Teilung, Vereinigung

  • Liebe Kollegen und Kolleginnen,

    ich hab umfangreiche Vereinigungsanträge zu diversen Grundbuchblättern desselben Eigentümers vorzuliegen. Sofern vorher Teilungen erforderlich sind, sind auch diese bewilligt und beantragt.

    Antrag a)
    Vereinigt werden sollen Grundstück A (Flurstück 3) mit Grundstück B.

    Grundstück A:
    BV-Nr. 1 bestehend aus den Flurstücken 1, 2 und 3

    Abt. II:
    Nr. 1: Dienstbarkeit - eingetragen am 13.11.2001
    Nr. 2: Dienstbarkeit - eingetragen am 26.07.2002
    Nr. 3: Dienstbarkeit - eingetragen am 29.11.2006

    Abt. III:
    Nr. 1 - Gesamtgrundschuld erstrangig
    Nr. 2 - Gesamtgrundschuld zweitrangig

    Grundstück B:
    BV-Nr. 1 bestehend aus 1 Flurstück

    Abt. II:
    Nr. 2 und Nr. 3: Dienstbarkeiten, untereinander im Gleichrang, eingetragen jeweils am 21.05.2002

    Abt. III:
    lastenfrei.

    Offensichtlich gibt es immer noch sehr unterschiedliche Meinungen dazu, ob in Abt. III unterschiedlich belastete Grundstücke vereinigt werden können. Ich bin deshalb trotz intensiven Suchens + Lesens über die Suchfunktion unsicher.
    Würdet ihr in dem vorliegenden Fall zu besorgende Verwirrung bejahen?
    Würdet ihr in einem solchen Fall sofort zurückweisen oder auf eine Bestandteilszuschreibung
    hinwirken?

    Ich würde mich über einen Austausch hierzu sehr freuen!

  • Da die Grundschulden sich bei der Vereinigung nicht automatisch auf das ganze neue Grundstück erstrecken, muss per Zwischenverfügung (da behebbar) deren Pfanderstreckung auf Grundstück B verlangt werden (§ 5 GBO sowie überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, a. A. BayObLG, solange die Grundstücke nicht verschmolzen sind, sowie generell OLG Stuttgart). Die Bestandteilszuschreibung kannst Du hingegen nicht verlangen. Die Dienstbarkeiten hindern die Vereinigung nach Bundesrecht nicht (evtl. aber nach Landesrecht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich danke dir.

    Für den Fall, dass die Pfanderstreckung nachgereicht wird und ich die Vereinigung vollziehen kann, hab ich noch folgende praktische Frage: Wie wird dann der Rang der am Grundstück B lastenden Dienstbarkeiten bei Übertragung nach Blatt A kenntlich gemacht?

  • Die Dienstbarkeiten an Flst. B haben doch bereits infolge ihrer Eintragung anno 2002 bereits Rang vor den 2011 erstreckten Grundschulden?
    Bzgl. der Dienstbarkeiten an Grdst. A und B hast Du eh kein Problem, weil die nicht erstreckt werden. Da musst Du bei der Umschreibung halt ergänzen: Geh- und Fahrtrecht an Flst. B für etc. etc. Der Gleichrangvermerk der beiden an Flst. B eingetragenen Dienstbarkeiten bleibt natürlich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    mir wird ein Vereinigungsantrag vorgelegt. Hiernach sollen die BVNr. 3 und ein Flst. aus der BVNr. 10 (zusammengesetzes Grundstück) vereinigt werden.

    Die Teilung des zusammengesetzten Flurstücks ist nicht ausdrücklich beantragt. Kann ich hierin eine notwendige Teilung sehen, oder muss die Teilung noch ausdrücklich beantragt werden.

  • Ich würde einen Teilungsantrag fordern. Eine notwendige Teilung nach § 7 I GBO sehe ich hier nicht.

    Die beantragte Vereinigung mit einem aus einem zusammengesetzten Grundstück stammenden Flurstück setzt doch logisch die Teilung eben dieses zusammengesetzten Grundstücks voraus. Da würde ich niemals einen Teilungsantrag verlangen.

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