Liebe Kollegen und Kolleginnen,
ich hab umfangreiche Vereinigungsanträge zu diversen Grundbuchblättern desselben Eigentümers vorzuliegen. Sofern vorher Teilungen erforderlich sind, sind auch diese bewilligt und beantragt.
Antrag a)
Vereinigt werden sollen Grundstück A (Flurstück 3) mit Grundstück B.
Grundstück A:
BV-Nr. 1 bestehend aus den Flurstücken 1, 2 und 3
Abt. II:
Nr. 1: Dienstbarkeit - eingetragen am 13.11.2001
Nr. 2: Dienstbarkeit - eingetragen am 26.07.2002
Nr. 3: Dienstbarkeit - eingetragen am 29.11.2006
Abt. III:
Nr. 1 - Gesamtgrundschuld erstrangig
Nr. 2 - Gesamtgrundschuld zweitrangig
Grundstück B:
BV-Nr. 1 bestehend aus 1 Flurstück
Abt. II:
Nr. 2 und Nr. 3: Dienstbarkeiten, untereinander im Gleichrang, eingetragen jeweils am 21.05.2002
Abt. III:
lastenfrei.
Offensichtlich gibt es immer noch sehr unterschiedliche Meinungen dazu, ob in Abt. III unterschiedlich belastete Grundstücke vereinigt werden können. Ich bin deshalb trotz intensiven Suchens + Lesens über die Suchfunktion unsicher.
Würdet ihr in dem vorliegenden Fall zu besorgende Verwirrung bejahen?
Würdet ihr in einem solchen Fall sofort zurückweisen oder auf eine Bestandteilszuschreibung
hinwirken?
Ich würde mich über einen Austausch hierzu sehr freuen!