entscheidung auch nur aus einer Mitteilung des Bezirksrevisors. Naja, wenn das schon nicht stimmt... :cool:

    Vermögen ist über 2.600 Euro. Ok, ich werd dann auf vermögend abstellen. Bei uns sind einige sogar der Auffassung, man müsste aus Staatskasse vergüten, weil, der Betreute kriegt ja Sozialhilfe, und der Bezi hätte ja gesagt, er sei dann auf jeden Fall mittellos. :cool: Und dann ggf. Regress anordnen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Hallo Franziska,

    wenn der Betreuer auch die Vermögenssorge inne hat, ist er in deinem Fall jedoch bereits der Meldepflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger bereits seit längerer Zeit nicht nachgekommen. Diesem sind unverzüglich Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Hilfeempfängers mitzuteilen die zu einer Leistungsänderung führen.
    Und wenn der Betreute nicht gerade Leistungen nach dem OEG oder Blindengeld bezieht liegt auch im SGB XII der Vermögensfreibetrag bei 2600 € und der Betreute hätte daher bereits seit einiger Zeit keine Leistungen mehr bekommen dürfen.

    Dieses Pflichtversäumnis auch noch mit dem Stundensatz für Vermögende zu belohnen halte ich für nicht gerade sehr sinnvoll.

  • Interessanter Aspekt, ;) lässt sich aber leider aus dem BGB und VBVG nicht herleiten. Ich werde den Betreuer zumindest verdonnern, dem Soz Bescheid zu sagen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich würde nachfragen, ob die Überschreitung des Vermögensfreibetrages dem SozAmt angezeigt wurde bzw. aus welchen Gründen dies nicht notwendig ist und ob ein Rückforderungs- bzw. Einstellungsbescheid ergangen ist.
    ---
    Spät. jetzt sollte der Betreuer in die Puschen kommen. Wenn der Bescheid vorliegt, mittellos mit entsprech. Std.satz + StaKasse. Setzt man sofort gg. das Vermögen fest, stellt das SozAmt trotzdem (rechtmäßig) die Leistung ein.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn ich einen Sozialhilfebescheid hab und mehr als 2600,- € dann sticht der Bescheid den Kontoauszug, der Sozialhilfeträger wird sein SGB schon so weit kennen, außerdem hat so ein Bescheid eine Geltungsdauer und der Kontoauszug nur einen Stichtag ;)

    Meistens ist die Anzeige des Vermögenszuwachses auch zur jährlichen Überprüfung durch das Amt noch "unverzüglich" genug, freilich muss der Betreute sein Taschengeld aufbrauchen, aber ein wenig Zielsparen muss er auch dürfen. Für einen neuen Computer, z.B.
    Was anderes ist es wenn pratisch "über Nacht" ein unerklärlicher Vermögenszuwachs stattfindet.


    Wenn Justiz oder Amt dann Regress nehmen, bevor man 's ausgegeben hat : Pech. Hätte Betreuer besser timen müssen.

  • Ich möchte mich hier auch einmal dran hängen.

    Ich habe gerade das Problem, dass wie oben geschildert der Betreute gerade ein übersteigendes Vermögen von 1400 EUR hat und der Vergütungsantrag gegen das Vermögen läuft.
    Ich vertrete die Auffassung, dass ich zuerst für die Staatskasse den Regress nehme und dann den Vergütungsanspruch mit den wenigeren Stunden gegen die Staatskasse festsetze. Diesem Vorgehen möchte sich der Betreuer nicht anschließen. Meine Kolleginn arbeite hier zugunsten der Betreuer und würde erst gegen das Vermögen und dann für die Staatskasse Regress nehmen. Das will mir aber nicht so recht gefallen, da somit der Betreuer noch belohnt wird, dass er nicht zeitnah vom übersteigenden Vermögen berichtet hat.

    Gibt es da mittlerweile Rechtssprechung oder Kommentierung. Wie ich bisher mitbekommen habe (seit 3 Monaten in Betreuung) macht es wohl jeder wie er es für richtig hält.

  • Du hast also einen Vergütungsantrag auf den Tisch bekommen. Mit Datum und Eingangstempel wie ich vermute.
    Zur Begründung des Antrages wird u.a. ausgeführt, dass der Betreute z.Zt. grade so 4000,-- € auf dem Konto hat.

    Über diesen Vergütungsantrag ist ersteinmal zeitnah zu entscheiden so wie er gestellt ist. Mir fällt wirklich nix ein womit man die Zurückweisung begründen könnte.

    Wenn dann was übrig bleibt kann man ja immer noch Regress nehmen. Aber mit welcher Begründung wäre der Regress vorrangig zu behandeln, wo man doch von der Regressmöglichkeit doch zeitlich erst nach Antragstellung nämlich mit der Antragbegründung erfahren hat?

    Gem. §§ 1908i, 1840 BGB hat der Betreuer einmal jährlich zu berichten und ggf. Rechnung zu legen.
    Was das Wörtchen "mindestens" in § 1840 Abs. 1 betrifft, so würde ich sagen, dass ein kürzeres Berichtsintervall ersteinmal angeordnet werden muss.

    Gem §§ 1908i, 1839 BGB hat der Betreuer "auf Verlangen" Auskunft zu erteilen, d.h, auch hier wäre zunächst ein Tätigwerden des Gerichts erforderlich gewesen.

    Es gibt also keine Verpflichtung eine zeitnahe Berichterstattung über kurzfristige Kontoschwankungen zu berichten.
    Scheidet also auch die Möglichkeit aus gem. §§ 1908i, 1837 Abs. 2 den Betreuer anzuweisen es beim nächsten mal anders zu machen, da der Betreuer ersteinmal zur zeitnahen Berichterstattung verpflichtet werden muss.

    Es gibt zwar eine gewisse Treuepflicht des Betreuers gegenüber der Staatskasse, aber ob diese hier bereits verletzt wird darf bezweifelt werden.

  • Ich verstehe das Prob. nicht, rechnerisch ist es doch egal wie rum man zuerst festsetzt.

    War der Betreute im Abrech.zeitraum mittellos und ist jetzt zur Festsetzung vermögend, erhält der Betreuer nur nach den Stund.sätzen eines Mittellosen die Vergütung vom Betroff.. War er vermögend, erhält der Betreuer den Std.satz vermögend, auch wenn zuerst Regress und dann Zahlung aus der Staatskasse.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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