Hallo zusammen,
ich habe folgendes Spezialproblem:
Eigentum am Grundstück und Berechtigung am Erbbaurecht haben sich in einer Person vereinigt. Die Berechtigte erklärt unter Zustimmung der Gläubiger der Abteilung III die Aufhebung des Erbbaurechts. Bei diesem ist jedoch ein Herrschvermerk wegen einer Grunddienstbarkeit zulasten eines fremden Grundstücks eingetragen. Dort ist in Abteilung II die entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des "Erbbauberechtigten" des nun zu schließenden Erbbaugrundbuch-Blattes als Belastung eingetragen.
Gemäß § 12 III, II ErbbauRG i. V. m. § 96 BGB durfte diese Grunddienstbarkeit mit Aufhebung des Erbbaurechts automatisch erlöschen. Kann ich von Amts wegen die Löschung bei der Aufhebung vollziehen? Oder brauche ich einen Antrag hierzu? Leider finde ich hierzu nichts in den Kommentaren, bisher auch nicht im Forum.