Unbedenklichkeitsbescheinigung für Aufhebung Erbbaurecht?

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe folgenden Fall:

    IM Erbbaugrundbuch sind A zu 28/100 und B zu 72/100 als Eigentümer eingetragen.
    Im Grundstücksgrundbuch sind A und B zu je 1/2 eingetragen.

    Nun wird beantragt, dass das Erbbaurecht aufgehoben werden soll.

    Soweit alles ok. Aber nun frage ich mich, ob ich für diesen Vorgang eine UB des Finanzamtes brauche???

    Viele Grüße
    melanie

  • Nein, die Aufhebung ist kein Erwerb eines Grundstücks, der vom Finanzamt grunderwerbssteuerlich behandelt wird, also für den Grunderwerbssteuer gezahlt werden könnte, Fundstelle Schöner Stöber RdNr. 148 d) 14. Aufl. ( Der Erwerber ...)
    Bei Aufhebung des Erbbaurechts gibt es keinen Erwerber, weil das Recht aufgehoben wird. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück bleiben davon unberührt.

  • Das sehe ich allerdings nur im vorliegenden Fall der Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts so.

    Die Aufhebung eines Erbbaurechts unterliegt grundsätzlich (ebenso, wie die teilweise Aufhebung: BFH, BStBl. 1980 II 136, zitiert in DNotZ 1981, 420 = BWNotZ 1981, 80) der Grunderwerbsteuer (BFHE 118, 480 = BStBl. 1976 II, 470 = NJW 1976, 1424; BFH, BStBl. II 1980, 136 = MittBayNot 1980, 90 = BWNotZ 1981, 80; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008 RN 1794a m. w. N. in Fußn. 297).

    Allerdings kann dies für die Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts nicht gelten (s. die Nachweise in Fußnote 79 bei von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 10.57). Dem entpricht es, dass bei Erlöschen des Erbbaurechts zufolge Zeitablaufs ebenfalls keine Grunderwerbsteuerpflicht besteht (BFH, BWNotZ 1996, 9 = MittRheinNotK 1995, 215 = MittBayNot 1995, 248).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Kann ich die Regelung bzgl. des Eigentümererbbaurechts auch auf meinen Fall anwenden, da die Anteile am Erbbaurecht und am Grundstück ja nicht identisch sind?!


    M.E. nein! Bei der Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts findet kein Erwerb statt, da Eigentümer des Hauses sowohl vor als auch nach der Aufhebung dieselbe Person ist. In Deinem Fall hingegen findet ein solcher Erwerb sehr wohl statt. Vor der Aufhebung war A nur zu 28/100 Eigentümer des Gebäudes, nach Aufhebung zu 50/100. Er erwirbt also 22/100 am Gebäude dazu, ein Erwerb liegt vor. Ob der eine Grunderwerbssteuerpflicht auslöst oder nicht, soll das FA beurteilen. Ich würde hier jedenfalls eine UB verlangen!

  • Kann ich die Regelung bzgl. des Eigentümererbbaurechts auch auf meinen Fall anwenden, da die Anteile am Erbbaurecht und am Grundstück ja nicht identisch sind?!


    M.E. nein! Bei der Aufhebung eines Eigentümererbbaurechts findet kein Erwerb statt, da Eigentümer des Hauses sowohl vor als auch nach der Aufhebung dieselbe Person ist. In Deinem Fall hingegen findet ein solcher Erwerb sehr wohl statt. Vor der Aufhebung war A nur zu 28/100 Eigentümer des Gebäudes, nach Aufhebung zu 50/100. Er erwirbt also 22/100 am Gebäude dazu, ein Erwerb liegt vor. Ob der eine Grunderwerbssteuerpflicht auslöst oder nicht, soll das FA beurteilen. Ich würde hier jedenfalls eine UB verlangen!

    Das sehe ich aber anders. Beim Eigentümererbbaurecht war der Erwerber sowohl beim Erwerb des Erbbaurechts, als auch beim späteren Erwerb des Grundstücks bereits grunderwerbsteuerpflichtig, intern nach den jeweiligen Erwerbsquoten. Mit der Aufhebung des Erbbaurechts, gibt es daher keinen Zuerwerb, der nochmals zu versteuern wäre. Anders ist es dagegen bei dem Erbbaurecht am fremden Grundstück. Dort erwirbt der Grundstückseigentümer mit der Aufhebung des Erbbaurechts den Wert des (nunmehr wesentlicher Grundstücksbestandteil werdenden) Bauwerks hinzu. Daher besteht in diesen Fällen, wie auch in den Fällen, in denen der Heimfallanspruch geltend gemacht wird, Grunderwerbsteuerpflicht (s. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 10.57).

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  • Das sehe ich aber anders. Beim Eigentümererbbaurecht war der Erwerber sowohl beim Erwerb des Erbbaurechts, als auch beim späteren Erwerb des Grundstücks bereits grunderwerbsteuerpflichtig, intern nach den jeweiligen Erwerbsquoten. Mit der Aufhebung des Erbbaurechts, gibt es daher keinen Zuerwerb, der nochmals zu versteuern wäre.


    Ich weiß nicht recht. Wenn wir beide ein Grundstück zu je 50% erwerben, werden wir dafür Grunderwerbssteuer zahlen. Und wenn Du später 40% von mir erwirbst (also hinterher 90% des Grundstücks haben sollst), trau ich mich wetten, dass das Grundbuchamt eine UB sehen will ...

    Er erwibrt halt nun einmal Anteile am Haus, die er vorher nicht hatte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit der Argumentation müsste dann aber auch der „Zuerwerb“ des Bauwerks bei Zeitablauf steuerbar sein. Ist er aber nicht, s. BFH 2. Senat, Urteil vom 08.02.1995, II R 51/92 = MittBayNot 1995, 248 = MittRhNotK 1995, 215; Aus den Gründen: „Dem Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf kommt nicht deshalb die Bedeutung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgangs zu, weil der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten hat (§ 27 Abs.1 Satz 1 ErbbauV) oder weil, wie im Streitfall zulässigerweise (§ 27 Abs.1 Satz 2 ErbbauV) vereinbart, das Bauwerk entschädigungslos auf den Eigentümer übergeht, ihm also dessen Wert zufließt. Das FA verkennt bei seiner hierauf gestützten Argumentation, daß sich die Frage, ob ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang gegeben ist, anhand der --im Streitfall nicht erfüllten-- Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GrEStG 1983 entscheidet und nicht danach, ob an einen Vorgang ein Wertzufluß geknüpft ist, der ggf. zu entschädigen ist.“

    Vielleicht helfen die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts, 3. Senat, vom 19.09.2002, 3 K 67/01 = EFG 2002, 1629 (juris) weiter:

    ….“Zwar geht das Finanzamt zutreffend davon aus, dass Erbbaurechte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dem Eigentum an Grundstücken gleichstehen und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch die Bestellung, Übertragung und Aufhebung eines Erbbaurechts grundsätzlich der Besteuerung unterliegen (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1978 II R 164/73, BFHE 126, 71, BStBl II 1978, 678; vom 23. September 1969 II 113/64, BFHE 97, 394, BStBl II 1970, 130; vom 31. März 1976 II R 93/75 BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470; vom 5. Dezember 1979 II R 122/76, BFHE 129, 223, BStBl II 1980, 136). Aber das GrEStG besteuert als Rechtsverkehrssteuer nur solche Rechtsvorgänge, in denen ein Rechtsträgerwechsel stattfindet (Boruttau, Kommentar zur GrESt, 14. Aufl., § 1 Rn. 11ff, 37 ff.; Pahlke/Franz, Kommentar zum GrEStG, 2. Aufl., § 1 Rn 11 ff jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Daher ist nach einhelliger Ansicht die Begründung eines Erbbaurechts am eigenen Grundstück (Eigentümer-Erbbaurecht) oder die Aufhebung eines Eigentümer-Erbbaurechts nicht steuerbar (Pahlke/Franz, a.a.O., § 1 Rn. 14)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke, man kann zumindest meinen, dass es Zweifel an der Steuerfreiheit geben kann, so dass das GBA eine UB verlangen darf. Alle weiteren Gedanken darf sich dann das FA machen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hänge mich hier mal dran. Komme mit der Rdnr. 1794a im Schöner/Stöber nicht weiter.

    Mein Fall:

    A+B heben ihr Eigentümer-Erbbaurecht auf. Gleichzeitig veräußert B seinen 1/2 Anteil an C .

    B und C sind in gerader Linie verwandt.

    UB erforderlich?

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