Sperrvermerk 1809,1816 bei Testamentsvollstreckung für Minderjährige???

  • Hallo, bevor ich eine Anfrage des Familiengerichts einfach ablehne ;) hier mal eine Nachfrage ob ich mit meiner Meinung richtig liege. Wir haben einen Minderjährigen, für dessen Konten/Anlagen (aus der Erbschaft des Vaters) Testamentsvollstreckung bis zum 25.Lebensjahr angeordnet ist. Nun möchte das Familiengericht eine Bestätigung, dass die Konten nach 1809, 1816 BGB (bzw. die Depots nach 1814, 1816 BGB) versperrt sind. Das ist aber m.E. bei einer Testamentsvollstreckung nicht erfoderlich!Vielen Dank für Ihre Meinung! Rene

  • Der TV unterliegt meines Wissens weder den Einschränkungen, die für Eltern oder Vormünder gelten, noch obliegt dem FamG die Aufsicht über den TV.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Sperrvermerke sind weder bei Testamentsvollstrecker noch bei Inhabern der elterlichen Sorge erforderlich. Sie sind zu verlangen von Pflegern, Vormündern und Betreuern, sofern diese nicht befreit sind.

  • Ich gehe davon aus, dass dem Familiengericht das Bestehen der Testamentsvollstreckung einfach "durchgerutscht" ist. Denn dass der TV weder der Kontrolle des Nachlassgerichts noch -bei minderjährigen Erben- der Kontrolle des Familiengerichts unterliegt, zählt zum rechtlichen Allgemeingut.

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