Löschung einer Grunddienstbarkeit bei Aufhebung eines Erbbaurechts mit Herrschvermerk

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Spezialproblem:
    Eigentum am Grundstück und Berechtigung am Erbbaurecht haben sich in einer Person vereinigt. Die Berechtigte erklärt unter Zustimmung der Gläubiger der Abteilung III die Aufhebung des Erbbaurechts. Bei diesem ist jedoch ein Herrschvermerk wegen einer Grunddienstbarkeit zulasten eines fremden Grundstücks eingetragen. Dort ist in Abteilung II die entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des "Erbbauberechtigten" des nun zu schließenden Erbbaugrundbuch-Blattes als Belastung eingetragen.

    Gemäß § 12 III, II ErbbauRG i. V. m. § 96 BGB durfte diese Grunddienstbarkeit mit Aufhebung des Erbbaurechts automatisch erlöschen. Kann ich von Amts wegen die Löschung bei der Aufhebung vollziehen? Oder brauche ich einen Antrag hierzu? Leider finde ich hierzu nichts in den Kommentaren, bisher auch nicht im Forum.

  • Nach neuerer Meinung, die ich auch für sachgerecht halte, erlischt die Grunddienstbarkeit nicht, sondern steht nun dem Grundstückseigentümer zu -
    vgl. Maaß NotBZ 2002, 389, 390 ff; MK/v. Oefele Rn 10; v. Oefele/Winkler Rn 5.256; Bauer/v. Oefele/Maaß AT VI Rn 200; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, Rn 475; KEHE/Herrmann Einl Rn F 61
    AA LG Verden NdsRpflege 1964, 249, 250; Ingenstau/Hustedt Rn 33; Staudinger/Rapp Rn 25; RGRK/Räfle Rn 23; Palandt/Bassenge Rn 5

  • Der Meinung würde ich mich aber nicht anschließen, weil § 12 ErbbauRG dort eigentlich eindeutig ist. Insbesondere im Hinblick auf die Befristung der Grunddienstbarkeit, wenn diese nur für den Erbbauberechtigten bestellt wurde. Das Erbbaurecht ist immer nur für eine gewisse Dauer -meistens 99 Jahre- existent, so dass auch die Grunddienstbarkeit in ihrer Existenz zeitlich beschränkt ist.

  • Ich finde es insoweit mutig vom Schrifttum, ein Recht, das für den Erbbauberechtigten und somit explizit nicht für den Grundstückseigentümer bestellt ist, beim Untergang des einen Bererchtigten ohne weiteres dem anderen zuzuschreiben.

    Praktisch umgehst Du hier etwaige Probleme dadurch, indem Du den Ex-Erbbauberechtigten sowie den Grundstückseigentümer anhörst, bevor Du löscht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das werde ich auch tun, alleine damit die Beteiligten nicht aus allen Wolken fallen, wenn auf einmal das Wegerecht futsch ist. Ggf. können diese sich dann darum kümmern, das Wegerecht an dem Grundstück -sodann wieder mit dem Bauwerk vereinigt- neu zu bestellen oder sogar den Antrag auf Aufhebung des Erbbaurechts zurückzunehmen. Ich werde das mit dem Notariat besprechen...

    Vielen Dank für Eure Beteiligung!

  • Ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen ist eine Grunddienstbarkeit (kein Wegerecht, sondern Garagennutzung) für den jeweiligen Erbbauberechtigten an Flurstück XY. (ohne Herrschvermerk)

    Mir wird nun eine Bewilligung vorgelegt der Eigentümer mit dem Wortlaut:

    "Bald soll das Erbbaurecht an Flurstück XY aufgehoben werden. Berechtigt sollen daher nunmehr die jeweiligen Eigentümer von Flurstück XY sein."

    Ich soll es im Grundbuch vermerken.

    Mein Gefühl sagt mir, dass dies nicht geht. Ich hadere noch mit der Begründung. Könnt ihr mir helfen? Mit der Unübertragbarkeit der GDB argumentieren?

  • :daumenrau

    Der 12 Abs 3 ErbbauRG würde allenfalls "bald" greifen, aber noch nicht "nunmehr". Wegen der Unübertragbarkeit könnte man die Dienstbarkeit daher im Augenblick nur "auch" für das Erbbaugrundstück neu bestellen und die ursprüngliche Dienstbarkeit später zusammen mit dem Erbbaurecht aufheben. Falls es wenigstens unter diesen Umständen nicht ohnehin von selbst erlöschen würde.

  • Scheinbar vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Grunddienstbarkeit nicht zwangsläufig mit Aufhebung des Erbbaurechts erlischt, vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2012 − V ZR 102/11.
    Da aber vorliegend noch gar keine Aufhebung erfolgte, stellt sich die Frage des 12 Abs. 3 Erbbaurechtsgesetz ohnehin nicht, sodass ich es so wie 45 sehe

  • Scheinbar vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Grunddienstbarkeit nicht zwangsläufig mit Aufhebung des Erbbaurechts erlischt, vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2012 − V ZR 102/11.
    Da aber vorliegend noch gar keine Aufhebung erfolgte, stellt sich die Frage des 12 Abs. 3 Erbbaurechtsgesetz ohnehin nicht, sodass ich es so wie 45 sehe


    Das stimmt. Die BGH Entscheidung würde ich aber nicht auf ein Garagennutzungsrecht anwenden. Der BGH spricht ausdrücklich nur von Wege- und Leitungsrechten.
    Wobei ich die Entscheidung auch bereits großzügig auf Regenabfallrohrleitungsrechte angewandt habe ;).

    In meiner Sache habe ich den notariellen Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung (Wechsel des Berechtigten) zurückgewiesen.

    Danke für eure Antworten :)

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